Aufhebung Nachlasspflegschaft, Feststellung Fiskalerbrecht

  • Hallo,

    folgender Fall:

    Der Verstorbene hinterlässt ein Grundstück im Wert von 38.000 € und Sparguthaben in Höhe von ca. 1.000 €.
    Der Erblasser war verwitwet und hatte sieben Kinder. Alle Kinder und deren Kinder haben die Erbschaft ausgeschlagen.
    Nur ein Sohn des Erblassers hat ein nichteheliches Kind, über dessen Aufenthalt er nichts sagen konnte.
    Mit Hilfe des Standesamts wurde eine Adresse ermittelt, der Brief kam jedoch zurück.
    Daraufhin hat mein Vorgänger eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Diese läuft nun seit 1,5 Jahren. Seitdem hat der Nachlasspfleger
    keine Erkenntnisse über den potenziellen Erben mitgeteilt.
    Das Sozialamt "beantragt" nun als Nachlassgläubiger die Feststellung des Fiskalerbrechts, da sich der NL-Pfleger trotz
    mehrfacher Aufforderung nicht auf Schreiben des Sozialamts reagiert hat.

    In einem solchen Fall die NLP aufheben und den Fiskus feststellen? Es gibt ja einen potentiellen Erben, dieser ist ja "nur" unbekannten Aufenthalts.
    Vielleicht ist er auch verstorben o.ä., das weiß ich nur vielleicht nicht.

    Ansonsten ergeben sich aus der Akte auch noch Namen und Anschriften von Geschwistern des Verstorbenen, die vor dem Fiskus bei Wegfall des Abkömmlings in Betracht kämen.
    Ich würde unter diesen Umständen ungerne den Fiskus feststellen.

  • Das ist kein Fall für die Feststellung des Fiskuserbrechts, sondern es handelt sich um ein Trödeln bei der Erbenermittlung. Ob das Trödeln dem Nachlasspfleger vorwerfbar ist, ist mangels Sachverhaltsangaben nicht zu beurteilen. Im Allgemeinen wird man eine mit Name, Geburtsdatum und frührerer Anschrift bekannte Person aber innerhalb von eineinhalb Jahren finden müssen.

  • Ich habe das Schreiben des Sozialamts dem NLPfleger zur Kenntnis- und Stellungnahme geschickt
    und ihn gebeten den Sachstand mitzuteilen.
    Die Ablehnung der Feststellung des Fiskalerbrechts (durch Beschluss?) erst nach Antwort des NL-Pflegers?

  • Der NP wird das Grundstück verwerten müssen und aus dem Erlös die Forderungen der Gläubiger (Sozialamt) befriedigen. Nur wenn dann noch was übrig ist, braucht man Ermittlungen in der 2. Erbordnung anstellen.

  • Ohne den Sachverhalt in der Tiefe zu kennen.

    Das Sozialamt ist Gläubiger, also möchte es Geld? Die Tausend Euro Barvermögen scheinen nicht zu reichen? Für das Grundstück ist ein Wert ermittelt, warum ist das noch nicht verkauft, alle offenen Forderungen bezahlt und die Restliquidität hinterlegt. Mit dem Wissen um einen Erben sind schon ganz andere Akten einfach geschlossen geworden, ich sehe hier ist gar kein Raum für Fiskuserbrecht, ich wäre nicht mal auf die Idee gekommen. Aber ich bin ehrlich gesagt auch ein Fan von bereinigten Grundbüchern. Und glaubt mir, meine Landesverwaltung ist froh so wenig wie möglich Grundstücke zu erhalten, auch bei unserem Fiskus gilt, nur Bares ist Wahres. Die haben gar keine Leute, die sich um die ganzen Grundstücke kümmern können.

    Ich glaub, dem Sozialamt kann man auch auf kurzem telefonischen Weg erklären, dass es sein Geld nach der Veräußerung erhält, es mögen seinen "Antrag" auf Fiskuserbrecht zurücknehmen.

