Haftbefehl bei Antrag auf Zurückstellung

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem: ich habe einen Jugendlichen zum Strafantritt geladen. In der Zwischenzeit hat er wohl einen Antrag auf Zurückstellung nach 35 BtMG gestellt, jedoch lediglich den Antrag gestellt, ohne sämtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Der Richter hat eine Wiedervorlage mit Kostenzusage verfügt. Der Frist zum Strafantritt ist nun abgelaufen. Soll ich nun einen Haftbefehl erlassen oder nicht? Oder soll ich den VU nochmal anschreiben, dass er sich binnen einer Woche stellen soll sofern er die Kostenzusage nicht erhält? ich hatte das leider noch nie :(

  • Da würde ich den Haftbefehl erlassen. Er wurde rechtskräftig verurteilt, er wurde geladen und ist nicht erschienen. Daher hat ein Haftbefehl zu ergehen. Das Beantragen von § 35 BtMG gewährt jedenfalls keinen Vollstreckungsaufschub (ähnlich wie Gnadenanträge usw.). Von daher ist es nicht falsch, einen Haftbefehl zu erlassen. Wenn die Kostenzusagen kommt, kann der auch noch aus der Haft auf Therapie gehen, da sehe ich kein Problem (zudem können ein paar Tage Haft in manchen Fällen auch den Willen, die Therapie durchzuhalten, stärken ;)).

  • Okay ich habe doch noch eine Frage zur Absicherung.

    Der VU befindet ich sich wohl schon stationär in einer Einrichtung. Aber wie gesagt, es gibt keinen Beschluss bzgl. Zurückstellung. Also eigentlich weiß ich wo er ist und er ist schon in Behandlung.. Aber ohne Beschluss muss ich doch trotzdem einen Haftbefehl erlassen oder?

  • Ich würde auch Haftbefehl erlassen. Zum einen kann es Ewigkeiten dauern, bis sämtliche Voraussetzungen für § 35 BtMG vorliegen (ggf. nie), zum anderen kann die aktuelle Therapie jederzeit - auch vorzeitig - beendet sein und dann ist der VU u.U. weg. Ist doch super, wenn du jetzt aktuell genau weißt, dass er da ist - das macht es der Polizei einfacher...

  • Hier würde ich die Akte immer dem Vollstreckungsleiter vorlegen. Er muss entscheiden, wie weiter zu verfahren ist.

    genauso...

    Hm, vielleicht ist das bei euch anders geregelt - hier wüsste ich nicht warum. Unser Vollstreckungsleiter (Staatsanwalt) MUSS das gar nicht entscheiden (dafür bin ich zuständig) und würde sich vermutlich auch bedanken... Aber bei ganz großer Unsicherheit kann man das natürlich trotzdem machen und seine Meinung einholen.

  • Hier würde ich die Akte immer dem Vollstreckungsleiter vorlegen. Er muss entscheiden, wie weiter zu verfahren ist.

    genauso...

    Hm, vielleicht ist das bei euch anders geregelt - hier wüsste ich nicht warum. Unser Vollstreckungsleiter (Staatsanwalt) MUSS das gar nicht entscheiden (dafür bin ich zuständig) und würde sich vermutlich auch bedanken... Aber bei ganz großer Unsicherheit kann man das natürlich trotzdem machen und seine Meinung einholen.


    Wir haben es hier aber mit Jugendlichen zu tun. Da erfolgt die Vollstreckung gem. §84 JGG durch den Vollstreckungsleiter (=Richter). Dieser überträgt dann die normalen Vollstreckungsgeschäfte auf dem Rpfl., Grundsatzfragen (wie hier) hat aber er zu entscheiden.

  • Hier würde ich die Akte immer dem Vollstreckungsleiter vorlegen. Er muss entscheiden, wie weiter zu verfahren ist.

    genauso...

    Hm, vielleicht ist das bei euch anders geregelt - hier wüsste ich nicht warum. Unser Vollstreckungsleiter (Staatsanwalt) MUSS das gar nicht entscheiden (dafür bin ich zuständig) und würde sich vermutlich auch bedanken... Aber bei ganz großer Unsicherheit kann man das natürlich trotzdem machen und seine Meinung einholen.

    Wüsste nicht, was das mit "ganz großer Unsicherheit" zu tun haben sollte... sobald eine anderweitige Absicht des eigentlichen Vollstreckungsleiters erkennbar ist (Zurückstellung) halte ich es für mehr als sinnvoll, diesem die Akte nochmals vorzulegen. Man kann auch aneinander vorbei arbeiten...

