Formlose nachtr. Genehmigung eines Schenkungsvertrages durch Ergänzungspfleger?

  • Hallo in die Runde,

    wir sind uns im hiesigen Kollegenkreis uneinig hinsichtlich einer nachträglichen Genehmigung durch den Ergänzungspfleger.

    Folgender Sachverhalt:

    Der Kindesvater ist Inhaber einer nicht rein vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft und möchte einen Teilkommanditanteil seinem minderjährigen Sohn schenken.
    Beim Abschluss des Schenkungsvertrages wurde der Minderjährige zunächst von der Mutter vertreten, für die aber ja ein gesetzlicher Vertretungsausschluss besteht. Es wurde in der Folge ein Ergänzungspfleger bestellt.
    Fraglich ist nun, ob dieser nicht bereits beim Abschluss des Schenkungsvertrages hätte mitwirken müssen, oder ob die formlose nachträgliche Genehmigung des Schenkungsvertrages durch den Ergänzungspfleger gemäß § 182 Abs. 2 BGB ausreicht.

    Bedenken gegen die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung des Vertrages bestehen im Übrigen nicht.

  • §177 I BGB findet Anwendung, da die Schenkung kein einseitiges RG ist.

    Die nachträgliche Genehmigung muss m.E. der selben Form wie der Schenkungsvertrags genügen. Dazu sollte der Gesellschaftsvertrag Auskunft geben.

    Wenn gegen die Genehmigungsfähigkeit keine Bedenken bestehen gehe ich davon aus , dass die Wirksamkeit des Vertrages zudem ohnehin aufschiebend bedingt auf die Eintragung ins HR ist (wegen §176 II HGB).

  • materiellrechtlich natürlich. Ich war zu sehr im formellen Recht (im GBA z.B. brauchen wir immer den formgerechten Nachweis). Das RegG prüft aber nur die Anmeldung.

    Ich würde für die Akte trotzdem eine schriftliche Zustimmung haben wollen, die dann genehmigt werden kann.

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