Genehmigung für Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen?

  • Habe hier derzeit eine richtig eklige Betreuungssache, bei der ich (für eines der vielen Probleme) mal eure Hilfe brauche.

    Die im Heim lebende Betroffene hat an einem Grundstück (Eigentümer sind ihre 3 Kinder) u.a. eine Rückauflassungsvormerkung für den Fall, dass über das Grundstück die Zwangsversteigerung eingeleitet wird. Der genaue Wortlaut des Rechts liegt mir noch nicht vor aber darauf soll es wohl hinauslaufen. Nun haben 2 der 3 Kinder die Teilungsversteigerung beantragt, wodurch das Recht zum Tragen kommen dürfte. Für die Aufgabenkreise Grundstücksangelegenheiten und Vermögenssorge ist eine Berufsbetreuerin bestellt.
    Nun die Frage: Braucht die Betreuerin für die Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs eine betreuungsgerichtliche Genehmigung?
    Ich habe das bejaht, aber so ganz sicher bin ich mir zugegebenermaßen nicht. Die Bücher, die ich hier habe, haben diese Frage nicht wirklich beantwortet und im Forum konnte ich auch keine Antwort finden, die auf meinen Fall wirklich gepasst hätte.
    Falls sich das aus dem Gesetz eindeutig ergibt, bin ich offenbar blind.
    Meinungen oder Hinweise auf klare gesetzliche Regelung sind erwünscht.
    Danke

  • Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Rückübereignungsfall vorliegt. Ohne Kenntnis vom Inhalt des seinerzeitigen Vertrages lässt sich das nicht beurteilen, so dass weitere Überlegungen zum jetzigen Zeitpunkt müßig sind. Beim "üblichen" Rückübereignungsanspruch für den Fall der Vollstreckung oder Versteigerung lässt sich durchaus darüber streiten, ob auch die Teilungsversteigerung einbezogen sein soll, da die Vollstreckung bzw. Versteigerung nicht von Eigengläubigern des Übernehmers betrieben wird.

    Die Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs sollte unter § 1821 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB fallen.

  • Da lasse ich mich gern eines besseren belehren, aber soweit ich in Erinnerung habe, ist die Ausübung und Erfüllung eines Anspruchs auf Übereignung nicht von der Norm umfasst wird, auch wenn die Forderung hierdurch erlischt, vgl. RGZ 108, 356-366.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • UPDATE

    Die Kinder haben den Antrag auf Teilungsversteigerung zurückgenommen und das Verfahren wurde eingestellt.
    Unabhängig der Frage, ob ein Rückübertragungsanspruch überhaupt bestand (danke für den Denkanstoß Cromwell), ist dieser nun definitiv nicht mehr vorhanden.

    Zumindest dieses Problem hat sich für mich damit erledigt, wobei der weitere Verlauf sicher interessant geworden wäre.
    Das Betreuungsverfahren hat aber trotzdem noch genug "Potential".

  • Der Anspruch auf Rückübertragung kann (kommt auf die Gestaltung des Übergabevertrages) trotzdem entstanden sein, obwohl das Verfahren nicht bis zum Ende durchgeführt wurde. Unter Umständen reicht auch nur der Antrag beim ZVG-Gericht.

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