Gültigkeit vorläufige Betreuung

  • Beschluss vorl. Betreuung: Beschluss v. 30.12.2016, sofort wirksam. Per Telefax am gleichen Tag zugestellt.

    Beschluss 30.06.2017. Die bestehende vorl. Betreuung wird verlängert. Das Gericht wird spätestens bis zum 30.09.2017 über die endgültige Betreuungsanordnung entscheiden.

    Am 17.10.2017 erging der Beschluss zur endgültigen Anordnung der Betreuung.

    Läuft die Betreuung durch, oder ist hier eine Lücke?

  • Selbstverständlich hast Du eine Lücke. Die vorläufige Betreuung lief am 30.09.2017 aus.
    Und die endgültige Betreuung wurde erst am 17.10.2017 angeordnet. Sie wurde im Normalfall wirksam mit Zugang beim Betreuer.

    Bei der Vergütung könnte es allerdings anders gehandhabt werden (sofern es bei der endgültigen Betreuung um die erste Stufe der Vergütung geht).

  • Selbstverständlich hast Du eine Lücke. Die vorläufige Betreuung lief am 30.09.2017 aus.
    ...


    Das ist nicht zwingend zutreffend.

    Offenbar enthält die Verlängerung der Betreuung keinen Endzeitpunkt. Dafür entspricht auch der Passus "wird spätestens bis zum 30.09.2017 über die endgültige Betreuungsanordnung entscheiden.". Dieser wird stets in Beschlüssen über die Anordnung der endgültigen (dauerhaften) Betreuung verwendet und gibt nur an bis wann eine Überprüfung erfolgen soll(te). Eine Befristung stellt der genannte Passus aber nicht dar.

    Ob es zulässig ist, eine vorläufige Betreuung quasi ohne konkretes Ende anzuordnen, muss ich mir als Rechtspfleger nicht überlegen.

  • Selbstverständlich hast Du eine Lücke. Die vorläufige Betreuung lief am 30.09.2017 aus.
    Und die endgültige Betreuung wurde erst am 17.10.2017 angeordnet. Sie wurde im Normalfall wirksam mit Zugang beim Betreuer.

    Bei der Vergütung könnte es allerdings anders gehandhabt werden (sofern es bei der endgültigen Betreuung um die erste Stufe der Vergütung geht).

    Mit der Lücke gebe ich Dir Recht. In dieser bestand keine Betreuung und für diese gibt es auch keine Vergütung. Normalerweise müsste sogar ein Neues Aktenzeichen zu vergeben sein, aber das liegt außerhalb meines Radars. Wird glaube ich nie gemacht, die Akte wird mit Lücke fortgeführt.

    Beginn ist aber nicht Zustellung sondern die Übergabe zur Geschäftsstelle. Ist nicht schön, wenn Montags beschlossen wird und Freitags die Akte erst in der Geschäftsstelle landet.

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  • Ob Zustellung oder Übergabe an die Geschäftsstelle jetzt maßgeblich ist hängt von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ab. So pauschal ist Deine Aussage daher nicht richtig. Der SV gibt nur für die Erstanordnung die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit her...

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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