Rückwirkende Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten

  • Folgender Sachverhalt:

    Die Mutter, in deren Haushalt das Kind lebte, hat immer das Kindergeld erhalten. Zum Kindesvater besteht seit Jahren kein Kontakt. Am 01.03.2015 ist das Kind in eine eigene Wohnung gezogen, worauf die Mutter das Kindergeld immer an das Kind weiterleitete. Allerdings versäumte sie, die Familienkasse über den Auszug zu informieren. Nunmehr hat die Familienkasse dies jedoch mitbekommen und der Mutter mitgeteilt, dass sie seit März 2015 nicht mehr bezugsberechtigt war, da das Kind nicht mehr in ihrem Haushalt lebte. Die Familienkasse verlangt von der Mutter, eine rückwirkende Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen, welche sie als Bezugsberechtigte ausweist. Andernfalls müsse sie das Kindergeld (über 5000 € zurückzahlen.

    Ich frage mich nun, was ich hier entscheiden soll. Das Kindergeld ist doch schon ausgezahlt. Um künftige Ansprüche geht es gar nicht. Ich habe auch bei der Familienkasse angerufen. Dort besteht man auf eine gerichtliche Entscheidung. Wo der Kindesvater ist, weiß keiner.

    Wie seht ihr das ?

  • Die Kindesmutter hatte durch die Weiterleitung des Kindergeldes (das sie nach Aussage der Familienkasse gar nicht hätte bekommen dürfen) Unterhalt geleistet und war damit dann doch wieder kindergeldbezugsberechtigt. Die Argumentation der Familienkasse ist damit für mich als Zirkelschluss unplausibel.

    Einer gerichtlichen Bestimmung bedarf es nicht. Ich würde aber der Kindesmutter mitteilen, dass sie sich insoweit anwaltlich beraten und vertreten lassen könnte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nun ja, so ungefähr waren auch meine Gedanken. Allerdings wird die Mutter wohl den Antrag stellen, weil die Familienkasse auf eine Entscheidung des Gerichts beharrt.

    Hierbei stellen sich mir gleich weitere Fragen:

    a) Bin ich überhaupt zuständig ? Die Mutter wohnt zwar in meinem Zuständigkeitsbereich, dass mittlerweile 25-jährige "Kind" seit 01.03.2015 jedoch nicht mehr.

    b) Wie soll ich den Vater anhören, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist ?

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Habe einen Antrag vorliegen auf Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten. Dieser richtet sich jedoch nur für den Zeitraum von Juni 2020 - Dezember 2020. Ab 2021 habe die Mutter des volljährigen Kindes Unterhalt bezahlt, weshalb die Familienkasse nun an die Kindsmutter ausbezahlt. Da die Kindsmutter für Juni 2020 bis Dezember 2020 keinen Unterhalt geleistet hat, besteht die Familienkasse nun auf die Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten.

    Kann ich dies überhaupt (nur) für einen vergangenen Zeitraum tun? Für die Zukunft ist der Kindergeldbezugsberechtigte ja geklärt.


    Außerdem ist der Vater unbekannten Aufenthalts. Mache ich dann eine öffentliche Zustellung?

  • Ja, öffentliche Zustellung wäre erforderlich.

    Aus dem Bauch heraus halte ich die lediglich für die Vergangenheit beantragte Berechtigtenbestimmung für unzulässig.

    Stellt sich ohnehin die Frage, weshalb der Zeitraum bei der KG-Kasse noch zur Entscheidung steht.

  • ... Aus dem Bauch heraus halte ich die lediglich für die Vergangenheit beantragte Berechtigtenbestimmung für unzulässig.

    Stellt sich ohnehin die Frage, weshalb der Zeitraum bei der KG-Kasse noch zur Entscheidung steht.

    Ich kann mir vorstellen, dass für den fraglichen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ein Antrag bei der Kindergeldkasse gestellt worden ist, über den noch nicht entschieden werden konnte. Von daher könnte die nachträgliche Bestimmung des Berechtigten zulässig sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ja, es wurde ein Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse ab Juni 2020 gestellt. Da weder die Mutter + der Vater Unterhalt geleistet haben, gab es keinen vorrangigen Berechtigten, sodass die Kindergeldkasse für diesen Zeitraum nicht auszahlen möchte und nun eine Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten verlangen.

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