Betreuter ist Miterbe zu 1/4 und wurde am Verfahren nicht beteiligt

  • Hallo, ich habe hier einen Fall, dermir ziemlich Kopfzerbrechen bereitet.

    Zum Sachverhalt:
    Der Vater meines Betreuten ist verstorben. Erben lt. Erbvertrag sind die Ehefrau (Mutter des Betreuten (M)) zu 3/4-Anteil und mein Betreuter zu 1/4-Anteil als nicht befreiter Vorerbe.
    Nun hatten die Eltern des Betreuten neben meinem Betreuten noch eine Tochter (T), die erbrechtlich nicht bedacht wurde und gerichtlich gegen die Mutter auf Auskunft/Erstellung eines Nachlassverzeichnisses geklagt hatte und ihren Pflichtteil einfordert.
    Das Verfahren hat ewig angedauert, ein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis wurde nie erstellt. Da M mittlerweile gesundheitlich derart abgebaut hat,dass diese nicht mehr am Verfahren beteiligt werden kann und damit die Fertigstellung / Überarbeitung des vorliegenden Nachlassverzeichnisses aussichtslos scheint, hat T mittels ihres Verfahrensbevollmächtigten nunmehr einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.

    Der Vergleichsvorschlag wurde mit folgendem Zusatz eingereicht:
    „Der Bruder der Klägerin und Sohn der Beklagten -mein Betreuter- ist zu 1/4-Anteil Miterbe (Vorerbe) nach dem Erblasser geworden. Der Betreuer erhält bereits jetzt eine Abschrift des Vergleichsangebotes mit der Bitte um Erteilung seiner Zustimmungserklärung zu diesem Vergleich und mit der Empfehlung, beim Betreuungsgericht die gerichtliche Genehmigung seiner Zustimmung zu dem Vergleich zu beantragen.“

    Ohne weitere Beachtung dessen ist der Vergleich nun wirksam durch den zuständigen Richter beschlossen worden und damit rechtskräftig zustande gekommen. Lt. dem Vergleich erhält T einen Betrag in Höhe von 25.000 € zur Erfüllung ihres Pflichtteilsanspruches.

    Problematik:
    Den Vergleich bekomme ich nun von dem Betreuer zur Kenntnisnahme vorgelegt, mit der Bitte um Prüfung, ob eine Zustimmung des Betreuers zu dem gerichtlichen Vergleich grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.

    Ich bin ehrlichgesagt total überfragt. Außerdem stelle ich mir die Frage, ob mein Betreuter als Miterbe nicht hätte an dem Verfahren beteiligt werden müssen und M den Vergleich so ohne weiteres schließen konnte!?
    Wie verhält es sich nun mit dem 1/4-Erbanteil meines Betreuten?

    Es kann ja nicht sein, dass die Mutter des Betreuten einen Vergleich schließt und damit den 1/4-Anteil des Betreuten am Nachlass ohne dessen Einverständnis mindert. Nach Einschätzung des Betreuers läge der tatsächliche Pflichtteilsanspruch bei lediglich 16.000 €. Insoweit wird die Nachlassmasse nicht unerheblich geschmälert.

    Bitte helft mir weiter! Gerne alles mitteilen, was euch zu diesem Fall einfällt. Ich weiß nicht so recht, wo ich ansetzen soll.


    Überschrift berichtigt
    Mel (Mod.)

    2 Mal editiert, zuletzt von SV (1. März 2018 um 11:38)

  • Geht hier - beginnend in der Überschrift - ab und zu mal "Betreuer" und "Betreuter" durcheinander? :confused:

    Aus einem Vergleich, den M und T geschlossen haben, wird man kaum in das Vermögen eines Dritten (des Betreuten) vollstrecken können.

  • Der Betreute ist aus dem Vergleich zu gar nichts verpflichtet, weil er ihn nicht geschlossen hat. M muss eben zusehen, wie sie die Vergleichssumme aufbringt. In voller Anrechnung auf ihren Erbteil im Hinblick auf ihr künftiges Auseinandersetzungsguthaben kann der Betrag auch aus dem Nachlass bezahlt werden (so der Geldnachlass hierfür ausreicht). Dies wäre dann aber eine Teilauseinandersetzung und daher als solche genehmigungspflichtig.

  • Okay, dann sind wir uns einig, dass für meinen Betreuten aus dem Vergleich keine Verpflichtungen entstehen. Der Vergleich kann nicht gegen den Betreuten wirken / vollstreckt werden.

    Wie würdet ihr denn nun die Höhe des Erbteils meines Betreuten feststellen? Ein korrektes Nachlassverzeichnis besteht ja nicht...
    Kann ich die Höhe des 1/4-Anteils des Betreuten aufgrund der nunmehr im Vergleich gewählten Summe von 25.000,00 € (die ja einem 1/8-Anteil am Nachlass, nämlich dem Pflichtteil der enterbten Tochter, entsprechen soll) als Grundlage heranziehen?

    Teile ich dem Betreuer nun mit, dass keine Zustimmung zu dem Vergleich gegeben werden sollte? Weil er dessen Auswirkungen dann ja vermutlich doch gegen sich gelten lassen müsste!?

