GV-Kosten bei Nichtermittlung des Schuldners

  • Der GV teilt mit, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist und rechnet wie folgt ab:

    Nicht erld. Zustellung KV600 EUR 3,00
    Nicht erld. Pfändung KV 604, 205 EUR 15,00
    Nicht erld. Vermögensauskunft KV 604 EUR 15,00
    Versuch gütl. Erledigung KV 208 EUR 8,00

    Meines Erachtens kann er nur einmal KV 604 und KV 208 gar nicht abrechnen.

    Wie seht ihr das?

  • Korrekt abgerechnet. Wenn Du damit ein Problem hast, dann kannst Du die übliche Erinnerung einlegen. Steht eigentlich gut leserlich unter jeder KR.
    Weiterer Bestandteil der KR sollte KV 711 und KV 716 sein.

  • Der GV teilt mit, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist und rechnet wie folgt ab:

    Nicht erld. Zustellung KV600 EUR 3,00
    Nicht erld. Pfändung KV 604, 205 EUR 15,00
    Nicht erld. Vermögensauskunft KV 604 EUR 15,00
    Versuch gütl. Erledigung KV 208 EUR 8,00

    Meines Erachtens kann er nur einmal KV 604 und KV 208 gar nicht abrechnen.

    Wie seht ihr das?

    Hattet Ihr neben der Vermögensoffenbarung nach § 802c ZPO auch die Pfändung körperlicher Sachen beantragt? Wenn ja, erscheint mir die Rechnung korrekt. Wenn nicht, könnte die nicht erledigte Pfändung eventuell zuviel erhoben sein. Muss man genau prüfen.

    ulti
    Wenn jeder bei seinen Problemen Rechtsmittel einlegen würde statt hier im Forum zu fragen könnte man sich solch ein Forum sparen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • So klar ist eine Antwort nicht möglich, denn es ist über den Antrag nichts gesagt. War Vermögensauskunft nach Modul G2 (nach vorheriger Sachpfändung Modul K) beantragt? .

  • Gibt es keinen Kontakt zum Schuldner und hat dieser nicht die Möglichkeit auf eine gütliche Erledigung zu reagieren, ist ein Versuch nicht möglich und es kann keine Gebühr gemäß KV 208 anfallen.
    Für das Entstehen der Gebühr wäre wenigstens erforderlich, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner danach befragt, ob eine gütliche Erledigung, z.B. durch Annahme des Angebots der Gläubigerin, Ratenzahlungen zu leisten, in Betracht komme. Wenn keinerlei Kommunikation zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner über die Frage einer Erledigung des Verfahrens ohne Durchführung der beauftragten Vollstreckungsmaßnahme festgestellt werden kann, kann von einem Versuch der gütlichen Erledigung keine Rede sein. AG Solingen,

  • Die Gebühr KV208 für die versuchte gütliche Erledigung fällt auch an, wenn der Schuldner unter der Vollstreckungsanschrift nicht zu ermitteln ist. u. a. AG Radolfzell, Beschluss vom 12.10.2017,1 M 167/17

  • Man müsste erstmal wissen, was der GV konkret getan hat.

    Hat er den Schu. schriftlich, denn das sollte genügen, eine (ernsthafte) gütliche Einigung angeboten, dann sollte das reichen. Abgegolten werden soll die Tätigkeit, also der Versuch des GV. Dafür ist es egal, ob das Schr. den Schu. erreicht. Da kann man auch gut anderer M. sein. Stand er nur vor der Tür und hat festgestellt, dass der Schu. verzogen ist, kann es nichts geben.

    Insg. ist die Rspr. sehr unübersichtlich, daher nur bespielhaft, AG Frankenthal, 5 M 2093/17.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Stand er nur vor der Tür und hat festgestellt, dass der Schu. verzogen ist, kann es nichts geben.

    Blödsinn, sorry. Wenn ich vor Ort stehe und das feststelle, fällt die 208 definitiv an. Das gilt zumindest im BL BW.

  • Was der Gerichtsvollzieher getan hatte, war lediglich eine vorbereitende Handlung für eine gütliche (einvernehmliche) Erledigung. Zu einem Einvernehmen konnte es aber nicht kommen, da der Schuldner weg war und mithin von dem Ansinnen des Gerichtsvollziehers keine Kenntnis nehmen konnte. Es gab keine Kommunikation. Für die vorbereitenden Handlung kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühr gemäß KV 208 erheben.

  • Was der Gerichtsvollzieher getan hatte, war lediglich eine vorbereitende Handlung für eine gütliche (einvernehmliche) Erledigung. Zu einem Einvernehmen konnte es aber nicht kommen, da der Schuldner weg war und mithin von dem Ansinnen des Gerichtsvollziehers keine Kenntnis nehmen konnte. Es gab keine Kommunikation. Für die vorbereitenden Handlung kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühr gemäß KV 208 erheben.

    Das sehen allerdings viele Amtsgerichte und z. B. das Landgericht Stuttgart etwas anders.

    I. ü. wird auch nicht eine gütliche (einvernehmliche) oder erfolgreiche Erledigung vergütet, sondern der Versuch einer gütlichen Erledigung.

  • Was der Gerichtsvollzieher getan hatte, war lediglich eine vorbereitende Handlung für eine gütliche (einvernehmliche) Erledigung. Zu einem Einvernehmen konnte es aber nicht kommen, da der Schuldner weg war und mithin von dem Ansinnen des Gerichtsvollziehers keine Kenntnis nehmen konnte. Es gab keine Kommunikation. Für die vorbereitenden Handlung kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühr gemäß KV 208 erheben.

