Geldabhebung durch den Betreuten

  • Laut Gutachten ist der Betroffene geschäftsunfähig und kann seinen Willen nicht mehr frei äußern. Damit sind sämtliche Barabhebungen, die er durchführt, höchstwahrscheinlich unwirksam. Hat er sie selbst vorgenommen (was ja durchaus möglich ist - es gibt Krankheiten, die einen Dritten nicht sofort die Geschäftsunfähigkeit erkennen lassen), kommen möglicherweise Regressansprüche gegen die Bank in Betracht. Wurden die Abhebungen durch die Betreuerin vorgenommen, hat sie darüber Rechenschaft abzulegen.

    In jedem Fall kommt die Betreuerin nicht mit der einfachen Erklärung "Hat der Betreute selbst gemacht" aus der Nummer raus. Einwilligungsvorbehalt oder nicht ist hierbei fast schon egal, wenn die Geschäftsunfähigkeit feststeht.

    UUUUUUPS, das mit dem "geschäftsunfähig" und "kein freier Wille" habe ich echt übersehen. War aber auch sehr versteckt und ganz klein am Ende erwähnt in einem Folgebeitrag ;)

    Ich bitte um gerechte Bestrafung.

    Aber warum gibt es keinen Einwilligungsvorbehalt?

  • Bei Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen sind die Voraussetzung für einen Einwilligungsvorbehalt eigentlich nicht gegeben.

    Er kann sein Vermögen nicht gefährden, wenn er nicht wirksam darüber verfügen kann.

    Die Willenserklärungen des Betroffenen sind ohnehin nach §105 BGB nichtig.

  • Freunde des Sports, ich habe auf obige Frage reagiert und da steht nichts von Geschäftsunfähigkeit und Gutachten!

    Sollte Paulus noch eine Geschäftsunfähigkeit und ein Gutachten nachgeschoben haben und der Betreuer wird seiner Aufgabe nicht gerecht, dann muss er seinen Betreuer austauschen und der neue Betreuer prüft Ansprüche gegen den alten Betreuer. Täglich Brot, gerade bei Vorsorgebevollmächtigten innerhalb der Familie.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Laut Gutachten ist der Betroffene geschäftsunfähig und kann seinen Willen nicht mehr frei äußern. Damit sind sämtliche Barabhebungen, die er durchführt, höchstwahrscheinlich unwirksam. Hat er sie selbst vorgenommen (was ja durchaus möglich ist - es gibt Krankheiten, die einen Dritten nicht sofort die Geschäftsunfähigkeit erkennen lassen), kommen möglicherweise Regressansprüche gegen die Bank in Betracht. Wurden die Abhebungen durch die Betreuerin vorgenommen, hat sie darüber Rechenschaft abzulegen.

    In jedem Fall kommt die Betreuerin nicht mit der einfachen Erklärung "Hat der Betreute selbst gemacht" aus der Nummer raus. Einwilligungsvorbehalt oder nicht ist hierbei fast schon egal, wenn die Geschäftsunfähigkeit feststeht.


    :daumenrau

  • Bei Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen sind die Voraussetzung für einen Einwilligungsvorbehalt eigentlich nicht gegeben.

    Er kann sein Vermögen nicht gefährden, wenn er nicht wirksam darüber verfügen kann.

    Die Willenserklärungen des Betroffenen sind ohnehin nach §105 BGB nichtig.


    Sehr richtig. Ich verstehe es immer nicht, wenn sich Betreuer einen EV bei Geschäftsunfähigen wünschen.

  • Bei Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen sind die Voraussetzung für einen Einwilligungsvorbehalt eigentlich nicht gegeben.

    Er kann sein Vermögen nicht gefährden, wenn er nicht wirksam darüber verfügen kann.

    Die Willenserklärungen des Betroffenen sind ohnehin nach §105 BGB nichtig.


    Sehr richtig. Ich verstehe es immer nicht, wenn sich Betreuer einen EV bei Geschäftsunfähigen wünschen.

