nochmal Teilungsversteigerung, beide Gesellschafter betreiben, einer will § 30

  • Hallöchen,
    wenn das Grundstück einer GbR (2 Gesellschafter) versteigert wird, beide betreiben und ein zuschlagsfähiges Gebot abgegeben wird:
    ein Gesellschafter stellt nach Ende der Bietzeit den Antrag nach § 30, der andere möchte den Zuschlag: Ergebnis-> ich kann den Zuschlag erteilen.
    Muss ich formell für den anderen trotzdem einen Beschluss nach § 30 machen? Ich finde das irgendwie merkwürdig, für Gesellschafter A einen Beschluss über eine einstweilige Einstellung zu machen, da ja im Endeffekt bezüglich Gesellschafter B der Zuschlag für das gesamte Objekt erteilt wird (eventuell aber wichtig wegen möglicher Rechtsmittel).
    Dankeschön

  • Also um es korrekt auszudrücken: für den anderen müsste nach Ablauf der Bietzeit ja nicht einfach nach § 30 einstweilen eingestellt werden, sondern nach §§ 30, 33 ZVG der Zuschlag versagt werden (sehr komisch im Gesamtergebnis; oder mache ich alles in einem Beschluss: bezüglich des einen Gesellschafters Zuschlag erteilen, für den anderen Zuschlag versagen ?) Oder liege ich völlig daneben?

  • EIN Meistgebot kann auch nur EIN Ergebnis herbeiführen, entweder Erteilung oder Versagung des Zuschlags.

    Du kannst für den anderen ja einstweilen einstellen, aber ohne die weitere Folge der Versagung. Eventuell mit einem klarstellenden Zusatz, dass sich dies nicht auf die Zuschlagserteilung auswirkt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Du kannst für den anderen ja einstweilen einstellen, aber ohne die weitere Folge der Versagung. Eventuell mit einem klarstellenden Zusatz, dass sich dies nicht auf die Zuschlagserteilung auswirkt.

    Ich meine auch, dass hinsichtlich des weiteren Antragstellers eine ganz normale Einstellung zu erfolgen hat (Stöber, Rn. 3.1 zu § 33 ZVG; Dassler/Schiffhauer-Hintzen, Rn. 8 zu § 33 ZVG).

  • Hallo Kai,
    deine Fundstelle bezieht sich immer darauf, dass nach § 30 einzustellen ist, wenn es sich um einen nachrangig betreibenden Gläubiger (hier: Antragsteller) handelt.
    In meinem Fall sind beide Antragsteller gleichberechtigt (sind quasi beide dem geringsten Gebot zugrunde zu legen).
    Für den anderen einfach einzustellen; also zwei Beschlüsse zu machen, damit hätte ich irgendwie Bauchschmerzen, weil es vom Gesetz nicht gedeckt ist und auch irgendwie im Endergebnis für mich nicht passt, wenn ich im Verfahren den Zuschlag erteile.
    Die Antworten überzeugen mich nicht ganz. Hat noch jemand eine Idee? Wie wäre es, wenn ich nur einen Beschluss mache: Zuschlag erteilen und in dem Beschluss irgendwie kenntlich machen, dass für den anderen den Zuschlag hätte versagt werden müssen oder so...)? ... irgendwie kompliziert...
    Danke

  • Du kannst zwei Beschlüsse machen. es gibt ja auch Kollegen, die einen kurzfristigen Antrag nach § 765a ZPO VOR der Zuschlagsentscheidung bescheiden.

    Du machst den ersten Beschluss nach § 30 ZVG für den einen Antragsteller. Danach erteilst du im zweiten Beschluss den Zuschlag und gibst in den Gründen an, dass die einstweilige Einstellung sich nicht auswirkt.

    Du kannst auch den Zuschlag erteilen und erklärst da, dass die einstweilige Einstellung aufgrund dieser Zuschlagserteilung "hinfällig" ist, da hier die Voraussetzungen des § 33 ZVG nicht gegeben sind und mit Zuschlagserteilung die Verfügungsmacht des Antragstellers nicht mehr gegeben ist. Dann hättest Du einen Beschluss (den ich so aber noch nie gesehen habe).

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  • Entscheidend scheint mir, dass sich durch die Einstellung, also den Wegfall eines der Antragsteller, nicht das geringste Gebot ändert (hierzu Storz, Praxis der Teilungsversteigerung, C 8.2.3). Das geringste Gebot bleibt wegen des anderen gleichrangigen Antragstellers unverändert. Hätte von Anfang an nur der nicht einstellende Antragsteller allein betrieben, sähe das geringste Gebot nicht anders aus. Du sagst ja selbst, dass Du den Zuschlag erteilen musst.

    Eine separate Einstellung scheint mir schon wegen der 6-Monats-Fortsetzungs-Frist nach § 31 ZVG erforderlich. Vielleicht muss man diese Fortsetzungsmöglichkeit quasi bedingt an die Rechtskraft des Zuschlages koppeln (wie bei einem bedingten Beitritt nach Zuschlag). Es wäre ja denkbar, dass der Zuschlagsbeschluss in der Beschwerdeinstanz aufgehoben wird, dann muss der einstellende Antragsteller eine (befristete) Fortsetzungsmöglichkeit haben.

  • Okay, dann verstehe ich Araya auch so, dass sie für den § 30-Antragsteller auch nur einfach nach § 30 einstellen würde, ohne § 33.
    Vielen lieben Dank euch beiden, vielleicht verläuft der Termin ja auch ganz anders..

  • Okay, dann verstehe ich Araya auch so, dass sie für den § 30-Antragsteller auch nur einfach nach § 30 einstellen würde, ohne § 33.
    Vielen lieben Dank euch beiden, vielleicht verläuft der Termin ja auch ganz anders..

    Genau, kein § 33!

    (Das was Kai erläutert hat, habe ich mal vorausgesetzt; ist ja identisch, wie wenn in der "normalen" Versteigerung von mehreren betreibenden Gläubigern nur der Bestrangige nach dem Ende der Bietzeit die einstweilige Einstellung bewilligt; dann hast Du ja nur für Ihn § 33, und für die anderen §§ 83, 86; die Überlegungen (falsches geringstes Gebot) sind letztlich ja die gleichen.)

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