  • Okay, dann sind wir uns einig, dass für meinen Betreuten aus dem Vergleich keine Verpflichtungen entstehen. Der Vergleich kann nicht gegen den Betreuten wirken / vollstreckt werden.

    Wie würdet ihr denn nun die Höhe des Erbteils meines Betreuten feststellen? Ein korrektes Nachlassverzeichnis besteht ja nicht...
    Kann ich die Höhe des 1/4-Anteils des Betreuten aufgrund der nunmehr im Vergleich gewählten Summe von 25.000,00 € (die ja einem 1/8-Anteil am Nachlass, nämlich dem Pflichtteil der enterbten Tochter, entsprechen soll) als Grundlage heranziehen?

    Teile ich dem Betreuer nun mit, dass keine Zustimmung zu dem Vergleich gegeben werden sollte? Weil er dessen Auswirkungen dann ja vermutlich doch gegen sich gelten lassen müsste!?

    Das Problem ist natürlich, dass der Betreute (als Miterbe) ebenfalls Schuldner des Auskunftsanspruchs der Pflichtteilsberechtigten ist.

    Was war denn an den bisherigen Verzeichnissen falsch? Wie sehr lagen die Verzeichnisse daneben (oder geht es um Formalitäten)? Wenn der Pflichtteil mit 16.000 richtig berechnet wäre, dann kämen 25.000 statt 16.000 nahe an den gesetzlichen Erbteil (2 x 16.000).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Nachlassverzeichnisse wurden von der Tochter immer wieder beanstandet. Die Tocher war der festen Überzeugung, dass die Mutter Dinge verschweigen würde oder bewusst fehlerhafte Angaben machen würde. Zuletzt hat sich das Nachlassverzeichnis immer mehr vervollständigt, kam aber nie in der Form zustande, dass die Tochter damit einverstanden gewesen wäre.

    Weil die Mutter gesundheitlich den Zustand nicht mehr aushalten konnte (Herzinfarkt, psychische Belastung aufgrund des Rechtsstreits etc.) hat ihr Prozessbevollmächtigter immer wieder Atteste dahingehend vorgelegt, dass eine weitere Beteiligung am gerichtlichen Verfahren ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstellt.
    Nach vielen, vielen Monaten dieser Prozedur hat die Tochter dann einfach "angeboten", dass sie mit einem Vergleich über eine Zahlung in Höhe von 25.000 € einverstanden wäre und der Rechtsstreit sodann beendet werden könnte.
    Sie hatte wohl gemerkt, dass sie die gesundheitlich dramatischen Auswirkungen auf die Mutter zu ihren Gunsten nutzen könnte. Die Mutter hätte in ihrem Zustand wohl fast allem zugestimmt.
    So, kam dann besagter Vergleich zustande.

    Ich weiß nun einfach überhaupt nicht, was ich aus betreuungsgerichtlicher Sicht veranlassen soll bzw. welche Rückmeldung ich dem Betreuer geben soll.

  • . Da M mittlerweile gesundheitlich derart abgebaut hat,dass diese nicht mehr am Verfahren beteiligt werden kann ...

    Wäre eine Betreuung auch für M angezeigt? Dann können die beiden Betreuer zusammen ein NL-Verzeichnis aufstellen.

    Meinst du damit, dass mein Betreuter gegenüber seiner Mutter (Miterbin) einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hat?

    Ich frage mich auch, welcher Vorteil meinem Betreuten daraus erwachsen würde, wenn ich den konkreten Nachlass kennen würde.
    Geld- oder Barvermögen ist kaum vorhanden. Mein Betreuter ist nur nicht befreiter Vorerbe für seinen 1/4-Anteil.
    Dem Betreuten steht dann ja rechtlich an jedem einzelnen Nachlassgegenstand nichtmal 1/4-Miteigentum zu. Er wäre ja lediglich berechtigt aus dem 1/4-Miteigentumsanteil an den einzelnen Nachlassgegenständen den "Nutzen zu ziehen". Als nicht befreiter Vorerbe kann er über die Gegenstände eh nicht verfügen.

    Macht es dann überhaupt Sinn, hier weiter zu forschen, wie hoch der Erbteil genau ist?

    Einmal editiert, zuletzt von SV (5. März 2018 um 14:48)

  • Ich meinte damit, dass ein Betreuer her muss, wenn die Mutter es nicht mehr selbst regeln kann.

    In diese Richtung zeigt doch auch: "Sie hatte wohl gemerkt, dass sie die gesundheitlich dramatischen Auswirkungen auf die Mutter zu ihren Gunsten nutzen könnte. Die Mutter hätte in ihrem Zustand wohl fast allem zugestimmt."

    Wie tom in #6 schon sagte: Mutter und Sohn müssen den Auskunftsanspruch erfüllen. Und sie müssen sich auch mit evtl. überzogenen Forderungen der Tochter herumschlagen. Oder vielleicht tun sie gut daran, die 25.000 zu bezahlen. Ehe man nicht weiß, wie hoch der Nachlass ist, kann man nicht sagen, ob die 25.000 bescheiden oder angemessen oder gierig sind.

    :mad: Ach ja, und schau mal auf Deiner Tastatur, ob sich zwischen dem R und dem Z noch eine Taste befindet :mad:

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