Eintragungskosten Zwangssicherungshypothek bei Gesamtschuldnern eintragungsfähig?

  • Hallo allerseits,

    ich würde gerne eure Meinung zu einem Fallhören.
    Im Grundbuch sindzwei Eigentümer zu jeweils ½ eingetragen. Es gibt einen Titel gegen beideEigentümer, beide wurden als Gesamtschuldner verurteilt.

    Nun werden aufgrunddes Titels zwei Anträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken gestellt.

    Auf der Hälfte desSchuldners A soll die Hälfte der titulierten Forderung eingetragen werden, alsNebenforderung werden die Eintragungskosten (RA-Gebühren) für den Antrag aufEintragung der ZSH auf der Hälfte des B geltend gemacht.
    Bei Eigentümer Bgenau umgekehrt (andere Hälfte der Forderung plus RA-Gebühren für den Antragauf Eintragung der ZSH auf dem Miteigentumsanteil des A).
    Ich hoffe, das istverständlich formuliert.

    Ich habe zwischenverfügt,dass dies aus meiner Sicht nicht zulässig ist. Eintragungskosten sind nichteintragungsfähig (da stimmt der RA mir auch zu), m. E. kann dies auch nichtdadurch umgangen werden, dass diese Kosten im Wege der Gesamtschuldnerhaftunggeltend gemacht werden. Dem wird nun widersprochen, jedoch ohne Angabe vonRechtsprechung o. ä..

    Hatte jemand schonmal so einen Fall?

    Vielen Dank imVoraus!

  • Kosten der Eintragung, für die das Grundstück kraft Gesetzes haftet (§ 867 Abs. 1), können nicht eingetragen werden. Sie sind im Zwangsversteigerungsverfahren durch Anmeldung geltend zu machen (§ 37 Nr. 4 ZVG).

  • Vielen Dank!
    So habe ich ja auch begründet und der RA hat zugestimmt.
    Allerdings sagt er, dass es sich bei den Kosten, da sie sichnicht gegen den Schuldner der Zwangssicherungshypothek richten, sondern gegenden anderen Gesamtschuldner, nicht mehr um nicht eintragungsfähigeEintragungskosten handelt, sondern sie dadurch Vollstreckungskosten gem. § 788ZPO werden, die sodann eintragungsfähig wären.


    Sehe ich aber nicht so.

  • Dann betreffen sie aber nicht den Schuldner, auf dessen 1/2 Anteil sie eingetragen werden sollen. Ich kann nicht Vollstreckungskosten, die nur in der Person des A angefallen sind, auf dem Grundstück des B eintragen.

  • Das war auch mein erster Gedanke!Wenn man es darüber schon verneinen könnte, wäre ich gar nicht erst zu derdoofen Prüfung mit den Eintragungskosten gekommen. Aber § 788 Abs. 1 S. 3 ZPOsagt irgendwie was anderes. L (Soweit mehrereSchuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für dieKosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner;)

  • Stimmt. Das gilt nur nicht, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nur gegen einen Schuldner richtet und der andere Schuldner seine tenorierte Pflicht vor Beginn der Zwangsvollstreckung bereits freiwillig erfüllt hat.

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