Zweckverband

  • Mir liegt ein Tauschvertrag vor zwischen einer Privatperson und einem Zweckverband, bestehend aus zwei Städten und zwei Marktgemeinden (lt. Satzung). Für den Zweckverband handelt lt. Urkunde P als 1. Vorsitzender des Zweckverbands, Nachweis dafür lag nicht bei. Auf Anforderung hin legt der Notar eine Feststellung vor, P sei der 1. Bürgermeister einer der Marktgemeinden und somit gem. Art. 36 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (Bayern) (KomZG) auch 1. Vorsitzender des Zweckverbands. In Art. 36 KommZG ist jedoch lediglich geregelt, dass der Verbandsvorsitzende den Zweckverband nach außen vertritt. Lt. Art. 35 KommZG wird der Verbandsvorsitzende von der Verbandsversammlung gewählt, was im Übrigen auch der im Amtsblatt veröffentlichen Satzung des Zweckverbandes entspricht. Die Frage ist nun, wie ist dies dem Grundbuchamt nachzuweisen? Lt. Satzung werden Beschlüsse und Wahlergebnisse in ein Beschlussbuch eingetragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Könnte das eine Nachweismöglichkeit für das Grundbuchamt sein? Evtl. mit Unterschriftsbeglaubigung wie bei den Beschlüssen der Wohnungseigentümer?

    Außerdem ist mir nicht klar, ob ich wegen der Verweisungen in Art. 2 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 1 KommZG eine Vollwertigkeitsbescheinigung (Art. 75 BayGO) benötige und falls ja, von wem? Von der Stadt, in deren Bezirk das betroffene Grundstück liegt?

    Mit besten Dank im Voraus!

  • Da ich selbst einen Zweckverband (in einem anderen Bundesland) vertrete, war mir schon nach Lektüre der ersten Hälfte des Beitrages klar, dass die Mitteilung des Notars nicht stimmen konnte. Denn wie könnte denn der Bürgermeister nur einer (!) der Gemeinden automatisch Vorsitzender des Verbandes sein? Und die anderen Bürgermeister?

    Die WEG-Analogie scheint mir tragfähig. Die andere Frage kann ich nicht beantworten.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Die Frage des Vertretungsnachweises wurde auch hier schon diskutiert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-Zweckverbandes

    Dort ist auch unter #1 eine Kommentarstelle angegeben, die ich gerade nicht einsehen kann.

    Ich gehe jetzt davon aus, dass "Dein" Zweckverband nicht siegelführend ist. Hier meine Gedanken:

    Wenn ich die KommZG richtig verstehe, ist der Verbandsvorsitzende nicht automatisch der Bürgermeister. Er muss vielmehr gewählt werden.

    Ich könnte mir sodann vorstellen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 51, 52 KommZG) gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO bescheinigt, wer der Verbandsvorsitzende ist. Dann hättest Du den Vertretungsnachweis.

    § 24 Abs. 6 WEG würde ich nimmer analog anwenden.

    Wenn Du zum Ergebnis kommst, dass über Art. 26 KommZG - was ich mir vorstellen kann - der Zweckverband auch die Vollwertigkeitsbescheinigung nach Art. 75 Bayerische GO abgeben muss, könntest Du m.E. auch die Entscheidung des OLG München vom 09.10.2017 – 34 Wx 221/17 anwenden.

    Aber bitte warte noch eventuelle Stellungnahmen der bayerischen Kollegen ab :).

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