Aufwandspauschale nach Tod des Betreuten

  • Die jährliche Aufwandspauschale von 399.--€ kann bei einem vermögenden Betreuten vom Betreuer selbst vom Girokonto des Betreuten entnommen werden, ohne dass es hierzu eines Antrags oder einer Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf.

    Frage:
    Wenn der Betreute stirbt, wie kommt der Betreuer dann zu seiner (ggfs. anteiligen) Aufwandspauschale ?
    Muss die Aufwandspauschale dann durch Beschluss festgesetzt und hiervon eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die Erben nicht freiwillig zahlen?

  • Festsetzung durch Beschluss = nur auf Antrag

    Wir hören vorher die Erben dazu an (Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung wurde schon an anderer Stelle diskutiert)

    Vollstreckbare Ausfertigung = nur auf Antrag

    Da offenbar bekannt ist, dass die Erben nicht zahlen werden, gehe ich davon aus, dass in dieser Hinsicht noch Sachvortrag der Beteiligten vorliegt, der in der Sachverhaltsdarstellung nicht zur Sprache kommt.

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