Vollmachtswiderruf / Anfechtung / Teilvollzug

  • Liebe Kollegen,
    mir liegt ein Antrag vor, der mir verfahrenstechnisch Probleme bereitet. Leider lässt sich der Sachverhalt nicht so kurz darstellen. Vielen Dank daher schon mal für's Lesen.
    Mehrere Eigentümer (A, B, C, D, E) erscheinen vor dem Notar. Auf dem Grundstück des A wird eine Kläranlage errichtet, an die auch die Grundstücke der B-E angeschlossen werden.

    1. Der A bewilligt daher Leitungsrechte an seinem Grundstück für B-E und beantragt die Eintragung nebst Herrschvermerken.

    2. Bezüglich einzelner zu ihren Gunsten bereits eingetragener Geh- und Fahrrechte bewilligen und beantragen die jeweiligen Berechtigten (B +C, D+E) die Inhaltsänderung dahingehend einzutragen, dass neben A nun auch sie zur Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit des dienenden Grundstücks verpflichtet sind.

    Der Notarantrag erfolgte gem. § 15 GBO. Nach der eingereichten Urkunde ist der Notar auch zum getrennten Vollzug und zur Rücknahme bevollmächtigt. Es erging Zwischenverfügung u.a. wegen der fehlenden Zustimmung der Gläubiger von B-E zur Inhaltsänderung, da die Geh- und Fahrrechte nach § 9 GBO vermerkt sind.

    Zeitlich danach erfolgte ein schriftlicher Widerruf der Vollmacht des Notars durch B. B beantragt, sämtliche vom Notar für B gestellte Anträge zurückzuweisen und keine Anträge mehr zu vollziehen, die das Grundstück des B betreffen. Dieser Widerruf ist - wenn er denn formgerecht wäre - nur bis zum Eingang der Notarantrag zu beachten. Auf mein Aufklärungsschreiben, ob der "Widerruf" als Rücknahme angesehen werden soll (dann ebenfalls formbedürftig), teilt B mit, dass keine Rücknahme gewollt ist. Der Widerruf solle nur für die Zukunft gelten. Im Übrigen soll das GBA die Anfechtung gegenüber dem Notar beachten, die in Kopie beigefügt ist. Angefochten werden darin alle Erklärungen, die der Notar und sein Büro für B abgegeben hat und die Vollmacht des Notars.
    Erklärungsempfänger der Anfechtung ist der Notar, nicht das GBA. Inwieweit muss ich dann die Anfechtung bei der Bearbeitung berücksichtigen?

    Der Notar beantragt nun (ohne Siegel) Teilvollzug bezüglich Antrag 1. und bezüglich Antrag 2. im Hinblick auf C und D, "sofern nicht der Vollmachtswiderruf entgegensteht. Zur Anfechtung schweigt er. Bezüglich E fehlen noch Gläubigerzustimmungen. Insofern wird Fristverlängerung begehrt. "Bezüglich Blatt B kann keine Erledigung der Zwischenverfügung erfolgen."

    Antrag 1 ist vollzugsreif (bin aber unsicher wegen des Herrschvermerks auf dem Grundstück des B, der ja keine Eintragungen will).
    Bei Antrag 2 könnte m.E. ein stillschweigender Vorbehalt nach § 16 GBO bestehen, dass die Anträge nur gemeinsam vollzogen werden sollen. Alle Anwohner sollen künftig an der Sauberhaltung usw. des Weges beteiligt werden. Wenn jetzt der B wegfällt, haben die anderen doch eine größere Last. Und davon sind sie bei der Beurkundung nicht ausgegangen.

    Ich bin für Hinweise, wie ich verfahrensrechtlich jetzt am besten vorgehen kann, sehr dankbar.

  • Was für Erklärungen hat den der Notar bzw. sein Büro für B abgegeben?
    Sind die überhaupt anfechtbar? Und auf welchen Anfechtungsgrund stütz B seine Anfechtung überhaupt?

    Ich bin mir nicht sicher ob Verfahrenserklärungen überhaupt anfechtbar sind. Vom Gesetzeswortlaut zumindest nicht. Danach wären nur Willenserklärungen anfechtbar.

    An seine Erklärung zur Inhaltsänderung des Geh- und Fahrrechte dürfte B nach §877 i.V. §873 II BGB gebunden sein. Ein Anfechtungsgrund scheint nicht gegeben zu sein. Zumal er die Erklärung wenn ich es richtig verstanden habe auch selbst abgegeben hat und sich die Anfechtung gar nicht darauf bezieht.

    Den Antrag zur Inhaltsänderung könnte auch der unmittelbar begünstigte (hier wohl A) stellen, bzw. der Notar in seinem Namen.

    Wenn jedoch die erforderliche Bewilligung der Gläubigers des B nicht vorgelegt werden können, wäre der Antrag insoweit deswegen zurückzuweisen. Ich wäre zunächst auch von einem Vorbehalt nach §16 GBO ausgegangen. Diesbezüglich könnte man nochmal ausdrücklich beim Notar nachfragen, obgleich der Antrag auf Teilvollzug anderes vermuten ließe.

