Folgender Fall:
Es liegt ein not. Kaufvertrag vor, in dem das Erbbaurecht an einem Flurstück (a) aufgehoben wird. Hinsichtlich des anderen Flurstücks (b) bleibt das Erbbaurecht bestehen. Hier geht es konkret um die Eintragung von Grunddienstbarkeiten.
Die Beteiligten (Stammgrundstückseigentümer, Erbbauberechtigte) bewilligen und -antragen, an dem Flurstück „a“ eine Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) einzutragen; ebenfalls an dem Flurstück“b“.
Der Notar beantragt auf dem alten Stammgrundbuch die Grunddienstbarkeit, auf dem neuen Grundbuch 12 (wo Flurstück „a“ gebucht wird) und in dem Erbbaugrundbuch einzutragen.
Für mich stellt sich die Frage, ob diese auf dem alten Stammgrundbuch (Blatt 54) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers Blatt 12, bei dem alten Erbbaurecht (Blatt 98) (wo Flurstück „b“ gebucht ist) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers Blatt 12 und bei dem neuen Grundbuch Blatt 12 zu Gunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten Blatt 98 und des jeweiligen Eigentümers Blatt 54 eingetragen werden soll.
Die Bewilligungen geben darüber weiter keine Auskunft.