Zwangssicherungshypothek Gemeinde

  • Hallo! Folgende Fragestellung: In Abt. III ist eine Zwangssicherungshypothek für die Gemeinde eingetragen, jedoch mit der aufschiebenden Bedingung, dass das Vorrecht § 10 Abs. 1 Ziffer 3 ZVG wegfällt. Vorliegend fällt das Vorrecht nicht weg. Die Gemeinde wird vollständig durch Zuteilung in Rangklasse 3 befriedigt. Weitere Forderungen der Gemeinde bestehen nicht. Für mich stellt sich jetzt die Frage, wie diese Zwangssicherungshypothek im Verteilungstermin zu berücksichtigen ist. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek, § 867 I 2 ZPO. Allerdings ist sie hier ja bedingt und die Bedingung tritt nicht ein, da das Vorrecht nicht weggefallen ist. Wird sie dadurch zur Eigentümergrundschuld, weshalb eine Zuteilung an die Schuldner als ehemalige Eigentümer erfolgen muss?

  • Achtung: Die Hypothek ist aufschiebend bedingt, bis zum Bedingungseintritt "gibt es sie also gar nicht".

    Nach der Sachlage kann die Bedingung auch nicht mehr eintreten, so daß unmittelbar an den Nächstberechtigten zuzuteilen ist.

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