Hallo,
ich habe einen Regressbeschlussnach § 1836e BGB erlassen. Innerhalb der Beschwerdefrist hat sich ein Prozessbevollmächtigter gemeldet und VKH für das Beschwerdeverfahren beantragt. Dem Antrag war eine Beschwerde nebst Begründung allerdings als Entwurf gekennzeichnet und nicht unterschrieben beigefügt.
Sehe ich das richtig, dass ich nach§ 64 Abs. 1 S. 2 FamFG für die Entscheidung über die VKH zuständig bin?
Zwischenzeitlich ist dieBeschwerdefrist abgelaufen.
Entsprechend nachfolgender Kommentierung sowie auf Grund der fehlenden Unterschrift unter der Beschwerde(§ 64 Abs. 2 S. 4 FamFG) würde ich den Antrag auf Bewilligung der VKH zurückweisen, weil die Beschwerde wegen der Verfristung keine Aussicht auf Erfolg haben wird (abgesehen davon, dass diese auch meiner Ansicht nach unbegründetsein dürfte, sonst wäre ja mein eigener Beschluss Käse und zudem das notwendige Formular fehlt - allerdings kommt es mir deswegen auch merkwürdig vor, ob ich überhaupt zuständig bin).
…soll ein Beschwerdeverfahren nur nachGewährung von Verfahrenskostenhilfe durchgeführt werden, muss das Rechtsmittelunbedingt, nicht nur bedingt für den Fall der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe,erhoben und bei Nichtgewährung zurückgenommen werden (Prütting/Helms/AbramenkoRn. 19; BeckOKFamFG/Gutjahr Rn. 23). (Jürgens, BtR, FamFG § 64 Rn. 1 - 6,beck-online)
Liege ich richtig oder bin ich da irgendwo auf dem Holzweg?