Beratungshilfe für Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

  • Hallo zusammen,

    ich mache mal wieder nach sehr langer Zeit Beratungshilfe.
    In Strafsachen wird diese ja nur für eine Beratung gewährt.

    Ist aber obiger Antrag beratungshilfefähig?
    Gibt es da andere Arten der Hilfe, z.B. durch die JVA oder den am ursprünglichen Strafverfahren beteiligten Rechtsanwalt?
    Mit Strafsachen kenne ich mich im übrigen gar nicht aus.
    Falls Beratungshilfe gewährt werden kann, welche Nachweise für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss ich fordern?
    Kost und Logis hat er ja frei, aber muss ich mir das Guthaben des Haftkontos nachweisen lassen?

    Vielen Dank für Meinungen und Anregungen.

  • Das Ziel (nämlich die Strafaussetzung selbst) kann nur innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erreicht werden. Mit dieser Begründung würde ich die Bewilligung von BerH ablehnen.
    Man könnte auch die Auffassung vertreten, dass er sich über die Erfolgsaussichten des Antrags im Vorfeld beraten lassen kann. Das überzeugt mich aber gerade in diesem Fall nicht.

    Wenn ich mich nicht irre, wird diese Überprüfung von Amts wegen durchgeführt. Damit wäre der Antragsteller bereits objektiv und subjektiv innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und die BerH scheidet aus diesem Grunde aus.

    Die JVA leistet da keine konkrete rechtliche Beratung und der Rechtsanwalt möchte Geld sehen, ist also keine anderweitige Hilfemöglichkeit.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Den Antrag kann er jederzeit selbst stellen, der Zeitpunkt ergibt sich aus der ihm vorliegenden Strafzeitberechnung. Der Antrag muss nicht begründet werden. Daher keine rechtlichen Probleme, die BerH notwendig machen, ersichtlich.

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