Wert Gerichtskosten Nachlasspflegschaft

  • Guten Morgen,

    ich habe hier leider nichts Passendes gefunden und stehe gerade ziemlich auf dem Schlauch. Die Nachlasspflegschaft wurde im September 2016 angeordnet, Gerichtskosten aber noch nie erhoben. Für 2016/2017 wird nun ja eine Gebühr erhoben. Die richtet sich doch nach dem Nachlasswert am Todestag oder? Oder nach dem bei Anordnung der NLP? Und die nächste Jahresgebühr wird dann ja am 01.01.2018 fällig. Welchen Wert nehme ich denn da? Mein letzter Wert ist der aus der Rechnungslegung und der stammt aus September 2017. Oder bleibt der Wert immer derjenige, den ich für die erste Kostenrechnung genommen habe? Der Umfang der NLP ändert sich doch aber im Laufe der Jahre, ich hatte gedacht, dass das berücksichtigt wird.
    Bin leider aus meinen Kommentaren auch nicht schlauer geworden und hoffe, dass hier jemand die Lösung hat. Vielen Dank schon mal.

  • M. E. ist für die Jahresgebühr 2016/2017 der NL-Wert (ohne Abzug von Verbindlichkeiten, s. Anm. Abs. 1 S. 2 zu KV Nr. 12311) am Sterbetag maßgeblich, in den Folgejahren würde ich den aktuellen NL-Wert (ohne Abzug von Verbindlichkeiten) zugrundelegen. Da die NL-Werte in meinem AG-Bezirk eher gering sind, wird hier in der Regel nur die Mindestgebühr (200,00 €) fällig.

  • Die Anmerlung 1 zu 12311 lautet:
    "(1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nachlasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen."

    Ich verstehe das so, dass der Nicht-Abzug von Verbindlichkeiten nur für den Fall greift, dass Gegenstand des Verfahrens nur ein Teil des Nachlasses ist.

  • Also verstehe ich das richtig, dass wenn die Gebühr für 2018 am 01.01.2018 fällig wird, ich die nächste RL aber ja erst wieder im September / Oktober bekomme, ich dann jetzt bei der Nachlasspflegerin nachfragen müsste, wie der Stand zum 01.01.2018 ist? Alternativ müsste man wohl auf die RL warten und sich selbst dann den Wert zum Stichtag 01.01.18 ausrechnen oder?

  • @ Kerstin85:

    § 16 Abschnitt II KostVfg:

    "Die bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen und -pflegschaften sowie bei Nachlasssachen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig werdenden Gebühren können, wenn kein Verlust für die Staatskasse zu besorgen ist, gelegentlich der Prüfung der jährlichen Rechnungslegung angesetzt werden."

    Ich verstehe diese Bestimmung so, dass dann auch der Wert am Tag der RL zugrundegelegt werden kann; bei größeren NL-Wertschwankungen (solche, durch die Gebührenhöhe beeinflusst wird), besteht ja anhand der RL-Unterlagen immer noch die Möglichkeit der "Rückrechnung", was am Tag der Fälligkeit (=Jahresbeginn) an NL vorhanden.


    @ carlson:

    Nach meinen Unterlagen heißt es in der Begründung zu Nr. 12311 KV GNotKG an einer Stelle "Ein Vermögensfreibetrag ist nicht vorgesehen. Verbindlichkeiten sind nicht abzuziehen".
    Das gilt also für alle NLP.

    Aber ich muss zugeben, dass die Anmerkung zu der KV-Nr. redaktionell etwas unglücklich gefasst ist.

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