Wohin mit dem Scheck?

  • Hallo zusammen! Ich hoffe, dass Ihr im Forum mir bei folgendem Problem helfen könnt:

    Heute Morgen war Versteigerungstermin. Der einzige Interessent bietet etwas über 5/10.
    Die Gläubigerin verlangt Sicherheitsleistung i.H.v. 10 %. Das wären 26.000 €.
    Der Bieter hat nur einen zwei Wochen alten (Ausstellungsdatum 21.02) Scheck über 325.000 € dabei.
    Gläubigerin lässt sich auf keine Diskussion ein. Ich weise das Gebot zurück wegen fehlender Sicherheitsleistung, entspricht nicht § 69 ZVG.
    Der Bieter legt Widerspruch ein. Kein weiteres Gebot mehr.
    Da ich die Sache mit dem Widerspruch noch nie hatte, wollte ich das in Ruhe prüfen und habe Verkündungstermin in einer Woche bestimmt.
    Nach einigem Lesen und Diskutieren meine ich nun, dass ich beim jetzigen Stand dann den Zuschlag versagen muss mangels zuschlagsfähigem Gebot. Das würde ich dann nächste Woche sehen.

    Mein Problem ist nun heute: Was mache ich solange mit dem Scheck?

    a) Geldbetrag hinterlegen, vielleicht wird er ja doch noch eingelöst. Sobald die Einzahlungsbestätigung da ist, überschüssigen Betrag auszahlen. Dann hätte ich ja auch nachträglich die Sicherheitsleistung und müsste eigentlich den Zuschlag noch erteilen??? Dies widerstrebt mir aber total, denn wofür gäbe es die Vorlagefrist des § 69 ZVG und ich würde ja, indem ich ihn doch noch einlöse, den Mangel heilen.

    b) Scheck bis zur Rechtskraft des Zuschlags(versagungs)beschlusses in der Akte lassen bzw. als Papier als solches hinterlegen

    Sieht jemand noch eine Möglichkeit?

    Wer kann mir helfen?

  • Bei so etwas (wie bei vielem anderen auch) hilft die Angabe zumindest des Bundeslandes im Profil erheblich (warum geben das die Neuen eigentlich nicht mehr an?)!! In Hessen zB gibt es hierfür klare Vorgaben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was ich mich frage:
    Warum ist der Scheck überhaupt bei dir?
    Die Sicherheitsleistung wurde wegen Verstoß gegen § 69 ZVG Abs. 2 ZVG nicht akzeptiert und deshalb das Gebot - zu Recht - zurückgewiesen. Der Scheck hätte m.E. dem Bieter zurückgegeben werden müssen.
    Sofern die Anforderungen des § 69 ZVG nicht erfüllt werden, gilt die Sicherheit als nicht erbracht. Wird der Mangel erst nach dem Schluss der Versteigerungstermins behoben = in deinem Fall der Scheck wird noch eingelöst, so "heilt" dies nicht rückwirkend die nicht erbrachte Sicherheitsleistung, vgl. hierzu Stöber, Rd.-Nr. 3.3 zu § 70 (am Ende).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich habe den Scheck im Termin nicht zurück gegeben, da der Bieter sofort Widerspruch eingelegt hat. Damit war das Gebot ja wieder in der Welt und die Sicherheitsleistung m.E. noch nicht frei. Ich hatte einen solchen Fall mit der Zurückweisung eines Gebots und sofortigem Widerspruch noch nicht, bisher haben sich die Leute immer im Vorfeld überzeugen lassen. Daher wollte ich in Ruhe nachprüfen, ob er vielleicht doch noch eingelöst werden kann o.ä.
    Mittlerweile weiß ich (auch dank deiner Fundstelle, hiro!), dass die fehlende Sicherheitsleistung nachträglich nicht mehr geheilt werden kann. Der Scheck ist daher hier entbehrlich. Wenn der Bieter nun vorab die Rückgabe verlangt, könnte ich ihm den Scheck aushändigen???

  • Gibt es bei euch keine Dienstanweisung, dass erhaltene Schecks sofort einzulösen bzw an die entsprechende Stelle zu geben sind?? Davon unabhängig kann die Sicherheit vor der rechtskräftigen Entscheidung nicht zurückgegeben werden. Es könnte ja auch sein, dass das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt. Dann wäre die Sicherheit weg!

