Verpflichtung von WEG-Eigentümern einen Bevollmächtigten zu bestellen

  • In der Gemeinschaftsordnung wird folgendes vereinbart:

    Steht ein Wohnungseigentum mehreren Personen zu, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Bevollmächtigten zu bestellen und dem Verwalter namhaft zu machen.

    Die Vollmacht muss die Ermächtigung des Bevollmächtigten enthalten, alle aus dem Wohnungseigentum herrühreden Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere auch alle Willenserklärungen und Zustellungen it Wirkung für den Vollmachtgeber in Empfang zu nehmen.

    Ist dies zulässig? Eine Zwangsbevollmächtigung?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!