Familiengericht bewilligt VKH für Zwangsvollstreckung

  • Das Familiengericht ( eines anderen AG ) hat wie folgt bewilligt: "Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt, und zwar auch für die Maßnahmen zur Vollstreckung der im Beschluss vom ... genannten Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Es wird Frau Rechtsanwältin ... beigeordnet."

    Ich bin der Meinung, dass aufgrund § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO das Familiengericht dafür nicht zuständig ist und der Beschluss für mich insoweit nicht maßgeblich ist. Wie seht Ihr das und wie würdet Ihr jetzt vorgehen?

  • Der Beschluss genießt Vertrauensschutz.
    Für die Auszahlung der PKH-Vergütung kanndenklogisch also auch nur das Familiengericht zuständig sein. Denn auch aus dereinschlägigen RVG-Kommentierung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 22. Aufl.§ 55 Rn. 18; Hartmann -Kostengesetze- 46. Aufl. § 55 RVG Rn. 17; Heidelberger -Kommentar, Groß BerH/PKH/VKH 12. Aufl. § 55 RVG Rn. 6) ergibt sich bereits,dass die Kosten der Zwangsvollstreckung grundsätzlich von demjenigen Gericht festzusetzensind, dass auch die Beiordnung des Anwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckungangeordnet hat. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das bewilligende undbeiordnende Gericht zuständig war oder nicht (so auch OLG Schleswig SchlHA 1982, 112; OLG Neustadt(Weinstraße) JurBüro 1960, 394).

  • Das Familiengericht ( eines anderen AG ) hat wie folgt bewilligt: "Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt, und zwar auch für die Maßnahmen zur Vollstreckung der im Beschluss vom ... genannten Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Es wird Frau Rechtsanwältin ... beigeordnet."

    Ich bin der Meinung, dass aufgrund § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO das Familiengericht dafür nicht zuständig ist und der Beschluss für mich insoweit nicht maßgeblich ist. Wie seht Ihr das und wie würdet Ihr jetzt vorgehen?


    Was ist denn überhaupt deine konkrete Frage? :gruebel:

    Welcher Antrag liegt denn vor usw.?

  • würde hier auch die Akte dem Revisor vorlegen, wenn hier unter Vorlage eines solchen Beschlusses eine Pfändung von mir durchgeführt werden soll.
    Denn eine Bindung an diese Entscheidung kann ich mir nicht vorstellen.

  • Sofern es sich um die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung handelt, ist § 48 Abs. 2 S. 1 RVG maßgeblich.

    Sollte das nicht der Fall sein, wäre die örtliche Unzuständigkeit für die Bewilligung nach § 2 Abs. 3 FamFG unbeachtlich.


    Problematisch ist hier wohl eher die sachliche Zuständigkeit!

    Der Familienrichter ist grundsätzlich nicht zuständig für die Bewilligung von PKH für die Vollstreckung familienrechtlicher Ansprüche (z. B. des Trennungsunterhaltes) durch Pfüb, Beauftragung GVZ usw.

    (Würde natürlich den Aufwand für den Gläubiger und die Arbeit des Vollstreckungsgerichtes erleichtern, wenn z. B. bei Erlass von Unterhaltsbeschlüssen und dort bewilligter VKH diese auch gleich für die Vollstreckung bewilligt werden könnte. "Nur" gesetzlich vorgesehen ist es eben nicht.)

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