Verfahrenskostenhilfe im Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall vorliegen:

    Ein Rechtsanwalt beantragt einen Ergänzungspfleger für ein mj. Kind im Erbteilungsverfahren zu bestellen. Es handelt sich um ein Kind welches in zusammen mit der alleinsorgeberechtigten Mutter in Erbengemeinschaft Erbe geworden ist. Ein Vertretungsausschluss liegt somit vor.
    Folglich soll der Aufgabenkreis die Vertretung des minderjährigenKindes im Erbteilungsverfahren nach XY umfassen.
    Jetzt beantragt der Rechtsanwalt weiterhin, für dieAntragstellerin (Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin) Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.


    Es handelt sich ja aber nicht um eineProzessführung i.S.d. § 114 ZPO oder? Kommt Verfahrenskostenhilfe in einem Verfahrenzur Bestellung eines Ergänzungspflegers überhaupt in Betracht?

  • Grundsätzlich sehe ich auch die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

    Soweit auch eine Beiordnung beantragt worden sein sollte (hierüber schweigt der Sachverhalt), müsste allerdings die Erforderlichkeit nach § 121 Abs. 1 ZPO geprüft werden; so ohne Weiteres sehe ich da keine Notwendigkeit, da das Gericht ja einen geeigneten Ergänzungspfleger, ggf. einen berufsmäßigen, bestellen muss, der bei Mittellosigkeit aus der Staatskasse vergütet wird.

    Je nach Erbmasse dürfte es aber mit Mittellosigkeit fraglich sein...

  • Soweit ich das sehe, machen die §§ 76 ff. FamFG keinen Unterschied, um was für ein Verfahren es sich handelt.


    Zumindest die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Beiordnung scheint mir fraglich.

    Die Mutter hätte bloß den (notariellen) Erbauseinandersetzungsvertrag zur Akte reichen brauchen. Dann wäre im Rahmen der Prüfung durch das FamG von allein die Verhinderung hinsichtlich der elterlichen Sorge festgestellt und Ergänzungspflegschaft angeordnet worden.

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