Das Insolvenzverfahren wurde 2013 eröffnet. 2014 wurde der Insolvenzvermerk eingetragen und auch wieder gelöscht. Nun beantragt eine Behörde auf Ersuchen die Eintragung einer ZwaSi für Forderungen von 2009 bis 2018.
Kann ich die Zwasi eintragen oder gilt § 89 InsO, dass nur für Neugläubiger die Eintragung, also Forderungen, die nach 2013 entstanden sind, eingetragen werden können. Benötige ich den Nachweis der Freigabe?
Zwangssicherungshypothek und gelöschter Inso-Vermerk
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Wurde das Grundstück freigegeben oder das Verfahren aufgehoben. Bei der Freigabe können nur Neugläubiger vollstrecken (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2011, I-15 W 674/10), bei Aufhebung alle.
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Das Vollstreckungsverbot des § 89 Inso gilt ja grundsätzlich nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Nach Beendigung können die Gläubiger wieder ganz normal vollstrecken, § 201 InsO. Dies gilt aber natürlich nicht, soweit sich ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließt, denn dann hast du ja (wieder) das Vollstreckungsverbot nach § 294 Abs. 1 InsO.
Bzgl. der Löschung des Inso-Vermerks und inwiefern man sich darauf als Grundbuch-Rechtspfleger verlassen kann, s.: OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2015, - 4 W 57/15 -, veröffentlicht u.a. in ZInsO 2015, 1011f (aA OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2014, - I-15 W 392/13 -)
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Als Nachweis zur Verfügungsbefugnis: BGH, Beschluss vom 30.8.2017, VII ZB 23/14
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Es kommt darauf, wie das Insolvenzverfahren läuft bzw. gelaufen ist (s.o. joro). Es könnte auch so sein, dass der Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen wurde bzw. gar nicht gestellt war.
Den Stand des Insolvenzverfahrens kannst Du unter http://www.insolvenzver%c3%b6ffentlichungen.de nachschauen. Im Zweifelsfall einfach beim zuständigen Insolvenzgericht nachfragen. -
KG Beschluss vom 08.07.2010, 1 W 249/10, 1 W 304/10
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Über die Freigabe oder Aufhebung ist hier nicht bekannt unter Insolvenzbekanntnmachungen wurde gesucht, hier ist nichts eingetragen.
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Ich habe nun in Erfahrung gebracht, dass das Insolvenzverfahren 2014 gem. § 207 InsO eingestellt wurde und die Restschuldbefreiung als unzulässig verworfen wurde.
Freigabe wurde wohl auch erteilt, ist aber nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. -
... dass das Insolvenzverfahren 2014 gem. § 207 InsO eingestellt wurde und die Restschuldbefreiung als unzulässig verworfen wurde.
Also weißt du, dass es seit 2014 kein Vollstreckungsverbot mehr gibt? Und das Grundbuch gibt keinen Anlass, daran zu zweifeln.
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Was ist aber mit § 210 InsO? Dieser ist auch auf § 207 InsO anzuwenden. Doch Vollstreckungsverbot und nur Neugläubiger mit neuen Forderungen also ab 2014?
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Gilt denn der § 210 InsO überhaupt für das "sonstige Vermögen" (§ 89 InsO)? Ich hätte "Masseverbindlichkeit" wörtlich verstanden. Sonst würde die Freigabe Wirkung zeigen und man wäre "nur" noch beim Nachweisproblem.
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Wenn das Verfahren seit 2014 nach § 207 InsO eingestellt ist bestehen keine Beschränkungen der Gläubigerrechte (z.B. § 89 InsO) mehr. Das Insolvenzgericht musste spätestens mit der Einstellung des Verfahrens die Löschung des Insolvenzvermerks ersuchen. Ob das Grundstück zwischenzeitlich freigegeben wurde spielt auch keine Rolle.
Nach der Einstellung des Verfahrens dürfen alle Gläubiger ohne Beschränkung wieder vollstrecken, vgl. §§ 215 II, 201, 202 InsO.
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Das Verfahren ist doch eingestellt (s.o.). Damit kommt man über § 215 II InsO auf § 201 InsO. Alles andere wäre ja auch merkwürdig, oder?
Bei § 210 InsO geht es um etwas ganz anderes, nämlich darum dass bestimmte Massegläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht in die Insolvenzmasse (also die vom Insolvenzverwalter verwalteten Gegenstände/Gelder) vollstrecken dürfen.Edit: Ecosse war schneller - aber nachdem ich schon getippt habe sollt Ihr das auch lesen...:D
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