Gutgläubiger Erwerb?

  • Im Grundbuch sind die BVNr. 1,2,3 eingetragen. An BVNr. 1 und 3 wurde eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Einige Jahre später wurde im Rahmen eines FN von BVNr. 3 eine kleine Teilfläche der BVNr. 2 zugeschrieben.

    Der Kollege Spezialist hat bei BVNr. 2 und 3 im BV nur die neuen Flächen in Spalte 4 berichtigt und diese Bestandteilszuschreibung in der Abschreibungsspalte eingetragen (weil im Rahmen des FN auch Abschreibungen stattgefunden haben; beim Recht selbst ist in Spalte 2 nichts berichtigt, wie es manche Kollegen machen).

    Später wurden die BVNr. 1,2,3 veräußert. Im Kaufvertrag steht: "Die BVNr. 2 ist unbelastet". Die BVNr. 1,2,3 wurden bei Auflassung auf ein neues Blatt übertragen. Die Grunddienstbarkeit nur auf die BVNr. 1 und 3.

    Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks macht später auf die fehlende Eintragung bei BVNr. 2 aufmerksam. Darauf wurde ein Widerspruch gegen die Löschung eingetragen.

    Der Eigentümer der BVNr. 1,2,3 legt Beschwerde ein, mit dem Ziel, den Widerspruch zu löschen. Er habe gutgl. lastenfrei erworben.
    (aus Bewilligung, Plänen etc. ergibt sich, dass das Recht auch an der BVNr. 2 zugemessenen Fläche lastet)

    Wenn ich mir z.B. BayObLG vom 14.08.2003 - 2Z BR 111/03 anschaue, weiß ich nicht recht, ob man nicht abhelfen und den Widerspruch löschen muss?

  • beim Recht selbst ist in Spalte 2 nichts berichtigt, wie es manche Kollegen machen).

    Es gibt ja auch keine Vorschrift, die das vorschreibt. Aber ich sehe es wie du, dass eine Eintragung (Fortschreibung der lfd. Nr. des BVE) sinnvoll ist und praktiziere das auch so.

    Zur Sache selbst, nach dem Lesen deiner angegebenen Fundstelle, ist der Fall eindeutig und es hat ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden. Auf die Angabe im Vertrag "ist lastenfrei" kommt es nicht an, denn im Grundbuch stand das Recht (Abgeberblatt) ja noch. Gutgläubig wird das Ganze erst mit der Eintragung im neuen Blatt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Es gibt ja auch keine Vorschrift, die das vorschreibt. Aber ich sehe es wie du, dass eine Eintragung (Fortschreibung der lfd. Nr. des BVE) sinnvoll ist und praktiziere das auch so.

    Hast du falsch verstanden. Ich praktiziere diese sinnfreien Ergänzungen in Spalte 2 nicht :)

  • Ist das überhaupt eine Beschwerde? Das ist doch ein Antrag auf Löschung, dem man nach Anhörung der Betroffenen entsprechen kann, oder nicht (Zurückweisung). Dagegen ist dann erst Beschwerde möglich (OLG München, Beschluss vom 28.10.2015 - 34 Wx 89/15).
    Die Frage wird sein, ob die Grundbuchunrichtigkeit bei Eintragung des Widerspruchs gegeben, bzw. glaubhaft war. Verletzung gesetzlicher Vorschriften ist offensichtlich.

  • Es gibt ja auch keine Vorschrift, die das vorschreibt. Aber ich sehe es wie du, dass eine Eintragung (Fortschreibung der lfd. Nr. des BVE) sinnvoll ist und praktiziere das auch so.

    Hast du falsch verstanden. Ich praktiziere diese sinnfreien Ergänzungen in Spalte 2 nicht :)

    Ah, ok. ;)

    Ich finde es sinnvoll, aber jeder wie er mag.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wahrscheinlich ist beides möglich.

    "Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kann auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) gelöscht werden (Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 31 a. E., Rn. 41; Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 88). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte, also derjenige, für den der Widerspruch gebucht ist, die Löschung bewilligt (BGH NJW 1985, 3070; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 90; Meikel/Schneider GBO 11. Aufl. § 53 Rn. 126) oder die Voraussetzungen für die Eintragung des Widerspruchs (Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit und dadurch bedingte Unrichtigkeit des Grundbuchs) nicht oder nicht mehr vorliegen (Demharter § 53 Rn. 41)."

  • So ganz ist mir das noch nicht klar. Beim Erwerber wird eine Kenntnis des Grundbuchinhalts unwiderlegbar vermutet.
    Er kennt also das eingetragene Recht und mit versehentlich lastenfreier Eigentumsumschreibung auf ihn kennt er es nicht mehr,
    weil sein guter Glaube an die Richtigkeit der Eintragung seines Eigentums ohne Belastung geschützt wird :gruebel:

  • Beim Erwerber wird eine Kenntnis des Grundbuchinhalts unwiderlegbar vermutet ...

    ... zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs. Das ist der Augenblick der Eintragung der Eigentumsumschreibung, die auf dem neuen Blatt stattfindet (BayObLG a.a.O.; MüKo/Kohler BGB § 892 Rn. 45). Und da lastet die Dienstbarkeit schon nicht mehr. Dass die Spalte 2 nicht berichtigt war, wäre dagegen unerheblich gewesen, weil es wegen des Grundbuchinhalts auf die Gesamtschau ankommt.

  • Ich vermutlich schon, aber ist Gott sei Dank nicht mein Fall.
    Vielleicht sollte man einfach dem Antrag des Anwalts ("Ich fordere sie zur umgehenden Berichtigung des Grundbuchs (gemeint ist die Wiedereintragung) auf") entsprechen :D

  • Und die vom Anwalt gesetzte Frist ist auch schon verstrichen :eek:

    Für die Beteiligten ist es halt immer schwer vermittelbar, dass man das nicht einfach so ausbessern kann.
    Und dann kommen die Schadenersatzdrohungen usw.

  • Wäre die Dienstbarkeit in der Notarurkunde erwähnt worden und der Erwerber hätte sie übernommen, dann hätte man nicht mehr von einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb ausgehen können.

  • Palandt § 891 RNr. 7 und 10 sagt dann auch, dass das Recht (auch für das Grundbuchamt) ab Löschung als nicht bestehend gilt und diese Vermutung nur durch den vollen Beweis des Gegenteils widerlegt wird, bzw. dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit bekannt oder nachgewiesen ist. Gutgläubiger Erwerb ist auszuschließen.

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