    Das sehen allerdings viele Amtsgerichte und z. B. das Landgericht Stuttgart etwas anders.

    I. ü. wird auch nicht eine gütliche (einvernehmliche) oder erfolgreiche Erledigung vergütet, sondern der Versuch einer gütlichen Erledigung.

    Ich verweise dazu auf die Rechtsprechung des Landgerichts Hannover, Beschluss vom 25.7.2017 -55 T 43/17- (veröffentlicht in DGVZ 2017, 178). Demnach ist die Gebühr nicht anzusetzen, wenn der Gläubiger eine gütliche Erledigung ausgeschlossen hat. So hat auch das AG Mannheim (DGVZ 2017, 180 -181) entschieden.

  • sondern der Versuch einer gütlichen Erledigung - wie der Versuch stattfindet ist völlig irrelevant (schriftlich, mündlich, telefonisch mit entsprechenden Vermerk oder durch Brieftaube)

    Das ist der Punkt wie der Kollege zutreffend feststellt. Siehe auch Gesetzesbegründung.

    Lediglich bei einem vorherigen Ausschluss ist der Ansatz der Gebühr strittig.
    Hier kann diese bis auf weiteres (bis eine OLG Entscheidung ergeht) auch dann angesetzt werden.

    Das LG Hannover oder das AG Mannheim geht mir -Verzeihung- derzeit an meinem großen ... vorbei.

  • Das LG Hannover oder das AG Mannheim geht mir -Verzeihung- derzeit an meinem großen ... vorbei.

    :roll: Der Fragestellerin aber vielleicht nicht, da wir nicht wissen, in welchem AG-Bezirk der fragliche GV sitzt.

    Hier handhaben wir das so, dass der Versuch der gE den Sch. erreicht haben muss, damit die Gebühr anfällt.
    Hat er im Ausgangsfall also den Sch. angeschrieben und die Post kam nicht zurück, entsteht die Gebühr.
    Dann kann auch ohne (persönliche) Kommunikation die Gebühr entstehen, auch wenn der Sch. im Pfändungs- und VAK-Verfahren nicht angetroffen wird bzw. der Ladung nicht nachkommt.

    Für mich sieht die KR ebenfalls korrekt aus, aber wie schon gesagt, man müsste den genauen Antrag kennen und wissen, was der GV gemacht hat.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Was der Gerichtsvollzieher getan hatte, war lediglich eine vorbereitende Handlung für eine gütliche (einvernehmliche) Erledigung. Zu einem Einvernehmen konnte es aber nicht kommen, da der Schuldner weg war und mithin von dem Ansinnen des Gerichtsvollziehers keine Kenntnis nehmen konnte. Es gab keine Kommunikation. Für die vorbereitenden Handlung kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühr gemäß KV 208 erheben.

    Das sehen allerdings viele Amtsgerichte und z. B. das Landgericht Stuttgart etwas anders.

    I. ü. wird auch nicht eine gütliche (einvernehmliche) oder erfolgreiche Erledigung vergütet, sondern der Versuch einer gütlichen Erledigung.

    Ich verweise dazu auf die Rechtsprechung des Landgerichts Hannover, Beschluss vom 25.7.2017 -55 T 43/17- (veröffentlicht in DGVZ 2017, 178). Demnach ist die Gebühr nicht anzusetzen, wenn der Gläubiger eine gütliche Erledigung ausgeschlossen hat. So hat auch das AG Mannheim (DGVZ 2017, 180 -181) entschieden.

    Aber die Entscheidungen des LG Hannover und des Amtsgerichts Mannheim haben mit diesem Fall doch gar nichts zu tun. Eine gütliche Erledigung war m. W. gar nicht ausgeschlossen.
    Was im übrigen z. B. das OLG Schleswig wie m. E. die herrschende Rechtsprechung ganz anders sieht.

  • Für eine gütliche Erledigung sind zwei Seiten erforderlich. Es kann kein Versuch dazu vorliegen, wenn lediglich eine Seite was von einen "Versuch" weiß und die andere Seite von dem Wollen des einen keine Kenntnis nehmen kann. Für einen Versuch ist die Kommunikation mit dem anderen zwingend erforderlich. Ist diese unmöglich, liegt lediglich eine vorbereitende Handlung vor. Am Südpol kann man auch nicht versuchen einen Eisbären zu schießen.

  • Für eine gütliche Erledigung sind zwei Seiten erforderlich. Es kann kein Versuch dazu vorliegen, wenn lediglich eine Seite was von einen "Versuch" weiß und die andere Seite von dem Wollen des einen keine Kenntnis nehmen kann. Für einen Versuch ist die Kommunikation mit dem anderen zwingend erforderlich. Ist diese unmöglich, liegt lediglich eine vorbereitende Handlung vor. Am Südpol kann man auch nicht versuchen einen Eisbären zu schießen.

    Ihre Argumentation kann ich weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung herauslesen.

    Wenn ich den Schuldner auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung hinweise, ich aber gar nicht wissen kann, ob er davon Kenntnis genommen hat oder ob er diesen Brief überhaupt gelesen oder ihn erreicht hat, dürfte man die Gebühr quasi nie ansetzen.

  • Das Problem der Nachweisbarkeit trifft aber nicht das von Silvester angebrachte Argument der Unmöglichkeit. Das sind m.E. zwei verschiedene Baustellen.

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