Rückauflassungsvormerkung für "Gesamtberechtigte"

  • Guten Morgen,
    die Eltern übertragen ihrer Tochter das Eigentum an 2 Grundstücken. Hinsichtlich des vereinbarten Rückforderungsrechts (bei ZV. usw.) ist geregelt:
    "Zu Lebzeiten beider Eltern kann das Rückforderungsrecht nur von ihnen gemeinsam ausgeübt werden. Nach dem Ableben eines Berechtigten steht das Recht dem Verbleibenden allein zu. Zur Sicherung dieses Anspruchs bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Erschienenen als Gesamt-berechtigte."

    Es fehlt hier ja ein das Rechtsverhältnis näher kennzeichnender Zusatz (Sch./St. Rn. 260). § 428 BGB kommt hier m.E. doch nicht in Frage, da ja eben nicht jeder das ganze Recht oder einen Teil davon fordern kann, sondern nur beide Eltern gemeinsam. Seh ich das richtig?

  • Ich habe auch so eine Konstellation vorliegen wie der Threadstarter:

    - Eltern übertragen an Kind, Eintragung Vormerkung für beide Eltern als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB;

    - zu Lebzeiten der Übergeber kann der Anspruch aber nur gemeinsam ausgeübt werden; dann ist an beide Übergeber je hälftig aufzulassen;

    -nach dem Ableben eines Berechtigten steht das Recht dem verbleibenden Berechtigten allein zu

    Ich habe moniert, dass diese Formulierung, dass der Anspruch nur gemeinsam ausgeübt werden kann, eigentlich dem Wesen der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB widerspricht.
    Der Notar sagt nun, dass es mir als GBA doch egal sein kann, weil es ja nur der schuldrechtliche Anspruch ist, der da ausgestaltet wird. Gemeint sein solle damit, dass die Ausübung des Rückforderungsrechts auf gemeinsamer Entscheidung beruhen muss.

    Wie seht ihr das?

  • Meines Erachtens müsste es gehen:

    Die Rückauflassungsvormerkung soll den Übergebern zu 1/2 und im Falle des Versterbens eines Berechtigten dem Überlebenden allein zu stehen.

    Dies kann auf verschiedene Weisen erreicht werden (vgl. HRP, 16. Auflage Rdnr. 1499):

    a) Vereinbarung der Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB

    b) Eintragung von drei Vormerkungen

    c) bedingte Abtretung des Anspruchs


    auch zulässig (streitig):

    - als Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB -; Ansprüche aufschiebend bedingt abgetreten an den Längstlebenden; Amann DNotZ 2008, 324, 336.

  • Das Problem ist dieses "zu Lebzeiten der Übergeber kann der Anspruch aber nur gemeinsam ausgeübt werden", weil es dem alleinigen Forderungsrecht jedes Gesamtgläubigers widerspricht. Folglich ist es keine Gesamtgläubigerschaft. In der Urkunde muß aber ein Gemeinschaftsverhältnis angegeben werden (§ 47 GBO). Und das fehlt jetzt eben. Wenn es nicht "als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB" lauten kann, dann müssen die Beteiligten sich noch etwas anstelle des "§ 428 BGB" einfallen lassen.

  • Meines Erachtens ist die (Rückauflassungs-)Vormerkung gem. § 428 BGB einzutragen. Alles andere ist rein schuldrechtlicher Natur zwischen den Vertragsparteien und damit nicht einzutragen. Allenfalls unter allgemeinem Hinweis "auf die Bewilligung vom ....".... ohne den Text weiteren insoweit wortwörtlich zu wiederholen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich habe moniert, dass diese Formulierung, dass der Anspruch nur gemeinsam ausgeübt werden kann, eigentlich dem Wesen der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB widerspricht.
    Der Notar sagt nun, dass es mir als GBA doch egal sein kann, weil es ja nur der schuldrechtliche Anspruch ist, der da ausgestaltet wird. Gemeint sein solle damit, dass die Ausübung des Rückforderungsrechts auf gemeinsamer Entscheidung beruhen muss.

    In der Kommentierung wird die Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bei Vormerkungen für möglich gehalten:

    Prof. Ulrich Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 47 GBO, Rn. 23:
    ("...der Schuldner muss ... aber nur an einen der Berechtigten oder in deren Einvernehmen an mehrere in einem bestimmten Anteilsverhältnis übertragen.)

    Staudinger/Looschelders (2022) BGB § 428, Rn. 121-123 (juris)

    Ich hätte daher keine Probleme, dem Antrag zu entsprechen.

  • Prof. Ulrich Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 47 GBO, Rn. 23:
    ("...der Schuldner muss ... aber nur an einen der Berechtigten oder in deren Einvernehmen an mehrere in einem bestimmten Anteilsverhältnis übertragen.)

    Das gilt dem Teil, der im Gesetzestext nach "(Gesamtgläubiger)" steht, somit nicht zur Legaldefinition zählt und also abgeändert werden kann.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (31. Januar 2024 um 17:21) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Ich habe moniert, dass diese Formulierung, dass der Anspruch nur gemeinsam ausgeübt werden kann, eigentlich dem Wesen der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB widerspricht.
    Der Notar sagt nun, dass es mir als GBA doch egal sein kann, weil es ja nur der schuldrechtliche Anspruch ist, der da ausgestaltet wird. Gemeint sein solle damit, dass die Ausübung des Rückforderungsrechts auf gemeinsamer Entscheidung beruhen muss.

    In der Kommentierung wird die Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bei Vormerkungen für möglich gehalten:

    Prof. Ulrich Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 47 GBO, Rn. 23:
    ("...der Schuldner muss ... aber nur an einen der Berechtigten oder in deren Einvernehmen an mehrere in einem bestimmten Anteilsverhältnis übertragen.)

    Dass § 428 BGB als Gemeinschaftsverhältnis für Vormerkungen geht, stelle ich gar nicht in Frage. Es ist genau wie 45 sagt: Es geht um diese Abrede, dass die beiden Berechtigten den Anspruch nur gemeinsam ausüben dürfen.

    Oder müsste man da so differenzieren: Sie sind Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB und jeder von beiden kann durch sein eigenes Forderungsrecht die ganze Leistung verlangen und diese "Abrede" mit dem gemeinschaftlich ist tatsächlich für mich unbeachtlich, weil es dabei um das Innenverhältnis geht? Wenn das nun klargestellt wird, dass es nicht § 428 BGB modifizieren sollte, sondern im Innenverhältnis eine Abrede ist, müsste ich doch eintragen können.

  • Es handelt sich um eine im Innenverhältnis rein schuldrechtliche Vereinbarung, die so nicht eingetragen werden kann. Wo kommen wir denn hin, wenn man gesetzliche Vorschriften um privat schuldrechtliche Vereinbarungen abändern könnte.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • passt vielleicht dies zum Nießbrauch in den Kontext?

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14. 11. 2011 - 20 W 439/10

    Oh danke! Liest sich erstmal recht passend. Ich schaue es später nochmal genauer an :)

    Paßt gut. Das konstitutive Element der Gesamtgläubigerschaft (= alleiniges Forderungsrecht) blieb im Fall des OLG Frankfurt a.M. erhalten. Im vorliegenden gerade nicht.

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