Die Berechtigten einer Grunddienstbarkeit räumen nur dem einzutragenden Erbbaurecht den Vorrang ein. Im neu anzulegenden Erbbaugrundbuch hätte die Grunddienstbarkeit demnach ohnehin die 1. Rangstelle.
Es sollen folgende Rechte im Erbbaugrundbuch an 1. Rangstelle eingetragen werden:
Neu bestellte Grunddienstbarkeit (Verweis auf die ursprüngliche Urkunde), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (gleicher Inhalt wie GD), Vormerkung.
Die Vormerkung wird bestellt für den Berechtigten der in Abt. II Nr. 1 der Grundbücher von.. eingetragenen Grunddienstbarkeiten bzw. der ersatzweise eingetragenen Grunddienstbarkeit gemäß § 33 Absatz I Satz 3 ErbbauRG zur Sicherung des Anspruchs auf Neueintragung der Grunddienstbarkeit an1. Rangstelle. (Formulierung aus der Urkunde!) Eine weitere Vormerkung wird bestellt für die Neueintragung der BPD.
Die Bestimmungen zum Heimfall werden wie folgt ergänzt:
"und wenn für den Fall des Erlöschens der Dienstbarkeiten die erneute Eintragung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an 1.Rangstelle im Erbbaugrundbuch rechtlich gesichert ist; dies ist der Fall, wenn dem Notar, der die Eintragung der Übertragung des Erbbaurechts infolge des Heimfalls im Grundbuch beantragen soll, die dafür erforderlichen Bewilligungen vorliegen und wenn er beauftragt ist, die entsprechenden Eintragungen nur gemeinsam zu beantragen. Sollte die Eintragung einer solchen Grunddienstbarkeit von Gesetzes wegen unzulässig sei, gilt diese Bedingung in §2 dieses Nachtrags bei Ziff. 1.7 insoweit als eingetreten."
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