Die jährliche Aufwandspauschale von 399.--€ kann bei einem vermögenden Betreuten vom Betreuer selbst vom Girokonto des Betreuten entnommen werden, ohne dass es hierzu eines Antrags oder einer Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf.
Frage:
Wenn der Betreute stirbt, wie kommt der Betreuer dann zu seiner (ggfs. anteiligen) Aufwandspauschale ?
Muss die Aufwandspauschale dann durch Beschluss festgesetzt und hiervon eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die Erben nicht freiwillig zahlen?