  • Da gibt es in der Jugendstrafvollstreckung je nach Gericht sehr unterschiedliche Aufgabenverteilungen. Da § 31 Abs. 5 RpflG (mal freundlich ausgedrückt) auslegungsfähig ist, herrscht immer eine gewisse Unsicherheit, was der Rechtspfleger machen kann. So macht der Rechtspfleger zum Beispiel in aller Regel das Aufnahmeersuchen, ich habe allerdings auch schon gesehen, dass bei einigen wenigen Gerichten der Richter das Aufnahmeersuchen macht.

    Auch wenn es wohl absolut üblich ist, dass der Rechtspfleger die Einleitung der Jugendstrafe mit allem drum herum (Haftbefehl usw.) macht, kannst du zur Sicherheit nochmal mit deinem Jugendrichter Rücksprache halten.

  • Das war auch nicht böse gemeint - und ich habe tatsächlich nicht an die Jugendvollstreckung, sondern an die ganz "normale" Strafvollstreckung bei der StA gedacht

  • Hier würde ich die Akte immer dem Vollstreckungsleiter vorlegen. Er muss entscheiden, wie weiter zu verfahren ist.

    genauso...

    Hm, vielleicht ist das bei euch anders geregelt - hier wüsste ich nicht warum. Unser Vollstreckungsleiter (Staatsanwalt) MUSS das gar nicht entscheiden (dafür bin ich zuständig) und würde sich vermutlich auch bedanken... Aber bei ganz großer Unsicherheit kann man das natürlich trotzdem machen und seine Meinung einholen.


    Wir haben es hier aber mit Jugendlichen zu tun. Da erfolgt die Vollstreckung gem. §84 JGG durch den Vollstreckungsleiter (=Richter). Dieser überträgt dann die normalen Vollstreckungsgeschäfte auf dem Rpfl., Grundsatzfragen (wie hier) hat aber er zu entscheiden.


    :daumenrau

  • Egal, ob Jugendlicher oder nicht :

    Der Verurteile befindet sich doch schon in Therapie, s. #4.
    Eine Therapieeinrichtung nimmt niemanden auf, wenn die Zahlung der Kosten nicht gesichert ist. Eine Kostenzusage wird also vorhanden sein und der Beginn und die Fortdauer der Therapie ist nachgewiesen, so dass die Voraussetzungen der Zurückstellung vorliegen.
    Hier einen Haftbefehl zu erlassen und den VU aus der Therapie zu holen, dürfte fehlerhaft sein.

  • Egal, ob Jugendlicher oder nicht : Der Verurteile befindet sich doch schon in Therapie, s. #4. Eine Therapieeinrichtung nimmt niemanden auf, wenn die Zahlung der Kosten nicht gesichert ist. Eine Kostenzusage wird also vorhanden sein und der Beginn und die Fortdauer der Therapie ist nachgewiesen, so dass die Voraussetzungen der Zurückstellung vorliegen. Hier einen Haftbefehl zu erlassen und den VU aus der Therapie zu holen, dürfte fehlerhaft sein.

    Wobei man auf der anderen Seite auch sehen muss, dass der Straftäter rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt ist. Du bist nach § 2 StVollstrO dazu verpflichtet, die Zwangsvollstreckung zügig durchzuziehen. Solange du keinen Beschluss nach § 35 BtMG hast, kannst du eigentlich nicht erklären, warum der noch auf freiem Fuß ist. Es kann ja sein, dass der Straftäter sich selbst aus der Therapie "entlässt" und auf nimmer wiedersehen verschwindet. Wenn du dann erklären musst, warum der trotz rechtskräftiger Verurteilung auf freiem Fuß blieb und abhauen konnte, dürfte das auch nicht so einfach werden.

    Wenn du die Akte tatsächlich liegen lassen willst, würde ich mich zumindest mit dem Richter abstimmen. Wenn der Richter schon in Aussicht stellt, dass da in den nächsten Tagen der Zurückstellungsbeschluss kommt, wäre ein Haftbefehl tatsächlich sinnlos.

  • Auch wenn der Zurückstellungsbeschluss vorliegt, kann der VU doch jederzeit aus der Therapie abhauen.

    Hier wäre es meines Erachten sinnloser Aktionismus, einen HB zu erlassen, wenn davon auszugehen ist, dass die Zurückstellung erfolgen wird, wobei ich davon ausgehen, dass die fehlende Kostenzusage die eínzige fehlende Voraussetzung ist.

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