Mir hat ein Nachlasspflegerkollege erzählt, dass man einen Vergütungsantrag auch geordnet nach Tätigkeitsbereichen aufstellen kann.
Er verweist auf eine Entscheidung vom OLG München (Beschluss vom 30.03.2014, Az. 31 Wx 65/11) um zu begründen, dass er keine Tätigkeitsaufstellung im Detail einreichen muss, wenn der geltend gemachte Stundenaufwand nur das im Nachlass vorhandene Vermögen aufzehrt und im Übrigen keine Kosten gegen die Staatskasse geltend gemacht werden.
Bei mittellosen Nachlässen mit kleinem Aktivvermögen wäre das eine überlegenswerte Vorgehensmöglichkeit.:daumenrau
Ich kann die Entscheidung aber nicht finden und habe das so auch noch nie gehört. Weiß da jemand was?