Antragsberechtigt?

  • Der Rechtsanwalt des Gläubigers der eingetragenen Zwangssicherungshypothek beantragt die Löschung des vorrangigen Wohnungs- und Benutzungsrechts (löschbar bei Todesnachweis) und verweist auf die Nachlassakten. Zwangsversteigerungsverfahren läuft bereits. Die Nachlassakten liegen mir bereits vor, meine Geschäftsstelle hat diese beigezogen.
    Aber ich bin mir nicht sicher, ob der Antragsteller antragsberechtigt ist. Könnt Ihr mir weiter helfen?

  • z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2012, 8 W 29/12

    "Ein Grundbuchberichtigungsantrag auf Löschung einer Rückerwerbsvormerkung kann von einem nachrangigen Grundpfandgläubiger (Zwangssicherungshypotheken) gestellt werden. Er ist als unmittelbar Beteiligter i. S. von § 13 Abs. 1 S. 2 i. V. mit § 22 Abs. 1 GBO antrags- und beschwerdeberechtigt."

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