Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage zu Art 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Wie sind die Begrifflichkeiten „Eigentümer eines Grundstücks“ zu verstehen bzw. auszulegen?
Konkret:
In einem Gebäudegrundbuch ist eingetragen die „Produktionsgenossenschaft des Handwerks – xy – mit Sitz in A-Stadt“.
Diese PGH wurde schon bereits zu DDR in weitere 5 Teil-PGH`s gespalten. Lediglich 2 dieser Teil PGH`s haben es über den 03.10.1990 geschafft und wurden auch dann kurze Zeit später liquidiert und gelöscht. Registerrechtlich gibt es mehrere Sackgassen. Das ist geprüft. Nun soll das Gebäudeeigentum aufgehoben werden. Eine Vertreterbestellung macht sich erforderlich, bzw. wäre dem Problem noch mit registerrechtlichen Instrumentarien beizukommen? Die Eigentümerin gibt es wie eingetragen seit gut 35 Jahren nicht mehr.
Meine Frage ist nun zum einen ob der Wortlaut des Gesetzes „ Eigentümer eines Grundstück“ nun zum einen anwendbar ist auf das grundstücksgleiche Recht des Gebäudeeigentums der DDR und zum anderen ob als Eigentümer hier auch eine nicht natürliche Person gemeint ist.
Letzteres wurde seitens des Landratsamtes nicht moniert, wobei ich hier eher Zweifel hätte. Moniert wurde durch das LRA das es sich nicht um ein Grundstück handelt.
Hat jemand eine (oder mehrere) Ideen?