Vereinigung Wohnungseigentum - Rechtsfolge bzgl. Grundpfandrecht

  • Es sollen zwei Wohnungseigentumsrechte vereinigt werden. Die Voraussetzungen liegen vor, insbesondere Belastung mit einem Gesamtgrundpfandrecht, sodass keine Verwirrung zu besorgen ist. Auch die Zustimmung der Gläubigerin liegt vor.

    Meine Frage ist:
    Was geschieht rechtlich mit der Gesamtgrundschuld? Fällt sie von sich in sich zusammen und wird zur Einzelgrundschuld?
    Danke und Gruß
    Andydomingo.

  • Es kommt darauf an, was du mit Gesamtgrundschuld meinst.

    Fall 1: Die Grundschuld lastet auf allen Einheiten des WEG, wovon 2 vereinigt werden --> es bleibt eine Gesamtgrundschuld.

    Fall 2: Die Grundschuld lastet nur auf den zwei besagten Einheiten, welche nun vereinigt werden --> dann entsteht mit der Eintragung ein Einzelrecht, weil sich der Belastungsgegenstand geändert hat.

    Die Einholung der Zustimmung der Gläubigerin ist in keinem der beiden Fälle notwendig.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Sie lastet nur auf den beiden betroffenen Einheiten. Ihre Zustimmung war aus anderen Gründen nötig. Wie würde man den Umstand, dass die Gesamtgrundschuld nunmehr eine Einzelgrundschuld geworden ist, denn im Eintragungsvermerk zum Ausdruck bringen?

    Gibt es speziell hierzu Literatur/Rspr? Natürlich gibt es Literatur/Rspr zur Frage des § 5 GBO und der Besorgnis der Verwirrung; aber zur Umwandlung in ein Einzelgrundpfandrecht kraft Änderung des Belastungsgegenstandes? Der Fall ist ja analog zu behandeln bei der Grundstücksvereinigung bzw. Flurstücksverschmelzung.

  • Der Gesamthaftvermerk wird gerötet und in der Veränderungsspalte vermerkt, dass der Belastungsgegenstand nunmehr in diesem Blatt mithaftet.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wenn bisher eine Gesamtgrundschuld an zwei Wohnungseigentumseinheiten bestand und diese beiden Einheiten vereinigt werden, dann wird aus diesem Gesamtrecht kein Einzelrecht.

    (s. zu den Rechtsfolgen der Vereinigung Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 890 RN 34 mwN).

    Das gilt bei der Belastung von Wohnungseigentum gleichermaßen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (1. März 2018 um 12:32) aus folgendem Grund: aus Urheberrechtsgründen geändert

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