Erbbaurecht und Grunddienstbarkeiten

  • Folgender Fall:

    Es liegt ein not. Kaufvertrag vor, in dem das Erbbaurecht an einem Flurstück (a) aufgehoben wird. Hinsichtlich des anderen Flurstücks (b) bleibt das Erbbaurecht bestehen. Hier geht es konkret um die Eintragung von Grunddienstbarkeiten.
    Die Beteiligten (Stammgrundstückseigentümer, Erbbauberechtigte) bewilligen und -antragen, an dem Flurstück „a“ eine Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) einzutragen; ebenfalls an dem Flurstück“b“.
    Der Notar beantragt auf dem alten Stammgrundbuch die Grunddienstbarkeit, auf dem neuen Grundbuch 12 (wo Flurstück „a“ gebucht wird) und in dem Erbbaugrundbuch einzutragen.
    Für mich stellt sich die Frage, ob diese auf dem alten Stammgrundbuch (Blatt 54) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers Blatt 12, bei dem alten Erbbaurecht (Blatt 98) (wo Flurstück „b“ gebucht ist) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers Blatt 12 und bei dem neuen Grundbuch Blatt 12 zu Gunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten Blatt 98 und des jeweiligen Eigentümers Blatt 54 eingetragen werden soll.
    Die Bewilligungen geben darüber weiter keine Auskunft.:confused:

  • Ehrlich gesagt, verstehe ich jetzt nur noch Bahnhof.

    Ein Erbbaurecht kann nicht einzelne Flurstücke, sondern nur ein Grundstück im Rechtssinn belasten (s. Grziwotz in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 1 ErbbauRG RN 3). Ein bestimmter (realer) Teil kann nur bei Abschreibung und Eintragung als selbständiges Grundstück belastet werden (Erman/ Grziwotz, RN 4). Also muss zunächst einmal das Erbbaugrundstück in die Grundstücke Fl.st. a und Flst. b geteilt werden. Alsdann wird das Erbbaurecht am Grundstück Fl.st. b aufgehoben, d. h. es gibt die Grundstücke

    1) Fl.st. a (= künftig offenbar Blatt 12) mit dem auf ihm ruhenden Erbbaurecht, das offenbar in Blatt 98 gebucht ist, und
    2) Fl.st. b (= Blatt 54)
    sowie
    3) das ErbbauGB Blatt 98, in dem die Aufhebung des Erbbaurechts an dem Grundstück Fl.st. a zu vermerken ist.

    Wenn nun beantragt ist („Der Notar beantragt auf dem alten Stammgrundbuch die Grunddienstbarkeit, auf dem neuen Grundbuch 12 (wo Flurstück „a“ gebucht wird) und in dem Erbbaugrundbuch einzutragen“ sollen mithin alle drei Objekte belastet werden.

    Das macht dann kein Problem, wenn klar ist, dass es jeweils nur einen jeweiligen Eigentümer als Berechtigten geben soll. Ist die Grunddienstbarkeit hingegen für mehrere jeweilige Eigentümer einzutragen, ist nach § 47 GBO das Gemeinschaftsverhältnis anzugeben. Das gilt nach Ansicht des KG im Beschluss vom 20.02.2018, 1 W 342/17,
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint
    auch dann, wenn derzeit alle herrschenden Grundstücke im Eigentum einer Person stehen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Entschuldige bitte, dass ich mich nicht korrekt ausgedrückt habe.:oops: Ich habe - wie du geschrieben hast - zwei Grundstücke und soll insgesamt drei Grunddienstbarkeiten eintragen.
    Aus der vorliegenden Bewilligung ergibt sich nicht, ob nur der jeweilige Eigentümer und/oder der jeweilige Erbbauberechtigte als Berechtigter eingetragen werden soll. Also bleibt dann nur der Weg einer ergänzenden Bewilligung, oder?

  • .. Ich habe - wie du geschrieben hast - zwei Grundstücke und soll insgesamt drei Grunddienstbarkeiten eintragen...

    Die drei Grunddienstbarkeiten sollen aber offenbar nicht nur auf den zwei Grundstücken, sondern auch auf dem Erbbaurecht eingetragen werden (Zitat: „Der Notar beantragt auf dem alten Stammgrundbuch die Grunddienstbarkeit, auf dem neuen Grundbuch 12 (wo Flurstück „a“ gebucht wird) und in dem Erbbaugrundbuch einzutragen“). Wenn sich auf der Berechtigtenseite nicht ergibt, ob es nur einen oder mehrere Berechtigte gibt, dann bleibt natürlich nur der Nachtrag, wobei das Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO anzugeben ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen, ich hänge mich mal dran.

    Es soll eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) an 4 Grundstücken eingetragen werden, an welchen auch ein Erbbaurecht besteht.
    Einzutragen ist die Grunddienstbarkeiten ja also zunächst im Grundstücksgrundbuch auf den 4 betr. Grundstücken und dann ja auch noch im Erbbaugrundbuch „auf BV 1“. So auch der Notarantrag.
    Meine Frage: Das zu belastende Erbbaurecht lastet neben den 4 betr. Grundstücken auch auf weiteren Grundstücken. Muss ich bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit im Erbbaugrundbuch in Abt. II irgendwie verlautbaren, dass tatsächlich nur die 4 Grundstücke belastet sind? Oder ist dies als "Vereinbarung über einen bestimmten Ausübungsbereich" unter Bezugnahme auf die Bewilligung einzutragen? Ich denke an Schöner/Stöber, 14. Auflage RN 1119. Bin aber unsicher.

