Mehrere Berufungsverfahren bei Stufenklage

  • Hallo,

    stehe grade etwas auf dem Schlauch:

    In einer Stufenklage wird der Beklagte zur Auskunft verurteilt. Dagegen legt der Beklagte Berufung ein, die er verliert. Daraufhin geht der Kläger in die zweite Stufe über. Der Beklagte wird zur Versichung an Eides statt der erteilten Auskunft verurteilt. Auch dagegen wird Berufung eingelegt.

    M.E. sind die zwei Berufungsverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten, sodass m.E. für jedes Berufungsverfahren gesondert Verfahrens- und Termisgebühr abgerechnet werden können. § 44 GKG dürfte nicht bezüglich der Berufungsverfahren gelten, oder?

    Danke!

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • M.E. sind die zwei Berufungsverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten, sodass m.E. für jedes Berufungsverfahren gesondert Verfahrens- und Termisgebühr abgerechnet werden können. § 44 GKG dürfte nicht bezüglich der Berufungsverfahren gelten, oder?


    :daumenrau
    Das folgt zum einen aus § 17 Nr. 1 RVG, wonach ein Berufungsverfahren im Verhältnis zum vorhergehenden Rechtszug für den RA eine neue Angelegenheit darstellt, weshalb mehrere Berufungen des RA auch jeweils eine neue Angelegenheit für ihn bedeuten (natürlich nicht, wenn wechselseitige Berufungen gegen dasselbe Urteil eingelegt werden). Bei Gericht gilt insoweit nichts anderes, weil die Zurückweisung der Berufung gegen die Verurteilung zur Auskunft (als Grundurteil gem. § 304 Abs. 2 ZPO) ein Endurteil i. S. d. Nr. 1220 KV GKG darstellt (vgl. NK-GK/Fölsch, 2. Aufl., 1220 KV Rn. 6) und eine abschließende Kostenentscheidung zu enthalten hat (vgl. z. B. BGH, AGS 2004, 234 = Rpfleger 2004, 521 und dort S. 6; AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., § 21 Rn. 26 - daß in diesem Fall keine Zurückverweisung i. S. v. § 21 RVG vorliegt).

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