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  • Die Ablehnung der Feststellung des Fiskalerbrechts (durch Beschluss?) erst nach Antwort des NL-Pflegers?

    Natürlich nicht durch Beschluss! Du teilst dem Sozialamt mit, dass die Voraussetzungen zur Feststellung des Fiskuserbrechts zur Zeit nicht vorliegen und die Erbenermittlung noch andauert.

  • Na ja...Wenn ein Antrag gestellt wird, muss über den mit Beschluss entschieden werden. Der Gläubiger kann das Fiskuserbrecht aber ohnehin nicht beantragen sondern allenfalls anregen.

    Hier hat der Gläubiger keinerlei Rechtschutzbedürfnis, weil es einen Nachlasspfleger gibt, der die unbekannten Erben vertritt. Dem gegenüber kann der Gläubiger seine Forderung geltend machen. Wenn der dann nicht weiß, wie das geht oder was er machen kann, um an sein Geld zu kommen, soll das nicht das Problem des NLG sein. Ohnehin könnte das NLG auch hier den NLP nicht anweisen, eine Zahlung zu leisten etc., weil dies im alleinigen Entscheidungsbereich des NLP liegt. Vielleicht will der NLP die Forderung ja auch in die Verjährung laufen lassen?

    Wie wäre es, wenn man den NLP mal fragt, was er denn so im Hinblick auf die Erbenermittlung gemacht hat oder aktuell macht? Oder dass man ihm ggü. anregt, er möge doch einen professionellen Erbenermittler beauftragen, wenn er offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Aufgabe als NLP zu erfüllen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Sozialamt hat mir schon klar gemacht, dass es Beschwerde einlegen wird, sollte ich die Feststellung des Fiskalerbrechts ablehnen. Nach MüKoBGB steht dem Nachlassgläuiger auch ein Beschwerderecht zu, daher habe ich an einen Beschluss mit RM-Belehrung gedacht.
    Wie gesagt, ich habe um Sachstandsmitteilung beim NL-Pfleger gebeten.

  • Nochmal: Der Gläubiger hat für den Fall, dass es einen Nachlasspfleger gibt überhaupt keinerlei Rechtschutzbedürfnis dafür, dass das Gericht das Fiskuserbrecht feststellt. Für den Gläubiger ändert sich durch die Feststellung des Fiskuserbrechts nichts. Er hat schon jetzt einen Ansprechpartner, ggü. dem er seine Forderung geltend machen, Zwangsvollstreckung betreiben kann usw.

    Es mag anders sein, wenn das Gericht keine Nachlasspflegschaft angeordnet hat...deswegen bitte genaue Fundstelle zitieren....würde mich interessieren, was da steht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (27. Februar 2018 um 16:27)

  • ....würde mich interessieren, was da steht.

    Oh ja, mich auch.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nochmal: Der Gläubiger hat für den Fall, dass es einen Nachlasspfleger gibt überhaupt keinerlei Rechtschutzbedürfnis dafür, dass das Gericht das Fiskuserbrecht feststellt. Für den Gläubiger ändert sich durch die Feststellung des Fiskuserbrechts nichts. Er hat schon jetzt einen Ansprechpartner, ggü. dem er seine Forderung geltend machen, Zwangsvollstreckung betreiben kann usw.

    Es mag anders sein, wenn das Gericht keine Nachlasspflegschaft angeordnet hat...deswegen bitte genaue Fundstelle zitieren....würde mich interessieren, was da steht.

    MüKoBGB §1964 Rn.13: Gegen die Ablehnung der Feststellung sind nicht nur der Fiskus, sondern auch Nachlassgläubiger beschwerdeberechtigt, da der ablehnende Beschluss diesen wegen §1966 die Rechtsverfolgung gegen den Fiskus abschneidet

    Diese Argumentation scheint mir aber nur sinnvoll, wenn, wie du bereits gesagt hast, es überhaupt keinen Ansprechpartner für den Nachlassgläubiger gibt, also der Ausgangsfall ein anderer ist.

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