Hallo, ich habe hier einen Fall, dermir ziemlich Kopfzerbrechen bereitet.
Zum Sachverhalt:
Der Vater meines Betreuten ist verstorben. Erben lt. Erbvertrag sind die Ehefrau (Mutter des Betreuten (M)) zu 3/4-Anteil und mein Betreuter zu 1/4-Anteil als nicht befreiter Vorerbe.
Nun hatten die Eltern des Betreuten neben meinem Betreuten noch eine Tochter (T), die erbrechtlich nicht bedacht wurde und gerichtlich gegen die Mutter auf Auskunft/Erstellung eines Nachlassverzeichnisses geklagt hatte und ihren Pflichtteil einfordert.
Das Verfahren hat ewig angedauert, ein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis wurde nie erstellt. Da M mittlerweile gesundheitlich derart abgebaut hat,dass diese nicht mehr am Verfahren beteiligt werden kann und damit die Fertigstellung / Überarbeitung des vorliegenden Nachlassverzeichnisses aussichtslos scheint, hat T mittels ihres Verfahrensbevollmächtigten nunmehr einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Der Vergleichsvorschlag wurde mit folgendem Zusatz eingereicht:
„Der Bruder der Klägerin und Sohn der Beklagten -mein Betreuter- ist zu 1/4-Anteil Miterbe (Vorerbe) nach dem Erblasser geworden. Der Betreuer erhält bereits jetzt eine Abschrift des Vergleichsangebotes mit der Bitte um Erteilung seiner Zustimmungserklärung zu diesem Vergleich und mit der Empfehlung, beim Betreuungsgericht die gerichtliche Genehmigung seiner Zustimmung zu dem Vergleich zu beantragen.“
Ohne weitere Beachtung dessen ist der Vergleich nun wirksam durch den zuständigen Richter beschlossen worden und damit rechtskräftig zustande gekommen. Lt. dem Vergleich erhält T einen Betrag in Höhe von 25.000 € zur Erfüllung ihres Pflichtteilsanspruches.
Problematik:
Den Vergleich bekomme ich nun von dem Betreuer zur Kenntnisnahme vorgelegt, mit der Bitte um Prüfung, ob eine Zustimmung des Betreuers zu dem gerichtlichen Vergleich grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.
Ich bin ehrlichgesagt total überfragt. Außerdem stelle ich mir die Frage, ob mein Betreuter als Miterbe nicht hätte an dem Verfahren beteiligt werden müssen und M den Vergleich so ohne weiteres schließen konnte!?
Wie verhält es sich nun mit dem 1/4-Erbanteil meines Betreuten?
Es kann ja nicht sein, dass die Mutter des Betreuten einen Vergleich schließt und damit den 1/4-Anteil des Betreuten am Nachlass ohne dessen Einverständnis mindert. Nach Einschätzung des Betreuers läge der tatsächliche Pflichtteilsanspruch bei lediglich 16.000 €. Insoweit wird die Nachlassmasse nicht unerheblich geschmälert.
Bitte helft mir weiter! Gerne alles mitteilen, was euch zu diesem Fall einfällt. Ich weiß nicht so recht, wo ich ansetzen soll.
Überschrift berichtigt
Mel (Mod.)