Vergütungsantrag auch geordnet nach Tätigkeitsbereichen

  • Mir hat ein Nachlasspflegerkollege erzählt, dass man einen Vergütungsantrag auch geordnet nach Tätigkeitsbereichen aufstellen kann.:eek:
    Er verweist auf eine Entscheidung vom OLG München (Beschluss vom 30.03.2014, Az. 31 Wx 65/11) um zu begründen, dass er keine Tätigkeitsaufstellung im Detail einreichen muss, wenn der geltend gemachte Stundenaufwand nur das im Nachlass vorhandene Vermögen aufzehrt und im Übrigen keine Kosten gegen die Staatskasse geltend gemacht werden.
    Bei mittellosen Nachlässen mit kleinem Aktivvermögen wäre das eine überlegenswerte Vorgehensmöglichkeit.:daumenrau

    Ich kann die Entscheidung aber nicht finden und habe das so auch noch nie gehört. Weiß da jemand was?:gruebel:

  • Hier stimmt wohl was nicht.

    Die Entscheidung kenne ich nicht.

    Ein Beschluss wg. Nachlasspflegervergütung aus 2014 mit Aktenzeichen von 2011? Komisch.

    Der 30.3.2014 war übrigens ein Sonntag...da hat das OLG wohl eher nicht getagt...

    Also: Quelle prüfen und dann nochmal posten. Danke!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Beschluss des OLG München stammt vom 30.03.2011 (31 Wx 65/11).

    Der Inhalt der Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    Die Fertigung eine zeitlich geordneten detaillierten Zusammenstellung aller vergütungsrelevanten Tätigkeiten und die Zuordnung eines konkreten Zeitaufwands für jede einzelne Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine reine Abwicklungspflegschaft handelt, bei welcher der nach Versilberung aller Nachlassgegenstände und Begleichung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten noch vorhandene monetäre Restnachlass durch die Pflegervergütung völlig aufgezehrt und darüber hinaus keine Vergütung aus der Staatskasse geltend gemacht wird. In diesem Fall genügt es als vereinfachter Nachweis, wenn der Pfleger seine gesamte Tätigkeit im Vergütungsantrag nach Gruppen zusammengefasst auflistet und lediglich einen Mindestzeitaufwand geltend macht, an dessen Entstehen nach den vom Pfleger erstellten Berichten und Rechnungslegungen, der Zusammensetzung des Nachlasses, der Dauer der Pflegschaft und dem mit dem Pfleger geführten Schriftverkehr bei überschlägiger Schätzung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.

    Ich halte diese Verfahrensweise für zutreffend und habe ihr daher zugestimmt (Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641, 652 mit Zitierung der Entscheidung des OLG München in Fn. 174). Denn weshalb sollte man von einem Nachlasspfleger, der nur den Restnachlass für die Vergütung verwendet und darüber hinaus auf seinen bestehenden Anspruch auf Geltendmachtung der Restvergütung aus der Staatskasse verzichtet, einen detaillierten Tätigkeitsnachweis für einen Zeitaufwand verlangen, den er überhaupt nicht vergütet haben möchte?

    Die Entscheidung ist allerdings nicht veröffentlicht, sondern lediglich in meinem genannten Aufsatz und auf den Seiten 19/20 meines Skripts zum 9. Nachlasspflegschaftstag am 09.03.2016 in München erläutert und zitiert. Es ist daher mitunter wohl erforderlich, die Rechtspfleger der Nachlassgerichte von der Zulässigkeit dieser Verfahrensweise zu "überzeugen", weil sie die unveröffentlichte Entscheidung nicht kennen und sie den besagten Aufsatz nicht gelesen (oder ihn wieder vergessen) haben.

  • Ergänzend:

    Ungefährlich ist diese Verfahrensweise allerdings nicht, weil zur vergütungsrechtlichen Ausschlussfrist übereinstimmend die Ansicht vertreten wird, dass sie nur gewahrt ist, wenn ein ordnungsgemäßer Tätigkeitsnachweis eingereicht wird. Mit anderen Worten: Wer die besagte Abrechnungsmethode ablehnt, wird gleichzeitig die Ansicht vertreten, dass die vergütungsrechtliche Ausschlussfrist nicht gewahrt ist, wenn der Vergütungsantrag - wie mitunter üblich - erst am Ende der Pflegschaft für die Gesamtdauer der Tätigkeit gestellt wird. Da hilft dann auch eine erfolgte Verlängerung der Ausschlussfrist nichts mehr, wenn der vom Nachlassgericht geforderte Tätigkeitsnachweis auch innerhalb der verlängerten Frist nicht vorgelegt wird, weil sich Nachlasspfleger um Gericht über die Zulässigkeit der betreffenden Abrechnungsmethode streiten.

    Diesen Unwägbarkeiten kann man natürlich von vorneherein aus dem Wege gehen, wenn man bereits ab dem Beginn der Tätigkeit für jedes Verfahren eine ordnungsgemäße Stundenliste führt. Außerdem besteht bei liquidem Nachlass auch kein Anlass, mit der Beantragung der Vergütung bis zum Ende der Pflegschaft zuzuwarten, sondern man sollte sie in regelmäßigen (jährlichen) Abständen beantragen. Dies hat auch den Vorteil, dass die Beschlüsse über diese Teilvergütungen (unter Beteiligung eines Verfahrenspflegers) rechtskräftig werden und daher später nicht mehr von den ermittelten Erben angegriffen werden können. Außerdem sehe ich auch keine Veranlassung, seitens des Nachlasspflegers auf die ihm zustehende Restvergütung aus der Staatskasse zu den Stundensätzen des § 3 VBVG zu verzichten (im Hinblick auf den Restzeitaufwand, der aus dem Nachlass zu den üblichen höheren Stundensätzen nicht abgegolten werden konnte).

  • Scheint ja eher eine Rechtsansicht für Fortgeschrittene zu sein. :cool:

    Dann schau ich Mal ob ich mir diesen Aufsatz besorgen und meine Rechtspfleger dafür begeistern kann.:D

    Besten Dank.

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