VKH mehrere Verfahren Reihenfolge Zahlungsanordnung

  • Die VKH Partei hat in 3 verschiedenen Verfahren VKH o.R. bewilligt bekommen.
    Kostenschuld (Gerichtskosten, VKH Vergütung, weitere Vergütung) Verfahren 1: 1.200,70 €, Verfahren 2: 361,75 € Verfahren 3: 6.683,89 €.
    Jetzt hat sie im letzten Verfahren folgenden Zugewinnausgleich zugesprochen bekommen:
    bis zum 31.01.2018 20.000 €
    bis zum 31.12.2018 16.500 €
    und bis zum 31.12.2019 16.500 €

    m.E. kann sie davon nach und nach locker alle Verfahrenskosten bezahlen.

    1. Frage: In welcher Reihenfolge ordne ich die Zahlungsanordnungen an? Gehe ich vom ersten zum letzten Verfahren durch oder bestimme ich der Höhe der Kostenschuld nach die Reihenfolge?

    2. Frage: Der RA der VKH Partei wendet ein, dass eine Einmalzahlung aus dem Vermögen nicht möglich sei, da die VKH Partei den zugesprochenen Zugewinn für ihre Lebenshaltung braucht. Interessiert mich das bei einem so hohen Zugewinn überhaupt oder kann ich das irgendwie runterrechnen für ein Jahr??


  • 1. Frage: In welcher Reihenfolge ordne ich die Zahlungsanordnungen an? Gehe ich vom ersten zum letzten Verfahren durch oder bestimme ich der Höhe der Kostenschuld nach die Reihenfolge?

    2. Frage: Der RA der VKH Partei wendet ein, dass eine Einmalzahlung aus dem Vermögen nicht möglich sei, da die VKH Partei den zugesprochenen Zugewinn für ihre Lebenshaltung braucht. Interessiert mich das bei einem so hohen Zugewinn überhaupt oder kann ich das irgendwie runterrechnen für ein Jahr??

    1. Sofort in allen Verfahren zuschlagen, bevor das Geld weg ist!

    2. Interessiert nicht.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller


  • 1. Frage: In welcher Reihenfolge ordne ich die Zahlungsanordnungen an? Gehe ich vom ersten zum letzten Verfahren durch oder bestimme ich der Höhe der Kostenschuld nach die Reihenfolge?

    2. Frage: Der RA der VKH Partei wendet ein, dass eine Einmalzahlung aus dem Vermögen nicht möglich sei, da die VKH Partei den zugesprochenen Zugewinn für ihre Lebenshaltung braucht. Interessiert mich das bei einem so hohen Zugewinn überhaupt oder kann ich das irgendwie runterrechnen für ein Jahr??

    Wie #3:

    1.
    Eine Reihenfolge gibt es nicht bzw. bedarf es einer solchen schon deswegen nicht, weil der Prozesserlös in jedem einzelnen der drei Verfahren nach Abzug des Schonvermögens zur Kostendeckung hinreicht.
    Wäre dies nicht der Fall, müsste ohnehin eine Zusammenrechnung der Prozesserlöse (=Vermögenswerte iSd. § 115 Abs. 3 ZPO) erfolgen, sodass auch so jeweils volle Deckung zu erlangen wäre.

    2.
    Die Argumentation des Anwalts der VKH-Partei ist abwegig.
    Der Zugewinnausgleich ist ein Ausgleich der Vermögenswerte und dient nicht unmittelbar der künftigen Lebenshaltung.
    Anders würde es bei Zahlung rückständigen Unterhalts aussehen: Hier wäre § 120a Abs. 3 S. 3 ZPO einschlägig und es müsste zunächst geprüft werden, ob die VKH-Partei bei rechtzeitiger Leistung des jetzt als Gesamtbetrag geleisteten, rückständigen unterhalts ratenzahlungspflichtig gewesen wäre. Der Unterhaltsrückstand wäre hier als "verzögerte" Einkünfte zu behandeln.

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