    Da ich in 21 Jahren so eine Situation noch nie hatte (geschäftsunfähiger zu Betreunder ohne EV) bitte ich um eine kurze Info, wie ich Geldverwaltungen / Vertragsabschlüsse in der Praxis verhindern soll als Betreuer.

    Kann ich das Konto einfach sperren lassen ohne EV?
    Wie weise ich der Bank die Geschäftsunfähigkeit nach?
    Darf ich einfach medizinische Gutachten an die Bank weiterleiten?
    Benötige ich dafür nicht zwangsläufig die Gesundheitsorge und gilt selbst dann nicht ein gewisser Datenschutz über die Diagnose?

    Gleiche Fragestellung wenn der zu Betreuende irgedwas im Internet bestellt oder so.

    Um die Frage nach dem EV bei Geschäftsunfähigkeit zu beantworten....es macht das Leben aller Beiteiligter deutlich einfacher.;)

  • Die Tatsache, dass es das Leben einfacher macht, darf aber nicht über dem Gesetz stehen. Und bei Geschäftsunfähigkeit liegen die Voraussetzungen nicht vor.

    Geldverwaltungen / Vertragsabschlüsse zu verhindern dürfte kein Problem sein, da sie alle unwirksam sind. Wenn verfügt wurde weist man darauf hin, dass die Rechtshandlung nichtig ist. Im Zweifel muss halt das Zivilgericht bemüht werden.

  • Man sollte allerdings auch bedenken, dass Gecshäftunfähigkeit nicht das selbe ist wie die Unfähigkeit einen natürlichen Willen zu bilden.

    Jemand kann natürlich außerstande sein, verantwortlich mit seinem Geld umzugehen und dennoch berechtigte Wünsche und Interessen haben. Sinn der Betreuung ist ja nicht, den Betreuten zu "korrektem" Verhalten zu erziehen, sondern lediglich ihn an einer Selbstschädigung zu hindern.

    Zu klären wäre also, wie "keinen freien willen mehr" zu verstehen ist. Es ist schwer vorstellbar, dass der Betreute absolut keine Wünsche mehr hat. Die haben selbst kleinste Kinder. Wahrscheinlicher ist, dass er lediglich keine Selbststeuerung mehr hat (wehrlos gegen Werbung etc.). So lange er an der Erfüllung seiner Wünsche noch Freude empfinden und es sich leisten kann, wäre ich da großzügig.

    Bestätigt der Betreute hier glaubhaft, dass er das Geld tatsächlich selbst erhalten und für eigene Interessen verwendet hat so sehe ich hier keine Notwendigkeit eines Eingreifens. Juristisch dürfte es sich dann um eine Zustimmung bzw. konkludente Genehmigung des Betreuers zum jeweiligen Geschäft nach §§ 182 ff. BGB handeln. Da der Betreute hier anscheinend ausreichend laufendes Einkommen bzw. Vermögen hat, um die genannten Summen problemlos zu kompensieren wäre eine solche Zustimmung wohl auch nicht Pflichtwidrig. Man muss halt nur verhindern, dass die Betreuerin ihn hier abkassiert.


  • Dem schließe ich mich grundsätzlich an. ABER: Das Betreuungsgericht hat eine Prüfungspflicht. Wie soll der zuständige Rechtspfleger prüfen, wenn nichts nachgewiesen oder durch den Betreuten bestätigt wird? Das ist das Problem des Betreuungsgerichts in solchen Sachen. Ggfls. könnte man eine Anhörung mit dem Betroffenen machen und dann einen fetten Aktenvermerk darüber, dass der Betreute es genauso wünscht. Dies jedoch bei einem -wie hier beschrieben- geschäftsunfähigen Menschen eindeutig zu ergründen, wird sicher auch nicht sehr einfach sein. Da kommt es auf den Einzelfall an.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hast da mal bitte 2 oder gern mehr Entscheidungen?


    Nein, kann ich nicht liefern. Wären ggf. auch nur Entscheidungen des AG.

    Allerdings wird in der Praxis wegen der engen Voraussetzungen für die Anordnung des EV und des einzuholenden aktuellen Gutachtens teilweise darauf hingewirkt, dass der Betreuer bei Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen einen solchen Antrag nicht aufrechterhält.

