Verurteilung zur Vollziehung einer Auflassung

  • Hallo Ihr, folgender Tenor bereitet wir Bauchschmerzen:

    "Der Beklagte wird verurteilt, den Notar ... schriftlich anzuweisen, die in dessen Urkunde .... erklärte Auflassung zu vollziehen und alles Erforderliche zu veranlassen, damit das Eigentum (...) auf den Kläger übergeht (...)."

    Ist das eures Erachtens ein Fall nach § 894 ZPO? Irgendwie finde ich die Formulierung wg. "wird verurteilt schriftlich anzuweisen" doch recht komisch.

    Hatte das schonmal jemand?

  • Da steht vermutlich in der Urkunde das übliche, nämlich dass der "Notar angewiesen wird, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der Ukunde, welche die Auflassung enthalten, nur zu erteilen [oder bei Bewilligungslösung einfach: 'die Bewilligung nur zu erklären'], wenn der Veräußerer ihn dazu schriftlich auffordert oder schriftlich erklärt, dass er den gesamten gemäß den Bestimmungen dieser Urkunde an ihn zu zahlenden Kaufpreis erhalten hat", und dann fehlt der entscheidende Satzteil "oder die zahlung dem Notar auf andere Weise nachgewiesen wurde".

    Wenn dann der Verkäufer sich nicht rührt, steht alles still. Genauso übrigens, wenn der Käufer meint, er habe wegen Sachmängeln wirksam den Kaufpreis herabgesetzt / mit Schadensersatzansprüchen gegen den Kaufpreis aufgerechnet und der Verkäufer das anders sieht - das war der Fall in den vom 45 genannten Fall BGH vom 06.12.2001; VII ZR 420/00)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Auch wenn es mit Sicherheit nicht so gemeint war, hört sich ...

    Zitat

    Der Beklagte wird verurteilt, den Notar ... schriftlich anzuweisen, die in dessen Urkunde .... erklärte Auflassung zu vollziehen und alles Erforderliche zu veranlassen, damit das Eigentum (...) auf den Kläger übergeht.

    ... nach unvertretbarer Handlung an.

    Wohingegen ...

    Zitat

    ... den Beklagten zu verurteilen, die Zustimmung zur Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Hinterlegung des streitigen Restwerklohns in Höhe von 23.200 DM zu erteilen.

    (BGH a.a.O)

    ... eindeutig die Ersetzung einer Willenserklärung ist.

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