    Bezüglich des Herrschvermerkes bei B ist nur dieser oder ein Gläubiger antragsberechtigt (§9 I 2 GBO). Eine Antragsrücknahme sollte doch ausdrücklich nicht erfolgen. Der Antrag dürfte vermutlich nicht anfechtbar sein, da es keine Willenserklärung ist (hab das aber nicht genauer überprüft).

    Der Antrag mit dem Passus "sofern nicht der Vollmachtswiderruf entgegensteht" wäre nach §16 I GBO unzulässig. Der Notar muss schon ausdrücklich beantragen was er will.

  • Eine Angestellte des Notars hat aufgrund Vollmacht der Vertragsbeteiligten in einer Ergänzungsurkunde mehrere Erklärungen abgegeben, z.B. wegen des fehlenden Gemeinschaftsverhältnisses der Dienstbarkeitsberechtigten.

    Die Anfechtung beschäftigt mich am meisten und ich weiß eben nicht, ob ich diese berücksichtigen/prüfen muss im Hinblick auf Anfechtungsgrund usw. Ich find auch nicht wirklich was dazu.

  • Im Hinblick auf das formelle Recht ist die Anfechtung m.E. unbeachtlich. Sie dürfte wahrscheinlich keine Auswirkungen auf die Verfahrenserklärungen haben.

    Aufgrund des Legalitätsprinzips darf man aber die materiellrechtlichen Auswirkungen nicht ignorieren.

    Die Anfechtung der ergänzenden Einigungen dürfte man Grund jedoch unwirksam sein. Aufgrund des §166 BGB dürften die §§119, 120, 123 BGB nicht zutreffen. Eine Anfechtung der Vollmacht selbst wurde gar nicht vorgenommen.

    Aber wie gesagt, wenn die Gläubiger des B nicht zustimmen ist das ohnehin egal.

  • Vielen Dank für deine Hinweise.

    Doch. Auch die Vollmacht des Notars wurde angefochten.

    Den neu bestellten Dienstbarkeiten (Antrag 1) nebst Herrschvermerk müssen die Gläubiger des B aber nicht zustimmen.

  • ....

    1. Der A bewilligt daher Leitungsrechte an seinem Grundstück für B-E und beantragt die Eintragung nebst Herrschvermerken. ....


    Ich habe jetzt nicht alles durchgelesen. Aber wieso soll der Eigentümer des dienenden Grundstücks A ein Recht haben, den Herrschvermerk an den Grundstücken B-E (oder C bis E) zu beantragen? Das Antragsrecht nach § 9 GBO steht dem Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht zu (Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018, § 9 RN 9; Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 9 GBO RN 7)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Anfechtung erfolgt hier wegen arglistiger Täuschung durch den Notar. Dieser habe nicht umfassend genug aufgeklärt und teilweise Sachverhalte sogar falsch dargestellt.

    Hab auch noch mal einiges dazu gelesen. Der B kann demnach die durch ihn abgegebenen Bewilligungen als reine Verfahrenshandlungen nicht anfechten. Anfechten kann er aber die zugrunde liegende Einigung. Dies tut er aber nicht. Er ficht ausdrücklich die für ihn vom Notar und seinem Büro abgegebenen Erklärungen an. Ob dem Notar die Anfechtung zugegangen ist, weiß ich nicht. Mir wurde nur eine Kopie der Anfechtung zur Kenntnis eingereicht. Ob die Anfechtung greift (Anfechtungsgrund), weiß ich ebenfalls nicht und kann es auch nicht prüfen.

    Ich denke, auf Satz 2 des vorhergehenden Absatzes werde ich den B jetzt mal hinweisen und auch den Notar unter Hinweis auf die Anfechtung nochmal um Überprüfung seiner Anträge bitten.

    Einmal editiert, zuletzt von jonas (15. März 2018 um 12:13) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Danke. Hatte ich schon gefunden

    Hab jetzt noch hier im Forum gefunden, dass sich bei Begründetheit der Anfechtung nach § 123 BGB diese auch auf das dingliche Geschäft erstreckt. Weder der Zugang an den Notar noch, dass die Anfechtung begründet ist, sind mir aber nachgewiesen. Wäre es daher möglich, dem B die Einreichung entspr. Nachweise unter Fristsetzung aufzugeben? Und: Was könnte der Nachweis sein für die Begründetheit (ein Urteil)?

    Ich möchte ungern erst mal eintragen (was drin ist, ist erstmal drin). Die Anfechtung auch der Vollmacht des Notars wirkt ja ex tunc von Anfang an. Wenn sie also begründet ist, kann der Notar auch für B nicht mehr zurücknehmen.

  • Die Entscheidung des OLG München hat mich wieder ein Stück vorangebracht. Danke dir! Die Begründetheit der Anfechtung ist bisher nicht zu meiner Überzeugung dargetan. Das bedeutet dann, ich gehe nach wie vor von der Bevollmächtigung des Notars aus. Und könnte - wie beantragt - teilvollziehen. Der Notar könnte auch wegen der fehlenden Gläubigerzustimmungen bezüglich B den Antrag insoweit zurücknehmen.

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