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  • Ordnungsgemäße Schecks lösen wir sofort ein. Diesen Scheck will oder darf ich m.E. aber gerade nicht einlösen, weil ich ihn nicht als Sicherheitsleistung akzeptiert habe.
    Kann ich mich auf den Standpunkt stellen, der veraltete Scheck ist i.S.v. § 6 ZVG so gut wie gar kein Scheck und kann deshalb rausgegeben werden ???
    Oder soll ich ihn tatsächlich hier behalten bis zur Rechtskraft der Zuschlagsentscheidung? Mir ist schon etwas unwohl dabei auch wegen der Höhe des Schecks!

  • Streitig ist doch gerade, ob dieser Scheck als Sicherheit Verwendung finden kann. Daher ist eine Herausgabe vor Rechtskraft der Zuschlagsversagung nicht möglich.

    Will der Bieter den Scheck nun zurückhaben, mag er seinen Widerspruch zurücknehmen oder anderweitige (geeignete) Sicherheit zur Verfügung stellen. (Im letzteren Fall wäre dann die Zuschlagsversagung neben der Ungeeignetheit der erbrachten Sicherheit auch damit zu begründen, daß eine ordnungsgemäße Sicherheit verspätet geleistet wurde und nicht mehr berücksichtigt werden kann.)

    Andernfalls muß der Bieter damit leben, daß sein Scheck eine Weile festliegt.

    Da die Vorlegungsfrist so oder so vorbei ist (und bei Übergabe auch schon war) würde ich den Scheck jetzt allerdings nicht mehr einlösen, sondern ihn gesichert verwahren.

    Am Rande: Nur um vorher etwas nachzulesen oder mit Kollegen zu besprechen, würde ich den Verkündungstermin nicht erst in einer Woche anberaumen. Mit einer kurzen Terminsunterbrechnung (eine/zwei Stunde/n) oder Verkündung am nächsten Tag stellten sich solche Probleme gar nicht erst. Wenn erforderlich, kann man die Verkündung dann immer noch weiter aussetzen.


  • ...
    Da die Vorlegungsfrist so oder so vorbei ist (und bei Übergabe auch schon war) würde ich den Scheck jetzt allerdings nicht mehr einlösen, sondern ihn gesichert verwahren.

    ...

    Zumindest in Hessen liegt das nicht in deiner Entscheidungsbefugnis. Hier gibt es klare Dienstanweisungen zur Verwendung von Schecks. Und zumindest zur Aufbewahrung (doch sicher nicht lose in der Akte) dürfte wohl in jedem Bundesland etwas geregelt sein.

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  • Streitig ist doch gerade, ob dieser Scheck als Sicherheit Verwendung finden kann. Daher ist eine Herausgabe vor Rechtskraft der Zuschlagsversagung nicht möglich.
    Will der Bieter den Scheck nun zurückhaben, mag er seinen Widerspruch zurücknehmen oder anderweitige (geeignete) Sicherheit zur Verfügung stellen. (Im letzteren Fall wäre dann die Zuschlagsversagung neben der Ungeeignetheit der erbrachten Sicherheit auch damit zu begründen, daß eine ordnungsgemäße Sicherheit verspätet geleistet wurde und nicht mehr berücksichtigt werden kann.)
    Andernfalls muß der Bieter damit leben, daß sein Scheck eine Weile festliegt.
    Da die Vorlegungsfrist so oder so vorbei ist (und bei Übergabe auch schon war) würde ich den Scheck jetzt allerdings nicht mehr einlösen, sondern ihn gesichert verwahren.


    Nun ja. Darüber habe ich auch nachgedacht und auf den ersten Blick scheint es schon etwas widersprüchlich, aber Stöber ist an der Stelle m.E. schon recht eindeutig. Der Bieter kann zwar Widerspruch einlegen, aber kann dieser mit der Begründung wirklich Aussicht auf Erfolg haben? Die Regelung "frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin" ist eindeutig und nicht auslegbar. Der Scheck entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, deshalb wurde Sicherheit nicht wirksam geleistet. Punkt. Was soll das Beschwerdegericht denn ggfs. entscheiden? Der Scheck wäre doch zulässig gewesen? Was, wenn bis dahin die Bank die Einlösung verweigert?
    Was soll es bringen, den Scheck jetzt nicht eingelöst zu verwahren?
    Ich würde bzw. hätte hier die strenge Linie (ge)fahren und den Scheck zurückgegeben. Bargeld würdet ihr ja auch nicht annehmen, oder?