    Begünstigte der Grunddienstbarkeit/en sind die jeweiligen Erbbauberechtigten in 2 Erbbaugrundbüchern nach § 428 BGB. Wie formuliere ich insoweit den Eintragungstext?
    Grunddienstbarkeit für die jeweiligen Erbbauberechtigten der Grundstücke der
    Gemarkung Buxtehude Flur 1 Flurstück 2 (Buxtehude Bl. 1111),
    Gemarkung Buxtehude Flur 1 Flurstück 3 (Buxtehude Bl. 2222),
    Gemarkung Buxtehude Flur 1 Flurstück 4 (Buxtehude Bl. 2222) und
    Gemarkung Buxtehude Flur 1 Flurstück 5 (Buxtehude Bl. 2222)
    als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB.
    So gibt’s der SolumStar Baustein vor. Geht das so?

    Vielen Dank für Anregungen!

  • ....dann ja auch noch im Erbbaugrundbuch „auf BV 1“. So auch der Notarantrag.
    Meine Frage: Das zu belastende Erbbaurecht lastet neben den 4 betr. Grundstücken auch auf weiteren Grundstücken. Muss ich bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit im Erbbaugrundbuch in Abt. II irgendwie verlautbaren, dass tatsächlich nur die 4 Grundstücke belastet sind? ....

    Bei einem Gesamterbbaurecht handelt es sich um ein einziges, einheitliches Recht (Maaß im BeckOK BGB, Stand 01.05.2020, § 1 ErbbauRG RN 29, Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins, 3. Auflage 2001, RN 64 mwN in Fußnote 49, Heller; Erbbaurechtsgesetz; 4. Auflage 2016, § 1 ErbbauRG RN 10 mwN in Fußnote 17347). Als einheitliches Recht kann dieses Gesamterbbaurecht nur einheitlich belastet werden (Heller, aaO; Heinemann im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1 ErbbauRG RN 44). Das ergibt sich auch daraus, dass bei einer nachträglichen Erstreckung auf ein anderes Grundstück (s. dazu BayObLG, Urteil vom 26.4.1984 - BReg. 2 Z 33-35/84) die auf dem Erbbaurecht ruhenden dinglichen Belastungen - auch die in Abteilung II des Erbbaugrundbuchs eingetragenen - ohne weiteres das Erbbaurecht in seinem, neuen Bestand ergreifen; s. MüKO/Heinemann aaO mwN in Fußnote 133 und diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…702#post1192702
    Also kannst Du die Dienstbarkeit zu Lasten des Gesamterbbaurechts nicht zu Lasten des Erbbaurechts nur an einem der Grundstücke eintragen.

    Begünstigt aus der Grunddienstbarkeit können auch nur die jeweiligen Erbbauberechtigten in Blatt 1111 und Blatt 2222 sein. Einzelne zu diesen Erbbaurechten "gehörende" Flurstücke können ohne rechtliche Verselbständigung keinen Begünstigten sein (s. etwa Kazele im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.05.2020, § 1018 BGB RN 130 mwN in Fußnote 154).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ...
    Begünstigt aus der Grunddienstbarkeit können auch nur die jeweiligen Erbbauberechtigten in Blatt 1111 und Blatt 2222 sein. Einzelne zu diesen Erbbaurechten "gehörende" Flurstücke können ohne rechtliche Verselbständigung keinen Begünstigten sein (s. etwa Kazele im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.05.2020, § 1018 BGB RN 130 mwN in Fußnote 154).


    Vielleicht war die Formulierung des beabsichtigten Eintragungstextes missverständlich. Berechtigte sollen tatsächlich die beiden Erbbauberechtigten an allen Flurstücken sein. Der Baustein in SolumStar hatte die von den berechtigten Erbbaurecht betroffenen Flurstücke "gezogen" und eingerückt. Oder trag ich nur ein "Grunddienstbarkeit für die jeweiligen Erbbauberechtigten in Bl. 1111 und Bl. 2222 als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB" und lass die Flurstücksbezeichnung komplett weg?

  • Letzteres. Die Angabe der Flurstücksnummern führt mE lediglich zur Verwirrung. Wenn für das Gesamterbbaurecht ein weiteres Grundstück nachverpfändet wird, bleibt der Dienstbarkeitsberechtigte (als jeweiliger Eigentümer des einheitlichen und einzigen Erbbaurechts) gleich. Bei Angabe der Flurstücksnummern ergäbe sich dann jedoch ein Widerspruch. Wenn aus einer Grunddienstbarkeit ein bestimmtes Wohnungseigentum berechtigt wird, dann reicht ja ebenfalls die Angabe „zugunsten des in Blatt ….. eingetragenen Wohnungseigentums“ aus.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Letzteres. Die Angabe der Flurstücksnummern führt mE lediglich zur Verwirrung. Wenn für das Gesamterbbaurecht ein weiteres Grundstück nachverpfändet wird, bleibt der Dienstbarkeitsberechtigte (als jeweiliger Eigentümer des einheitlichen und einzigen Erbbaurechts) gleich. Bei Angabe der Flurstücksnummern ergäbe sich dann jedoch ein Widerspruch. Wenn aus einer Grunddienstbarkeit ein bestimmtes Wohnungseigentum berechtigt wird, dann reicht ja ebenfalls die Angabe „zugunsten des in Blatt ….. eingetragenen Wohnungseigentums“ aus.

    So wird's gemacht. Vielen Dank Prinz!!! :)

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