Genehmigung bei Vergleich und Abfindungserklärung?

  • Hallo Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe folgenden Sachverhalt vorliegen.

    Das minderjährige Kind ist Verletze bei einem Verkehrsunfall. Die Versicherung hat eine Mitschuld der Kindesmutter festgestellt. Aufgrund des nunmehr zu schließenden Vergleichs nebst Abfindungserklärung besteht die Versicherung auf eine familiengerichtliche Genehmigung. § 1822 Nr. 12 ist im Eltern-Kind-Verhältnis jedoch nicht anwendbar.

    Auf Nachfrage teilte man mir mit, dass es dort immer so gemacht werde... Grundlage soll wohl §§ 1629 II 1 i.V.m. 1795 BGB sein.

    Nun meine Frage: Besteht bei einer solchen Konstellation tatsächlich ein Vertretungsausschluss (evtl. nach § 181 BGB?). Ich kann keinen Ausschluss erkennen. Falls ja wäre ein Ergänzungspfleger zu bestellen und der Genehmigungstatbestand des § 1822 Nr. 12 BGB läge vor.

    Vielen Dank im Voraus.

  • Der Vergleich soll zwischen der Versicherung des Unfallverursachers und dem Kind (vertr. d.d. KM) geschlossen werden. Es soll ein Betrag von 12.500,00 EUR gezahlt werden. Im Gegenzug sind mit der Zahlung der Summe sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung und den Versicherungsnehmer abgegolten.


    Gruß

  • Ich denke, die Versicherung hat keine genügend Kenntnis von den Genehmigungstatbeständen bzw. denen der Vertretungshindernisse.

    Man sollte vielleicht mal anfragen, woraus diese konkret eine rechtliche Verhinderung der Mutter ableitet. Wäre die Versicherung konsequent, hätte sie mit der KM folgerichtig auch gar keinen Vergleich abschließen dürfen.

    Ich sehe weder eine Verhinderung der KM, noch einen Genehmigungstatbestand. Sie ist am Vergleich nicht als Vertragspartner beteiligt. Ihre Mitschuld wird nur dazu geführt haben, dass die Zahlung geringer ausfällt.

    Fraglich wäre ggf. die Einsetzung eines Ergänzungspflegers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Kindes gegen seine Mutter? :gruebel:

  • 1795 (-), wobei ich dabei davon ausgehe, dass der Verursache keine Person des 1795 ist; 1796 ja, wenn die Mutter ein Eigeninteresse hätte, das konträr zum Kindesinteresse ist. Sehe ich hier nicht, weil die Verringerung ihrer eigenen Mitschuld, dies ist ihr Interesse, zu einem Mehr gegenüber dem Verursacher führt.

    Aber, auf jeden Fall E-pfl. gg. KM wegen ihres eigenen Haftungsanteils bestellen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es könnte darauf hinauslaufen, dass die Versicherung die Mutter anschließend in Regress nehmen will, diese Absicht aber noch nicht ausdrücklich offen legen will.


    Das halte ich für abwegig.

    Eine Versicherung verpflichtet sich gewiss nicht, dem geschädigten Kind z. B. 100.000,- € zu zahlen (und überweist diesen Betrag ggf. sogar), um dann anschließend wegen Mitverschuldens von der Mutter davon z. B. 25.000,- € wieder zurückzufordern. Da wird doch stattdessen das Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters von Anfang an dem Kind zugerechnet und eine entsprechend geringere Zahlung zugesagt.

  • Nein Frog, der Regress droht jedem, der schuldhaft einen Schaden verursacht. Bei "Mitschuld" war ich mir zunächst unsicher. Der Regressverzicht müsste in dem Vergleich schon ausdrücklich erklärt werden müssen.

  • Nein Frog, der Regress droht jedem, der schuldhaft einen Schaden verursacht. Bei "Mitschuld" war ich mir zunächst unsicher. Der Regressverzicht müsste in dem Vergleich schon ausdrücklich erklärt werden müssen.


    Also du meinst tatsächlich, dass die Versicherung des Unfallgegners dem Kind den vollen Schaden bezahlt (obwohl bekannt ist, dass die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt hat). Und anschließend versucht die Versicherung dann - ggf. erfolglos - z. B. 20 % des gezahlten Betrages wieder der Mutter wiederzubekommen? :gruebel:

    Also ich meine nach wie vor, dass eine wirtschaftlich denkende Versicherung (gibt es auch andere?) dem Kind wegen des Mitverschuldens seiner Mutter gleich nur 80 % des Schadens ersetzt.


