Hypothek aufgrund alter Bewilligung

  • Hallo liebe Grundbuchgemeinde,

    heute ist ein sehr spezieller Fall in meinem Aufgabenkorb gelandet und ich bin mir unschlüssig, wie weiter zu verfahren ist.

    Also der Reihe nach:
    A und B waren als Erbengemeinschaft im GB eingetragen.
    1993 wurde zwischen A und B ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, in welchem A ihren Erbanteil auf B übertrug.

    In diesem Vertrag hat B gleichzeitig die Eintragung einer brieflosen Kaufgeldhypothek zur Sicherung der Zahlungsansprüche von A bewilligt und beantragt.
    Der Notar beantragte jedoch nur die Umschreibung in Abt. I, die Hypothek wurde demnach nicht eingetragen

    Nun hat der Ehemann der mittlerweile verstorbenen A dem Grundbuchamt geschrieben und bittet um Eintragung der Hypothek, da diese damals "vergessen" worden sei.

    Ich habe mir aus der Nachlassabteilung die öffentl. Testamente von A und Ehemann beigezogen. Er ist ihr Alleinerbe und somit wohl antragsberechtigt.

    B steht noch immer als Alleineigentümer im Grundbuch. Laut Auskunft meines Antragstellers plant der Betreuer von B den Verkauf des Grundstücks.

    So: Hier vorliegend habe ich nun einen Antrag (vom Erben der A) und eine Bewilligung (von B selbst) in notarieller Urkunde von 1993.
    Ob allerdings die Forderung noch besteht, ist fraglich (Stichwort: Akzessorität).

    Ich habe Bauchschmerzen bei dem Fall...

    Meinungen, Gedanken?

    Danke fürs lesen und helfen :)

  • Guten Morgen!

    Bisher hat keiner geantwortet... seht ihr kein Problem hier? Kann ja sein, dass ich mir das Leben unnötig schwer mache :D

  • Eine Hypothek wird immer eingetragen, bevor die Bank das gesicherte Darlehen auszahlt. Dass die Hypothek Eigentümergrundschuld sein oder (bei späterer Tilgung) werden kann, ist bei der Hypothek also sozusagen systemimmanent.

    Mangels rechtsgeschäftlichem Eigentumswechsel könnte die Hypothek jedenfalls auch heute noch eingetragen werden, da nach wie vor der Berechtigte bewilligt hat. Man könnte die Eintragung allenfalls verweigern, wenn man definitiv wüsste, dass die gesicherte Forderung mittlerweile nicht mehr besteht, weil die Hypothek dann nicht mehr Fremdrecht werden kann und ihre Eintragung des Grundbuch demzufolge unrichtig machen würde. Eine solche definitive Kenntnis liegt nicht vor, auch wenn man insoweit vielleicht seine Zweifel haben kann, weil die Bewilligung bereits vor 25 Jahren erfolgte.

    Wenn Du möchtest, kannst Du ja noch den Eigentümer (bzw. dessen Betreuer) anhören. Nur: Was machst Du, wenn nur die bloße Behauptung kommt, die Forderung sei längst beglichen?

  • Vielen Dank!

    Ich war auch der Auffassung, dass mir alle grundbuchrechtlich relevanten Unterlagen vorliegen. Aber da der Fall wohl Wellen in der Betreuungsabteilung schlagen wird ;) wollte ich nochmal Meinungen von außen einholen.
    Die sind da schon im Genehmigungsverfahren bzgl. des neuen KV.

    Über eine Anhörung habe ich auch schon nachgedacht, aber warum, wenn die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind?

    Ich werde wohl eintragen (müssen).

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