BerH Anträge mit eingescannten Unterschriften

  • Ich muss hier einmal in die Runde fragen - bitte nicht auf bereits existierende Threats verweisen - habe die Suchfunktion genutzt.

    Seit einige Wochen flattern mir Beratunshilfeanträge auf den Tisch einer Anwaltskanzlei M. R. aus B. (Dez. SoRe).
    Diese sind am Rechner ausgefüllt, die Kästchen mit Häckchen usw. Ich bekomme nichts im Original, nur scanns, die tlw. verschoben wie Faxe sind. Dass es sich um keine Faxe handelt, erkennt man an dem fehlenden Sendevermerk am oberen Rand.

    Vorgeschaltet ist immer ein Anschreiben d. RA, wobei die dortige Unterschrift d. RA immer genau das gleiche Schriftbild aufweist. Ich gehe also davon aus, dass eine eingescannte Unterschrift beliebig unter die jew. Schreiben und Formulare gesetzt (eingefügt) wird. Belege sind meist nur Kopien von Jobcenterbescheiden (whats app?)

    Die ersten Anträge hat der RA unterzeichnet (gleiches Schriftbild, wie Anschreiben). Auf meine Zwifü, dass nur der Mandant den Antrag stellen könne, begründete er dies mit der erteilte Vollmacht usw. diese würde ihn zur Antragstellung ermächtigen ... (habe nicht bewilligt)

    Weitere Anträge folgten mit krakeligen "eckigen" Unterschriften der angeblichen Mandanten - welche nur mit dem Vornamen unterzeichnet waren. Auf meine Zwifü hin, erschien die besagte Antragstellerin in der RAST und unterzeichnete den Antrag (leider nicht bei mir). Die Originalunterschrift hatte nicht im Entferntesten etwas mit der vorherigen "Unterschrift" auf dem Antrag überein. Habe dann bewilligt.

    Jetzt kommt ein Vergütungsantrag mit wieder der digitalen Unterschrift. Der RA beruft sich nun auf die Möglichkeiten zur Einreichung von Rechtsmitteln per Fax usw. Habe die dort angeführte Rechtsprechung/Kommentierung noch nicht durchgeackert.

    Irgendwie ist mir die Sache suspekt. Könnte das wieder eine Betrugsmasche sein? Zumal ich in Rücksprache mit Kollegen erfahren habe, dass es ihnen seit einige Wochen auch so geht.

    Gibt's schon Erfahrungswerte? Bin für Austausch und Anregungen dankbar.

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Den Antrag kann der RA meinetwegen stellen. Dann würde ich in diesen Fällen jedoch immer die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers erfordern (§4 IV BerHG). Diese ist sodann höchstpersönlich.

    Bzgl. der Unterschrift ist man bei §5 BerHG i.V.m. §23 I S.5 FamFG.

    Bevor der elektronische Rechtsverkehr so weit ist (und dann bräuchte man eine elektronische Signatur), muss m.E. der Original unterschriebene Antrag eingereicht oder allermindestens gefaxt werden. Eingescannte Unterschriften reichen m.E. nicht aus.

  • war doch beantwortet ...

    digitale Unterschrift reicht nicht. Bei Fax liegt doch gerade eine Original-Unterschrift vor, die nur elektronisch übermittelt wird. Genau wie wenn der BGH Beschwerde per mail erlaubt - nämlich dann wenn ein Original-unterschriebenes Dokument eingescannt oder fotografiert elektronisch übermittelt wird. Aber das ist halt immer noch etwas anderes als einen Computer eine Unterschrift setzen lassen - dann ist nicht klar ob tatsächlich der Unterzeichner das Original unterzeichnet hat

  • Guten Morgen,
    Ich habe diesen RA jetzt auch mehrfach in den Akten vertreten. Inzwischen habe ich mir von der Antragstellerin eine Kopie vom Personalausweis schicken lassen, zum Vergleich der Unterschriften. Die auf dem Antrag sah nicht nur eingescannt aus, sondern eher nach einer Schriftart aus einem Textprogramm. Der Vergleich ergab auch genau das. Die Unterschriften stimmen nicht überein.

    Nun muss ich mich mal mit meinen Kolleginnen beratschlagen, wie wir das jetzt handhaben, da wir diesen Vergleich in mehreren Fällen gemacht haben und bei allen heraus kam, dass die Unterschriften nicht identisch sind.

    Lg

  • Könnte ein Anfangsverdacht für eine Urkundenfälschung sein.

    In BerH-rechtlicher Sicht dürfte damit einfach kein wirksamer Antrag innerhalb der Frist des § 6 II BerHG vorliegen. Zurückweisen mit zwei Sätzen, fertig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Anträge mit einer "Unterschrift", die augenscheinlich aus einem Textprogram stammen hatte ich auch schon. Mit Hinweis auf die laufende 4 Wochen Frist wurden RA und AST angeschrieben, die Unterschrift i.O. zu erbringen, da ansonsten nur die Zurückweisung erfolgen kann.