    Eine Rolle spielt es für die Beantwortung der vom TS gestellten Frage jedenfalls nicht.

  • .....

    Also ich meine nach wie vor, dass eine wirtschaftlich denkende Versicherung (gibt es auch andere?) dem Kind wegen des Mitverschuldens seiner Mutter gleich nur 80 % des Schadens ersetzt.


    Eine Rolle spielt es für die Beantwortung der vom TS gestellten Frage jedenfalls nicht.

    Das ist doch die klassische Begründung für einen Vertretungsausschluss! Ein persönlicher Vermögensanspruch des Kindes würde gegen ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters aufgerechnet!

    Bei der Frage, Regress zu fordern, fließen sehr wohl Fragen der Wirtschaftlichkeit ein. Wenn meine Mündel schuldhaft Schäden verursachen, ist der Regress der Unfallversicherungen und Krankenkassen Standard.

  • Im nachgefragten Fall ist das Kind aber nicht Schädiger, sondern Geschädigter! Dass Versicherungen versuchen, sich die an Geschädigte gezahlte Leistungen bei entsprechendem Verschulden (Fahren unter Alkohol, Drogen mal als Beispiel) von den Schädigern zurückzuholen, liegt auf der Hand.

  • 1795 (-), wobei ich dabei davon ausgehe, dass der Verursache keine Person des 1795 ist; 1796 ja, wenn die Mutter ein Eigeninteresse hätte, das konträr zum Kindesinteresse ist. Sehe ich hier nicht, weil die Verringerung ihrer eigenen Mitschuld, dies ist ihr Interesse, zu einem Mehr gegenüber dem Verursacher führt.

    Aber, auf jeden Fall E-pfl. gg. KM wegen ihres eigenen Haftungsanteils bestellen.

    Was für ein Haftungsanteil soll das sein? Hier wird es um einen Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis zwischen Versicherung und Mutter gehen. Oder auch nicht, falls die Mutter nicht haftet, vgl. § 1664 BGB.

    Ich weiß nicht, was du hier mit Aufrechnung meinst. Eine im Sinne des BGB kann es jedenfalls nicht sein, da Ansprüche Kind gg. Versicherung und Versicherung gg. Kindesmutter nicht zwischen den gleichen Personen bestehen.

    Und eine Aufrechnung im Sinne wovon soll es dann sein? "Wirtschaftliches Denken" ist doch kein Kriterium fürs Saldieren von Ansprüchen in einer Dreiecksbeziehung.

    Siehe zum Beispiel: OLG Bamberg, Urteil vom 14.02.2012 - 5 U 149/11.

    Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter bestrebt ist, möglichst einen hohen Schadensersatz für ihr Kind zu erreichen (damit der ggf. anschließend wegen des Mitverschuldens mittels Ergänzungspfleger gegen sie geltend gemachte Schaden des Kindes geringer ausfällt).

    Eine Mitverschuldensquote an der Unfallverursachung selbst ändert sich durch die Höhe des Schadensersatzes nicht.

    Ich finde es ferner erstaunlich, dass alleine die Aussage, eine Versicherung habe eine Mitschuld eines Elternteils am Unfall "festgestellt", ohne weiteres die Hinweise produziert, man müsse dem Elternteil einen Teilbereich des Sorgerechts entziehen. Nichts anderes ist schließlich auch die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft. Es wäre wohl eher angezeigt, sich erstmal mit dem genauen Inhalt des Vergleichs zu befassen.[/QUOTE]

  • Versicherungsnehmer ist in diesem Fall die gesetzliche Vertreterin des geschädigten Kindes. Die Versicherung regelt im Namen der gesetzlichen Vertreterin des Kindes die Ansprüche des Kindes gegen seine gesetzliche Vertreterin.

  • Versicherungsnehmer ist in diesem Fall die gesetzliche Vertreterin des geschädigten Kindes. Die Versicherung regelt im Namen der gesetzlichen Vertreterin des Kindes die Ansprüche des Kindes gegen seine gesetzliche Vertreterin.


    Im Ausgangsbeitrag bzw. dem Vergleich ging es allerdings nur um Ansprüche des Kindes gegen die Versicherung des Unfallgegners.

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