Vertreter nach Art 233 § 2 Abs. 3 EGBGB

  • Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage zu Art 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Wie sind die Begrifflichkeiten „Eigentümer eines Grundstücks“ zu verstehen bzw. auszulegen?

    Konkret:
    In einem Gebäudegrundbuch ist eingetragen die „Produktionsgenossenschaft des Handwerks – xy – mit Sitz in A-Stadt“.
    Diese PGH wurde schon bereits zu DDR in weitere 5 Teil-PGH`s gespalten. Lediglich 2 dieser Teil PGH`s haben es über den 03.10.1990 geschafft und wurden auch dann kurze Zeit später liquidiert und gelöscht. Registerrechtlich gibt es mehrere Sackgassen. Das ist geprüft. Nun soll das Gebäudeeigentum aufgehoben werden. Eine Vertreterbestellung macht sich erforderlich, bzw. wäre dem Problem noch mit registerrechtlichen Instrumentarien beizukommen? Die Eigentümerin gibt es wie eingetragen seit gut 35 Jahren nicht mehr.


    Meine Frage ist nun zum einen ob der Wortlaut des Gesetzes „ Eigentümer eines Grundstück“ nun zum einen anwendbar ist auf das grundstücksgleiche Recht des Gebäudeeigentums der DDR und zum anderen ob als Eigentümer hier auch eine nicht natürliche Person gemeint ist.


    Letzteres wurde seitens des Landratsamtes nicht moniert, wobei ich hier eher Zweifel hätte. Moniert wurde durch das LRA das es sich nicht um ein Grundstück handelt.


    Hat jemand eine (oder mehrere) Ideen?

  • Die Vertreterbestellung hat das GBA nicht zu prüfen. Das LRA darf auch für juristische Personen einen Vertreter bestellen.

    Die Vertreterbestellung für Gebäudeigentum ist unstreitig. Für Erbbaurechte ist die Bestellung auch möglich (Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 05.01.2007, Abrufnummer 1637).

  • Hab auch so eine elende Vertreterbestellung auf dem Tisch.

    Im Grundbuch sind im Jahre 2000 eingetragen A1, A2, B, C, D, E, F und G in Gesellschaft zur gesamten Hand. (ehemaliges Bodenreformland)

    Es wurde für die Bewilligung einer Dienstbarkeit ein Vertreter nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellt. In der Bestallungs- und Genehmigungsurkunde des Landkreises heißt es: " ... für C und andere Eigentümer. Die Eigentümer bzw. die eventuellen Erben sind z.Z. nicht feststellbar..."

    2010 wurde Grundbuch nach B berichtigt. Anzumerken ist noch, das B und C namentlich identisch sind.

    Jetzt bekommen ich die Eintragungsbewilligungen von A1, den Erben von B und dem bestellten Vertreter.

    Per Zwischenverfügung habe ich die fehlenden Bewilligungen gemäß 19 GBO von A2, D, E , F und G moniert.

    Jetzt teilt mir der Antragsteller ganz entrüstet mit, dass in der Vertreterbestellung ja stehe " ..und andere Eigentümer ...". Auch wenn ich diese ja nicht zu prüfen habe, muss ich doch aber prüfen, ob alle Berechtigten bewilligt haben. Und wenn die nicht namentlich aufgeführt sind, ist dass m.E bisschen dürftig.


    Oder wie seht ihr das. Reicht solch eine allgemeine Bestellung? Oder gibt es Literatur dazu?. Einen Kommentar zum EGBGB habe ich gerade nicht zur Verfügung.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Der bestellte Vertreter "verdrängt" doch in seiner Vertretungsmacht alle anderen eventuell bekannten Eigentümer, soweit er bestellt ist. (Nach der gesamten Hand bei Bodenreformland frage ich jetzt lieber nicht.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der bestellte Vertreter "verdrängt" doch in seiner Vertretungsmacht alle anderen eventuell bekannten Eigentümer, soweit er bestellt ist.

    :daumenrau

    Der unschlagbare Vorteil von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Einer wird für alle bestellt. Auf die Formulierung des Landkreises kommt es nicht an. Das Gesetz ist eindeutig. Der bestellte Vertreter darf alles.

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