Ausübung der Vollmacht trotz Verzicht

  • Hallo,

    die Vorsorgevollmächtigte hat auf die Ausübung der Vollmacht für den Bereich der Vermögenssorge verzichtet . Daraufhin ist die Kontrollbe
    treuung aufgehoben worden. Nach Angaben eines Angehörigen hat sie gegenüber der Bank aber trotzdem über die Konten verfügt.
    Was tun ?

  • Kontrollbetreuung wieder einrichten.

    Der "Verzicht" kann allenfalls eine Wirkung im Innerverhältnis haben (zumindest wenn der Bevollmächtigte noch im Besitz der Vollmachtsurkunde ist).
    Daher wären nun mögliche Schadensersatzansprüche zu prüfen.
    Und ggf. kommt der Widerruf der Vollmacht in Betracht. Daher wäre es eine Überlegung wert ob der Richter einen Betreuer mit entsprechendem AK bestellt.

  • Kontrollbetreuung wieder einrichten.

    Der "Verzicht" kann allenfalls eine Wirkung im Innerverhältnis haben (zumindest wenn der Bevollmächtigte noch im Besitz der Vollmachtsurkunde ist).
    Daher wären nun mögliche Schadensersatzansprüche zu prüfen.
    Und ggf. kommt der Widerruf der Vollmacht in Betracht. Daher wäre es eine Überlegung wert ob der Richter einen Betreuer mit entsprechendem AK bestellt.

    Genau das wollte ich auch schreiben. Da die Vollmacht weiter ge-/be-nutzt wurde -und voraussichtlich auch wird-, sollte ein Antrag gestellt werden, der gleich den Widerruf der Vollmacht beinhaltet. Also Richtervorlage.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo,

    die Vorsorgevollmächtigte hat auf die Ausübung der Vollmacht für den Bereich der Vermögenssorge verzichtet .

    Wieso wurde dann -durch den Rechtspfleger- die Akte nicht dem Richter vorgelegt?
    Bestand nach dem vorliegenden Gutachten/Attest keine Betreuungsbedürftigkeit im Bereich der Vermögenssorge?
    Kann es sein, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren, aber im Gegenzug seine komplette Vermögenssorge selbst zu stemmen?

    M.E. hätte hier mit Aufhebung der Kontrollbetreuung durch den Richter die Anordnung einer Betreuung geprüft werden müssen.
    Ist dies geschehen?

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