Hallo,
ich habe in einem IN-Verfahren eines ehemals selbständigen Schuldners eine Forderungsanmeldung einer österreichischen Sozialversicherungsanstalt. Die Forderung wurde vom Insolvenzverwalter bestritten. Jetzt liegt mir ein mit Rechtskraftvermerk versehener Bescheid dieser Sozialversicherungsanstalt über die Feststellung vor. Beantragt ist die Berichtigung der Tabelle.
Mein Problem: Gilt § 185 InsO auch für die österreichische Behörde? Kann mir jemand einen Tipp geben, wo ich nachlesen kann?
Feststellungsbescheid ausländischer Verwaltungsbehörde
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7. März 2018 um 16:00
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Ich biete Art. 25 EuInsVO, aber mehr aus der Not heraus, weil ich nichts passenderes finde.
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Hallo,
ich habe in einem IN-Verfahren eines ehemals selbständigen Schuldners eine Forderungsanmeldung einer österreichischen Sozialversicherungsanstalt. Die Forderung wurde vom Insolvenzverwalter bestritten. Jetzt liegt mir ein mit Rechtskraftvermerk versehener Bescheid dieser Sozialversicherungsanstalt über die Feststellung vor. Beantragt ist die Berichtigung der Tabelle.
Mein Problem: Gilt § 185 InsO auch für die österreichische Behörde? Kann mir jemand einen Tipp geben, wo ich nachlesen kann?habich null ahnung von, aber schick das Teil mal an den IV mit Gelegenheit zur Stellungnahme, an der Gewährung von Rechtsgehör ist noch kein "ekennendes" Gericht gestorben
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Danke soweit. Dann fühle ich mich mit meiner Ahnungslosigkeit wenigstens nicht so allein.
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