Abtretung Zwangssicherungshypothek trotz Amtswiderspruch

  • Ich benötige bitte Eure Hilfe, da ich im Forum bei den Beiträgen meinen Fall nicht gefunden habe.

    Im Erbbaugrundbuch wurde eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Da die Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgte, wurde dann ein Amtswiderspruch gemäß § 53 GBO eingetragen. Nunmehr soll ich eine Abtretung der Zwangssicherungshypothek eintragen. Kann ich die Abtretung vollziehen oder stellt der Widerspruch eine Grundbuchsperre da?

  • Genau das ist mein Problem. Kann ich davon ausgehen, dass mir die Unrichtigkeit zweifelsfrei nachgewiesen ist? Der Grundstückseigentümer hatte damals selbst die Eintragung des Widerspruchs beantragt, weil er der Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht zugestimmt hat.

  • Genau das ist mein Problem. Kann ich davon ausgehen, dass mir die Unrichtigkeit zweifelsfrei nachgewiesen ist? Der Grundstückseigentümer hatte damals selbst die Eintragung des Widerspruchs beantragt, weil er der Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht zugestimmt hat.

    Die fehlende Zustimmungserklärung des Eigentümers kann durch das Gericht nach § 7 III ErbbauRG ersetzt werden (s. LG Köln 11. Zivilkammer, Beschluss vom 28.07.1999, 11 T 81/99; Briesemeister in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 6 ErbbauRG Rn 31; Knees, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Auflage 2017, Teil H. „Das Erbbaurecht in der Immobiliarvollstreckung“, Teil II Unterteil 1).

    Die Ersetzung ist auch dann noch möglich, wenn die Belastung ohne Zustimmung des Eigentümers schon im Grundbuch eingetragen ist (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1791).

    Ob dazu die Pfändung und Überweisung des Zustimmungsanspruchs des Erbbauberechtigten erforderlich ist oder nicht, ist streitig (s. Schöner/Stöber, RN 1794 mwN in Fußn. 304).

    So, wie die Zustimmung des Eigentümers zurückwirkt, wirkt dann auch die Ersetzung zurück. Zum Vertrag führt Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 7 ErbbauRG RN 13 aus (Hervorhebung durch mich): „Ist die Zustimmung verweigert worden, ohne dass ein rechtlich beachtlicher Grund gem §§ 7 Abs 1 und 2 ErbbauRG gegeben ist, so bleibt der Vertrag nach wie vor schwebend unwirksam, da für den Erbbauberechtigten die Möglichkeit besteht, die Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers gem § 7 Abs 3 ErbbauRG zu beantragen. Erfolgt eine Ersetzung, so wird der Vertrag von Anfang an wirksam

    Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundbuchunrichtigkeit aufgrund der Verweigerung der Zustimmung des Eigentümers zweifelsfrei feststeht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Erfolgt eine Ersetzung, so wird der Vertrag von Anfang an wirksam

    Hilft das denn? :gruebel: Die "Sperre" ist ja keine Folge der Eintragung des Widerspruchs, sondern des Legalitätsprinzips. Die positiv erkannte Grundbuchunrichtigkeit führt dazu, dass bei einem nicht existierenden Recht keine weiteren und in der Folge ebenso unwirksamen Veränderungen eingetragen werden dürfen. Möglich, dass das Recht noch mit Rückwirkung entstehen wird, im Augenblick ist das Grundbuch aber noch unrichtig.

  • Eine Grundbuchsperre kann es nur dann geben, wenn die materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB) feststeht und nicht nur glaubhaft ist (Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.02.2018, § 53 GBO RN 43; Schrandt in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 53 GBO RN 32).

    Vorliegend ist die GB-unrichtigkeit lediglich glaubhaft. Feststehen würde sie erst dann, wenn die Möglichkeit der Ersetzung durch rechtskräftigen Beschluss nicht in Betracht käme. Der Umstand, dass dieser Beschluss bislang nicht zur Akte gereicht wurde, ändert daran nichts, weil es nicht auf den Nachweis nach § 15 ErbbauRG, sondern darauf ankommt, ob die erforderliche Zustimmung wirklich erteilt oder ersetzt ist, wenn auch erst nachträglich (Staudinger/Rapp, § 15 ErbbauRG RN 4).

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    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (8. März 2018 um 19:50) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Feststehen würde sie erst dann, wenn die Möglichkeit der Ersetzung durch rechtskräftigen Beschluss nicht in Betracht käme. Der Umstand, dass dieser Beschluss bislang nicht zur Akte gereicht wurde, ändert daran nichts, weil es nicht auf den Nachweis nach § 15 ErbbauRG, sondern darauf ankommt, ob die erforderliche Zustimmung wirklich erteilt oder ersetzt ist, wenn auch erst nachträglich (Staudinger/Rapp, § 15 ErbbauRG RN 4).

    Schrödingers Katze. :) Das heißt, wenn ein Nichtberichtigter ohne Zustimmung des Eigentümers eine Grundschuld bestellt, kann man so lange nicht mit Sicherheit von einer Grundbuchunrichtigkeit ausgehen, bis endgültig feststeht, dass der Eigentümer nicht mehr genehmigen wird. Man muß doch aber eine Aussage treffen können, ob im Augenblick wegen der fehlenden Genehmgiung der Grundbuchinhalt mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt?

  • .... Man muß doch aber eine Aussage treffen können, ob im Augenblick wegen der fehlenden Genehmgiung der Grundbuchinhalt mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt?

    Diese Aussage ist bereits damit getroffen, dass ein Amtswiderspruch eingetragen wurde, denn die Eintragung setzt voraus, dass der Grundbuchinhalt unrichtig ist. Die Frage ist lediglich, ob diese Unrichtigkeit nur glaubhaft ist oder aber, ob sie feststeht. Für die materiell-rechtliche Entstehung des Rechts kommt es nur darauf an dass die Zustimmung erteilt worden ist (OLG Hamm 15. Zivilsenat Beschluss vom 10.05.2011, 15 Wx 536/10, Rz 15). Ist sie entgegen § 15 ErbbauGB nur nicht vorgelegt worden, ist das Grundbuch richtig (Maaß im BeckOK BGB, Stand 01.11.2017, § 15 ErbbauRG RN 1). Und solange die Möglichkeit besteht, dass sie –mit Rückwirkung- ersetzt wurde, kann nicht vom „Feststehen“ der GB-unrichtigkeit ausgegangen werden.

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  • Und solange die Möglichkeit besteht, dass sie –mit Rückwirkung- ersetzt wurde, kann nicht vom „Feststehen“ der GB-unrichtigkeit ausgegangen werden.

    Und da habe ich Zweifel. Wenn, um bei meinem Beispiel zu bleiben, die Genehmigung nicht vorliegt, ist das Grundbuch derzeit eindeutig unrichtig. Ob nachweislich feststehend (vgl. BayObLG a.a.O.) oder nur in glaubhafter Weise. Beides ist möglich.

  • Würde dann aber auch sonst bei Verfahrensmängeln bedeuten, dass eine nicht entstandene Zwangshypothek wegen der Möglichkeit der rückwirkenden Heilung (vgl. BeckOK/Riedel ZPO § 867 Rn. 34) zum Beispiel nicht aufgrund eines Antrags des Eigentümers (§§ 13, 22 GBO) gelöscht werden könnte. Selbst wenn man positiv wüßte, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Löschung noch nicht geheilt worden sein kann -> Weil die Vermutung der Grundbuchrichtigkeit (§ 891 BGB) noch nicht feststehend/endgültig widerlegt ist. Gut, könnte sein.

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