Erbbaurecht und 9 III 2 ErbbauRG sowie 16 II GBO

  • Folgender Fall:

    Kaufvertrag über Erbbaurecht. Grundstückseigentümerin stimmt Veräußerung und Belastung nur zu, wenn gleichzeitig Erbbauzinsreallast versteigerungsfest gemacht wird. Finanzierungsgrundschulden des Käufers sollen gleichzeitig eingetragen (und kraft Rangvorbehaltes den Vorrang erhalten vor den Rechten des Grundstückseigentümers).

    Muss auch bei gleichzeitiger Eintragung von Inhaltsänderung Erbbauzinsreallast und vorrangigem Grundpfandrecht die Zustimmung des Grundpfandgläubigers gem. 9 III 2 vorliegen? Wäre die INhaltsänderung eine Sekunde vorher eingetragen, so müsste meines Erachtens der Grundpfandgläubiger nicht zustimmen (weil aus Sicht des Grundpfandrechts ja keine Inhaltsänderung der Reallast mehr vorliegt, diese vielmehr ursprünglich schon versteigerungsfest war). Wäre hingegen das Grundpfandrecht eine Sekunde vorher eingetragen, so ist 9 III 2 eindeutig verwirklicht.

    Bei Gleichzeitigkeit ist meines Erachtens aber 9 III 2 nicht verwirklicht, weil eben (aus Sicht des Grundpfandgläubigers) keine nachträgliche Inhaltsänderung vorliegt.

    Danke für Eure Einschätzungen.
    Gruß
    Andydomingo

  • " Finanzierungsgrundschulden des Käufers sollen gleichzeitig eingetragen (und kraft Rangvorbehaltes den Vorrang erhalten vor den Rechten des Grundstückseigentümers" ...[/QUOTE] welche Rechte?
    Vor Eintragung muss der Gläubiger auf keinen Fall zustimmen.
    De Eintragung kann nur gleichzeitig erfolgen, da ist die Genehmigung des Grundstückseigentümers erforderlich und die ist von einer Bedingung abhängig.

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