Guten Morgen,
die Eltern übertragen ihrer Tochter das Eigentum an 2 Grundstücken. Hinsichtlich des vereinbarten Rückforderungsrechts (bei ZV. usw.) ist geregelt:
"Zu Lebzeiten beider Eltern kann das Rückforderungsrecht nur von ihnen gemeinsam ausgeübt werden. Nach dem Ableben eines Berechtigten steht das Recht dem Verbleibenden allein zu. Zur Sicherung dieses Anspruchs bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Erschienenen als Gesamt-berechtigte."
Es fehlt hier ja ein das Rechtsverhältnis näher kennzeichnender Zusatz (Sch./St. Rn. 260). § 428 BGB kommt hier m.E. doch nicht in Frage, da ja eben nicht jeder das ganze Recht oder einen Teil davon fordern kann, sondern nur beide Eltern gemeinsam. Seh ich das richtig?