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  • Damit läßt Du m.E. aber außer Betracht, daß unser Bieter hier infolge seines Widerspruchs weiterhin verpflichtet bleibt. Daß er seinen Widerspruch letztlich auf eine abstruse Begründung stützt, welche ihm auch in einem hypothetischen Rechtsmittelverfahren um die Ohren gehauen werden würde, ist dabei zunächst ohne Belang.

    Mit der Verwahrung des Schecks würde der ganze unnötige Schreibkram vermieden, der daraus resultiert, daß die Schecksumme unsere Sicherheit hier geringfügig überschreitet.

  • Ich halte es mit Bang-Johansen. Da der Bieter weiter an sein Gebot gebunden ist, kann die Sicherheit nicht zurückgegeben werden.


    Der Scheck entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, deshalb wurde Sicherheit nicht wirksam geleistet. Punkt. Was soll das Beschwerdegericht denn ggfs. entscheiden? Der Scheck wäre doch zulässig gewesen?

    Es könnte beispielsweise entscheiden, dass der die Sicherheit verlangende Beteiligte hierzu nicht berechtigt gewesen ist (§ 67 I ZVG) und die Sicherheitsleistung deshalb entbehrlich war.

  • Damit läßt Du m.E. aber außer Betracht, daß unser Bieter hier infolge seines Widerspruchs weiterhin verpflichtet bleibt.


    Das stelle ich ja überhaupt nicht in Abrede. Aber die Verpflichtung aus dem Meistgebot hat doch mit der Sicherheit nichts zu tun. Dass der Bieter im - überraschenden - Falle eines Zuschlages das Meistgebot zu zahlen hat, ist klar. Ob hierfür Sicherheit geleistet wurde oder nicht spielt m.E. aber keine Rolle.

    Mit der Verwahrung des Schecks würde der ganze unnötige Schreibkram vermieden, der daraus resultiert, daß die Schecksumme unsere Sicherheit hier geringfügig überschreitet.


    Dafür würdest du im Falle einer - überraschenden - Zuschlagserteilung das Problem bekommen, ab wann bzw. aus welchem Betrag du die Verzinsung des Meistgebots berechnest. Wird der Scheck erst nach Zuschlagserteilung eingelöst, könnte der Bieter m.E. nicht ganz zu unrecht einwenden, dass der Scheck gleich nach Übergabe hätte eingelöst werden müssen mit der Folge, dass er weniger Zinsen hätte zahlen müssen.

    Es könnte beispielsweise entscheiden, dass der die Sicherheit verlangende Beteiligte hierzu nicht berechtigt gewesen ist (§ 67 I ZVG) und die Sicherheitsleistung deshalb entbehrlich war.


    In dem Fall ist es aber völlig egal, ob der Scheck bei Gericht verblieben ist oder an den Bieter zurückgegeben wurde.

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  • Aber die Verpflichtung aus dem Meistgebot hat doch mit der Sicherheit nichts zu tun. ... Ob hierfür Sicherheit geleistet wurde oder nicht spielt m.E. aber keine Rolle.

    Und was ist im Fall der Nichtzahlung des Meistgebots?

    Zitat

    Dafür würdest du im Falle einer - überraschenden - Zuschlagserteilung das Problem bekommen, ab wann bzw. aus welchem Betrag du die Verzinsung des Meistgebots berechnest. Wird der Scheck erst nach Zuschlagserteilung eingelöst, könnte der Bieter m.E. nicht ganz zu unrecht einwenden, dass der Scheck gleich nach Übergabe hätte eingelöst werden müssen mit der Folge, dass er weniger Zinsen hätte zahlen müssen.

