Erstattungsfähigkeit gezahlter Vorschuss an RA

  • Hallo, erstes Posting hier und direkt schon die erste Frage^^

    Es wurde in einer zivilrechtlichen Klage ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gequotelt. Die klagende Partei ist vertreten durch einen RA, die beklagte Partei war es während des Klageverfahrens einmal (der RA der Beklagten hat das Mandat niedergelegt, seitdem war die Beklagte ohne Bevollmächtigten).
    Die Beklagte meldet zum Kostenausgleich einmal ca. 200 EUR (betitelt als Anwaltsgebühren) und ca. 300 EUR (betitelt als Vorschusszahlung an den damaligen RA) ein.
    Beigefügt sind Nachweise über die Überweisung an den damaligen Anwalt.

    Sind diese Zahlungen nun im Kostenausgleich erstattungsfähig? Bei den Anwaltsgebühren gehe ich davon aus, dass diese vorgerichtlich entstanden sind. Die 300 EUR könnten als Vorschuss für das gerichtliche Verfahren genommen worden sein.. Werde mir so oder so Nachweise (Kostenrechnungen o.Ä. von der Beklagten anfordern, da ich wissen muss, was da genau abgerechnet worden ist). Zum jetzigen Zeitpunkt (also ohne Nachweise) gehe ich davon aus, den Vorschuss, sollte er für das gerichtliche Verfahren gezahlt worden sein, zu berücksichtigen. Mir fehlt es allerdings an einer schlagkräftigen Begründung, da der RA der Gegenseite stur behauptet, dass die Beklagte keine Kosten anmelden kann bzw. dass die angemeldeten Kosten nicht erstattungsfähig sind..

    Für Antworten wäre ich sehr dankbar

    LG Weglegeakte

  • Der Einwand, dass die Partei die Kosten nicht selbst anmeldenkann entbehrt jeglicher Grundlage. Das geht unabhängig davon an welchen Gericht du bist (§13 RpflG).

    Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der "sonstigen" Kostenfestsetzung. Wer die erforderliche Berechnung einreicht ist egal. Der RA tut dies ja i.d.R. auch im Namen seines Mandanten.

    Die erforderlichen nachweise hast du ja bereits angefordert. Daraus müsste sich ergeben, ob die Gebühren Kosten des Rechtsstreites waren. Die Erstattungsfähigkeit nach §91 ZPO ist natürlich gesondert zu prüfen.

  • Ich sehe das wie jfp.

    Natürlich kann eine Partei auch selbstständig die Kosten des eigenen Rechtsanwalts anmelden.

    Wichtig ist nur, dass die konkret entstandenenGebühren angemeldet werden, ein pauschaler Kostenvorschuss kann nichtberücksichtigt werden. Würde ein RA pauschal einen bestimmten Betrag anmelden,wäre dies schließlich auch nicht konkret genug.
    Im Prinzip ergibt sich also keine Änderung zum „normalen“Verfahren; auch die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist abzugeben (soferndie USt. mit beantragt wird).

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