    Mit eingescannten Unterschriften auf KFA hätte ich so meine Probleme: "Der Antrag ist entweder schriftlich einzureichen, dann mit eigenhändiger Unterschrift, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären
    (Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO § 103 Rn. 8, beck-online).
    Die Rechtsprechung hat bei PFÜB die eingescannte Unterschrift als zulässig bewertet. Nicht so bei KFA. Wäre mir jedenfalls nicht bekannt.

  • wenn ich den Verdacht einer Straftat habe schicke ich Unterlagen an die StA m.d.B um Prüfung, ob etwas zu veranlassen ist. Dem Direktor dürfte es Wurst sein.

  • wenn ich den Verdacht einer Straftat habe schicke ich Unterlagen an die StA m.d.B um Prüfung, ob etwas zu veranlassen ist. Dem Direktor dürfte es Wurst sein.

    Jein. Je nachdem, welcher Auffassung man sich anschließt, könnte es sich bei der Übersendung einer Akte (oder Teilen hiervon) an die StA um einen Verwaltungsakt handeln (dürfte 23, 24 EGGVG sein), mithin um ein Handeln im Namen des DirAG. Das wäre nicht von der rechtspflegerischen Unabhängigkeit gedeckt und geht damit den Direktor etwas an.

    @Atze: Es gibt auch viele Entscheidungen, die die eingescannte Unterschrift beim PfÜB eben nicht ausreichen lassen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Ich bin mir sicher, dass das Thema "eingescannte Unterschrift" auch schon in diversen Threads besprochen wurde, wenn es um die Einreichung per Fax ging.

    Dort war meines Wissens nach der Tenor jener, dass das Vorausschicken per Fax zur Fristwahrung genügt, ein ausreichender Antrag jedoch eine originale Unterschrift haben muss. Eine Kopie genügt also nicht.

  • Habe alle Akten an die STA geschickt. Bisher ist noch nichts zurückgekommen. Waren auch Altakten dabei, wo die Originalunterschriften der Antragsteller vorlagen. Mal sehen, was kommt.

  • Ich hatte letzte Woche einen Anruf von besagter Kanzlei und da wurde mir gesagt, dass die Antragsteller das Formular am PC ausfüllen und eine computergenerierte Unterschrift erstellt wird. Es gibt wohl auch die Möglichkeit, dass mit der Maus die Unterschrift ausgeführt wid, aber die meisten hätten dazu nicht die technischen Möglichkeiten.
    Mir wurde auch gesagt, dass (fast alle) anderen Gerichte das so akzeptiert hätten und die Kanzlei für meinen Amtsgerichtsbezirk nur noch die Originalanträge einreichen wird.


  • Mir wurde auch gesagt, dass (fast alle) anderen Gerichte das so akzeptiert hätten und die Kanzlei für meinen Amtsgerichtsbezirk nur noch die Originalanträge einreichen wird.

    Das kommt mir irgendwie bekannt vor, dieses "Alle anderen Gerichte akzeptieren das so - aber gut, für SIE mache ich eine Ausnahme".

    Auch eine "Computerunterschrift" wäre m.E. keine "eigenhändige Unterschrift". Die elektronische Form nach §126a BGB (oder Textform nach § 126b BGB) ist nunmal nicht die Schriftform nach § 126 BGB.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Hallo in die Runde,

    auch ich habe mit diesem RA hinsichtlich der Anträge Probleme. Ich finde ziemlich komisch, dass die Anträge per Post kommen und trotzdem nur eingescannt eingereicht werden. Weiterhin werden für die Antragsteller mehrere Anträge gestellt und die Unterschriften sind absolut identisch (weil sie ja wahrscheinlich nur einmal gescannt wurden). Also kann der Anwalt nach meiner Meinung 15 Anträge stellen, obwohl der Antragsteller nur von einem weiß. Alles sehr seltsam. Die Fristen sind bei mir immer eingehalten bzw. ist angegeben, dass die Beratung erst dann erfolgt, wenn Beratungshilfe bewilligt wurde.

    Nach einer Zwischenverfügung wurde kein Antrag mit originaler Unterschrift eingereicht, so dass ich jetzt alle Anträge zurückweise.

    Meine Begründung in der Anlage (wenn es klappt). Rechtsprechung für Beratungshilfesachen habe ich dazu nicht gefunden. Habe mich dazu an die Anforderungen in PKH-Sachen gehalten (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rn. 131. Leider gibt es hier im Gericht Momentan nichts aktuelleres...

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