"Beglaubigung" durch australischen Notar

  • Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich würde mich über Unterstützung freuen. Mir liegt ein notarieller Kaufvertrag vor. Der Eigentümer genehmigt diesen Vertrag in Australien. Die Genehmigungserklärung enthält die Unterschrift des Eigentümers. Der australische Notar (notary public) hat auf der Urkunde lediglich unterschrieben und das Datum vermerkt. Es fehlt eine Bemerkung zur Beglaubigung und zur Identitätsfeststellung. Die Urkunde ist gesiegelt Eine Apostille wurde nicht vorgelegt.

    Die Voraussetzungen des § 29 GBO sind m. E. nicht erfüllt. Oder?

  • Eine Apostille ist erforderlich (s. die Arbeitshilfen des DNotI: http://www.dnoti.de/medien/53e61fa…_2018_01_18.pdf

    Wie sich aus dem Gutachten des DNotI vom 30.07.2008, geändert am 23.10.2008, Abrufnummer: 14306
    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…8ae?mode=detail
    ergibt, sind in Australien die Notare üblicherweise auch Rechtsanwälte und haben eine vollständige juristische Ausbildung erhalten.

    In solchen Fällen kann das GBA davon ausgehen, dass der Notar die maßgeblichen Zuständigkeits- und Formvorschriften eingehalten hat (zum begischen Recht s. LG Darmstadt, Beschluss vom 29.11.2007, 26 T 178/07 = MittBayNot 2008, 317
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2008_4.pdf
    Das LG führt aus: „Zwar enthält diese Urkunde, die zweifelsfrei von einer einem deutschen Notar gleichwertigen belgischen Urkundsperson stammt, keinen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 BeurkG erfüllenden Beglaubigungsvermerk. Ein solcher erfordert die ausdrückliche Benennung derjenigen Person, die die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. Dies ist jedoch unschädlich. Grundsätzlich gilt nämlich, dass sich die Beglaubigung nach dem Recht des Staates richtet, in dem sie vorgenommen worden ist. Dabei spricht ein Erfahrungssatz des internationalen Rechtsverkehrs dafür, dass öffentliche Behörden und Notare die für sie maßgeblichen Zuständigkeits- und Formvorschriften beachten (vgl. OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 86 m.w. N. = MittRhNotK 1999, 241). Dies gilt umso mehr für Urkundspersonen solcher Staaten, bezüglich derer durch bilaterale Übereinkommen auf die Erfordernisse einer Legalisation oder Apostille verzichtet wird. Dieser Verzicht beruht gerade auf der Annahme einer vergleichbaren Verlässlichkeit des Beurkundungswesens und der hieran beteiligten Urkundspersonen. Vorliegend gibt es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass mit der Unterschrift des Notars und der Beifügung seines Dienststempels unter den Passus „Beglaubigung“: die Echtheit der darüber stehenden Unterschrift öffentlich bestätigt werden soll. Es ist nicht ersichtlich, worauf sonst dieser Passus sich beziehen sollte. Vernünftigen Zweifeln kann es auch nicht begegnen, dass die Beglaubigung nicht nur den Nachweis führen soll, dass irgendeine Person den ohne weiteres leserlichen Namenszug „M. K“ unter den Urkundstext gesetzt hat, sondern dass es tatsächlich eine Person dieses wiederum unverwechselbaren Namens war. Wenn, wovon nach den obigen Ausführungen auszugehen ist, nach dem belgischen Beurkundungsrecht dies nicht in einen ausdrück - lichen Vermerk aufzunehmen ist, so ist dies hinzunehmen“.

    s. dazu auch Sieghörtner in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 19 GBO RN 356 mwN in Fußnote 969 und Darstellung der Gegenansicht von Ludwig, NotBZ 2003, 216/217

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Also mir würde die "Beglaubigung" durch den australischen Notar so nicht reichen. In dem vom LG Aachen entschiedenen Fall hatte der belgische Notar, wie aus den Gründen ersichtlich, zumindest das Wort "Beglaubigung" benutzt. Hier fehlt jedoch selbst das! Offenbar wurde unter die Unterschrift des Erklärenden lediglich das Siegel und die Unterschrift des australischen Notary public gesetzt. Darin kann man m.E. überhaupt keine Beglaubigung der Unterschrift sehen! Ich hatte vor einiger Zeit genau dasselbe Problem, allerdings mit einem US-amerikanischen Notary public. Auch der hatte lediglich unterschrieben und gesiegelt, ohne zu beglaubigen. Ich habe die Eintragung aufgrund dieser Erklärung wegen Nichterfüllung der Fomerfordernisse des § 29 GBO abgelehnt und bin von meinem OLG (OLG Hamm) bestätigt worden!

  • Also mir würde die "Beglaubigung" durch den australischen Notar so nicht reichen. In dem vom LG Aachen entschiedenen Fall hatte der belgische Notar, wie aus den Gründen ersichtlich, zumindest das Wort "Beglaubigung" benutzt. Hier fehlt jedoch selbst das! Offenbar wurde unter die Unterschrift des Erklärenden lediglich das Siegel und die Unterschrift des australischen Notary public gesetzt. Darin kann man m.E. überhaupt keine Beglaubigung der Unterschrift sehen! Ich hatte vor einiger Zeit genau dasselbe Problem, allerdings mit einem US-amerikanischen Notary public. Auch der hatte lediglich unterschrieben und gesiegelt, ohne zu beglaubigen. Ich habe die Eintragung aufgrund dieser Erklärung wegen Nichterfüllung der Fomerfordernisse des § 29 GBO abgelehnt und bin von meinem OLG (OLG Hamm) bestätigt worden!


    In den USA kann ist durch die "Notary Handbooks", die (fast) jeder Staat herausgibt, genau geregelt, wie eine Beglaubigung auszusehen hat. Das ist in Ländern des englischen Rechtskreises (GB, Australien, HongKong) anders.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • In den USA kann ist durch die "Notary Handbooks", die (fast) jeder Staat herausgibt, genau geregelt, wie eine Beglaubigung auszusehen hat. Das ist in Ländern des englischen Rechtskreises (GB, Australien, HongKong) anders.

    Bis auf der von Thorsten genannten Entscheidung lag bei allen anderen hier zitierten und verlinkten Sachverhalten ein Beglaubigungsvermerk ("Signed before me ..."; "Certification") vor. Die Frage ist, bis zu welchem Punkt eine ausländische Unterschriftsbeglaubigung der deutschen gleichsteht. Wenn man bedenkt, was man um das Siegel bei Ersuchen desselben Gerichts noch für ein Fass gemacht hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!