Namensberichtigung aufgrund Vorlage Kopie Ausweis

  • Im Jahr 2017 wurde im Grundbuch eine neue Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Nun erhalte ich ein Schreiben der in Abteilung III berechtigten Bank, dass der Name dieser Eigentümerin im Grundbuch falsch eingetragen sei. Dies sei ein offensichtlicher Fehler, um dessen Berichtigung gebeten wird.

    Als Beweis wird die Kopie des Ausweises vorgelegt. Der Fehler besteht darin, dass der Nachname der Eigentümerin (Doppelname) im Ausweis getrennt und im Grundbuch zusammen geschrieben sowie beim Geburtsname der Eigentümerin im Grundbuch ein Namensteil fehlt (ebenfalls ein Doppelname).
    Aus Sicht des Grundbuchamts ist seinerzeit alles richtig gemacht worden. Der Name wurde exakt wie in der Urkunde aufgeführt in das Grundbuch übernommen.

    M.E. kann der Name nicht einfach als Schreibfehler berichtigt werden. Vielmehr müsste der Notar seine Urkunde berichtigen.

    Muss ich den Notar hierzu auffordern?

    Die Urkunde kann er nur berichtigen, wenn er z.B. eine Kopie des Ausweise gefertigt und bei seinen Unterlagen aufbewahrt hat. Was, wenn dies nicht der Fall ist? Wie kann die Unrichtigkeit des Namens nachgewiesen werden? Sind hierzu die jetzigen Unterlagen schon ausreichend?

  • Ich würde eine Kopie des an dich übersandten Dokuments (Ausweiskopie) an den betreffenden Notar übersenden und um Prüfung und Übersendung einer Schreibfehlerberichtigung nach § 44a II BeurkG bitten. Du solltest aus dem dir vorliegenden Vertrag bereits bei der Personenfeststellung des Notars erkennen können, ob dort steht "persönlich bekannt" oder "ausgewiesen durch BPA".
    Es ist letztlich egal, worauf der Fehler beruht, es ist wohl passiert und auch wenn der Notar keine Ausweiskopie hat, muss er sich dann den Ausweis vorlegen lassen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Na ja, die von Dir angegebene Kommentierung schließt es nicht aus.. Du meinst, die Sache fällt nicht unter die Vorschrift, weil sich die eingetragenen Merkmale nicht einfach nur verändert haben sondern von Anfang an falsch sind? Könnte ich gut mitgehen, wenn ich mir die Begründungen für die Einführung der Vorschrift in den diversen Kommentaren so anschaue.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Na ja, die von Dir angegebene Kommentierung schließt es nicht aus.

    Das stimmt, habe auch im Hügel und HRP geschaut. Bei uns wird die Meinung vertreten, dass die Serviceeinheit dann die Eintragung des Rpfl. ändern würde, obwohl diese damalige Eintragung augenscheinlich keinen Fehler aufweist. Der Notar würde/muss ja nun seine Urkunde ändern und diese Berichtigung zur Akte reichen. Die Eintragung würde demnach aufgrund der Berichtigung erfolgen und sowieso nicht aufgrund einer Heiratsurkunde o.ä..

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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