    Das verstehe ich nicht. Beim Normalfall der Sicherheitsleistung durch Scheck und sofortiger Zuschlagserteilung berechne ich keine Zinsen, auch wenn der Scheck tatsächlich erst ein paar Tage später eingelöst wird, jedenfalls wenn der Bieter die Hinterlegungserklärung abgibt, welche ich ihm zur Zinsvermeidung abschließend in den Mund lege.
    Hier würde im Fall der überraschenden Zuschlagserteilung der Scheck natürlich sofort vorzulegen und der Bieter über Hinterlegung mit Rücknahmeverzicht zu befragen sein.

  • Aber die Verpflichtung aus dem Meistgebot hat doch mit der Sicherheit nichts zu tun. ... Ob hierfür Sicherheit geleistet wurde oder nicht spielt m.E. aber keine Rolle.


    Und was ist im Fall der Nichtzahlung des Meistgebots?


    Die Nichtzahlung ist halt mangels Sicherheitsleistung größer bzw. die Verpflichtung ist nicht um den Betrag der Sicherheitsleistung vermindert. Aber auf die grundsätzliche Verpflichtung bzw. Bindung an das Meistgebot hat eine Sicherheitsleistung keine Auswirkung, die besteht so oder so.


    Zitat

    Dafür würdest du im Falle einer - überraschenden - Zuschlagserteilung das Problem bekommen, ab wann bzw. aus welchem Betrag du die Verzinsung des Meistgebots berechnest. Wird der Scheck erst nach Zuschlagserteilung eingelöst, könnte der Bieter m.E. nicht ganz zu unrecht einwenden, dass der Scheck gleich nach Übergabe hätte eingelöst werden müssen mit der Folge, dass er weniger Zinsen hätte zahlen müssen.


    Das verstehe ich nicht. Beim Normalfall der Sicherheitsleistung durch Scheck und sofortiger Zuschlagserteilung berechne ich keine Zinsen, auch wenn der Scheck tatsächlich erst ein paar Tage später eingelöst wird.
    Hier würde im Fall der überraschenden Zuschlagserteilung der Scheck natürlich sofort vorzulegen sein.


    Du hast recht - ich hatte das falsch im Kopf bzw. mit den Fällen der Hinterlegung des Meistgebots verwechselt. § 107 Abs. 3 ist insoweit eindeutig.

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  • Die Nichtzahlung ist halt mangels Sicherheitsleistung größer bzw. die Verpflichtung ist nicht um den Betrag der Sicherheitsleistung vermindert. Aber auf die grundsätzliche Verpflichtung bzw. Bindung an das Meistgebot hat eine Sicherheitsleistung keine Auswirkung, die besteht so oder so.

    Das stimmt natürlich, aber darauf wollte ich gar nicht hinaus. Mir ging es um den Beteiligten, der die Sicherheit verlangt hatte. Wenn wir das zurückgeben, was wir als Sicherheit haben, steht dieser bei Nichtzahlung auf jeden Fall im Regen.

  • Je länger ich über das Problem nachdenke, desto unschlüssiger werde ich.
    Die Mehrheit der kleinen Männchen in meinem Kopf ist immer noch für zurückgeben, aber eine zunehmende Anzahl von Stimmen wird nachdenklich und überlegt, ob es nicht doch sinnvoll wäre, den Scheck zu behalten.
    Was mir dabei aber widerstrebt: Je länger ich ihn uneingelöst bei den Akten behalte, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass er noch eingelöst wird. Außerdem - da bin ich mir aber nicht so ganz sicher bzw. müsste man mal bei der Bank nachfragen - muss nicht die Schecksumme irgendwo als Sicherheit (gegenüber der Bank) liegen? Gut, dass ich nicht das Problem des Gerichts, sondern des Bieters, der den "falschen" Scheck vorgelegt hat, aber trotzdem ... irgendwie ... :gruebel:

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    Einmal editiert, zuletzt von hiro (12. März 2018 um 09:37)


  • ...Was mir dabei aber widerstrebt: Je länger ich ihn uneingeöst bei den Akten behalte, ...

    Gibt es denn in keinem anderen Bundesland hierzu eine Regelung? In Hessen verbleiben Schecks nicht in der Akte.
    Und wenn es keine konkrete Regelung zur Sicherheit in Versteigerungsverfahren gibt, gibt es doch bestimmt zumindest eine Regelung für die Verwahrung von Wertpapieren, oder?

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