    Im Studium wurde damals auch gelehrt, dass ein EV nur erforderlich ist, wenn Geschäftsfähigkeit beim Betreuten besteht, da sonst ohnehin Unwirksamkeit seiner Willenserklärungen vorliegt.

    Aber wenn man den EV trotz Geschäftsunfähigkeit anordnet, kann man interessante Folgeprobleme diskutieren:

    "Hat der Geschäftsunfähige einen Betreuer und steht er zusätzlich unter EV, so stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von § 105 I zu § 1903. aa) Es wurde überlegt, ob § 1903 nicht generell den § 105 I kraft Spezialität verdrängt. Dies hätte die (paradoxe) Folge, dass die unter EV gestellte Person besser gestellt ist als wenn sie (natürlich) geschäftsunfähig ist. Dem folgt die heute ganz hM zu Recht nicht (Nw bei Lipp FamRZ 2003, 723 Fn 25).
    bb) Fraglich bleibt allerdings, inwieweit der Betreuer eine Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen genehmigen kann, da Willenserklärungen dieser Personen unwirksam sind...."
    (Roth in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1903 BGB, Rn. 21)

  • Da muss dein Studium schon sehr lange her sein, schon 1989 hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1903 ausgeführt:

    "...ist die Anordnung
    eines Einwilligungsvorbehalts angezeigt. Einer
    solchen Anordnung steht es nicht entgegen, daß
    ein Betreuter geschäftsunfähig ist und seine Willenserklärungen
    deshalb ohnehin gemäß § 104
    Nr. 2, § 105 Abs. 1 nichtig sind. Die Notwendigkeit
    eines Einwilligungsvorbehalts kann sich hier daraus
    ergeben, daß der Betreute beweispflichtig dafür
    ist, daß er im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung
    geschäftsunfähig war und der Beweis
    mit fortschreitender Zeitdauer immer schwerer
    werden kann. Der Einwilligungsvorbehalt
    schützt den Geschäftsunfähigen in solchen Fä llen
    davor, daß er wegen Beweisschwierigkeiten an einer
    für ihn nachteiligen Willenserklärung, für die
    eine Zustimmung des Betreuers nicht vorliegt, festgehalten
    wird."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Mag sein, dass es für den Betreuten nicht schlecht ist, einen EV trotz bestehender GU anzuordnen.

    Offenbar kann sich aber die Praxis mit der Begründung des Gesetzgebers -aus meiner Sicht zu recht - nicht anfreunden, dass man einen Einwilligungsvorbehalt anordnen kann, wenn die Erklärungen des Betroffenen sowieso nichtig sind (mit den entsprechenden Folgeproblemen, wenn der Betreuer seine Einwilligung erklärt, siehe Verweis auf die Kommentierung in meinem Vorbeitrag).

    Wenn Dozenten aus der Praxis kommen, wird eben nicht nur die strikte Theorie gelehrt.

    Davon abgesehen, wenn dies alles laut Gesetzesbegründung so klar sein soll, weshalb bedurfte es dann verschiedenener obergerichtlicher Entscheidungen, in denen die Möglichkeit des EV auch für den Fall der GU festgestellt wurde? :gruebel:

  • Weil (fast) keine Ansicht so abwegig ist, als dass sich nicht jemand findet, der sie vertritt. ;) Und ehrlich, auf die Idee, dass es bei einen Geschäftsunfähigen keine Beweisprob. geben kann, kann nur ein Theoretiker, kein Praktiker kommen, jedenfalls niemand, der das Sprichwort, Recht haben und Recht bekommen... kennt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Weil erst einmal feststehen muss, für was das Geld verwendet wird. Wie hoch sind die Lebenshaltungskosten für einen Rentner, alleinstehend, der im eigenen Haus wohnt ?

    Siehe #8.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich würde den Betreuten anhören - das Allermindeste ist eine SElbstverwaltungserklärung, dass der Betreute sein Geld abgeholt hat...

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