familiengerichtliche Genehmigung notwendig?

  • Hallo,
    ich habe hier einen Fall auf dem Tisch liegen, den ich nun erst einmal einem Richter zur Prüfung des anwendbaren Rechts vorgelegt habe, dennoch würde ich gerne schon einmal ein paar Meinungen hören.

    Zum Sachverhalt:
    Ich habe im Grundbuch eingetragen zwei Brüder A + B zu je 1/2, die beide spanische Staatsangehörige sind.
    Der eine Bruder A hat zwei Kinder C + D
    B ist verstorben und wird von A zu 1/2 und C + D zu je 1/4 beerbt. (Nachweis Erbschein von unserem Gericht)

    Jetzt liegt mir ein Antrag auf Grundbuchberichtigung vor - soweit unproblematisch -

    A ist jedoch davon ausgegangen, dass er Alleinerbe wird und hat eine Kaufvertrag geschlossen mit einem deutschen Ehepaar.
    In dem Vertrag ist eine AV bewilligt und beantragt und eine Kaufpreisfinanzierungsvollmacht enthalten.

    Die Erwerber haben die Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung auch schon beantragt und bewilligt.

    Jetzt liegt mir die Akte vor mit folgenden Anträgen:

    1. Grundbuchberichtigung
    2. Eintragung Grundschuld
    3. Eintragung AV

    Zu 1.wie oben bereits erwähnt, scheint dies für mich unproblematisch

    Zu 2. und 3.
    Zunächst einmal würde ich vom Notar verlangen, dass die Eltern von C + D den Kaufvertrag genehmigen.
    Jetzt jedoch das Problem: Brauche ich eine familiengerichtliche Genehmigung?

    Wenn der Richter mir sagen würde, dass deutsches Recht Anwendung findet, würde ich sagen ja und zwar einmal für die Veräußerung und einmal für die Grundschuld.

    Wenn der Richter jedoch das spanische Recht für anwendbar findet, wie ist es dann?
    Dazu habe ich leider bisher noch nichts herausfinden können.

    Hat da jemand schon Erfahrung oder kann man da beim spanischen Konsulat anrufen oder sowas?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus für eure Ideen.

  • Wo haben denn die minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ?
    Sowohl § 8 Absatz 1 EuEheVO II (Brüssel IIa-VO), als auch Art. 5 Abs. 1 des KSÜ knüpfen die internationale gerichtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an (s. die Abhandlung von Schäuble, „Die gesetzliche Vertretung Minderjähriger in der notariellen Praxis in Fällen mit Auslandsbezug“, BWNotZ 1/2016, 5/13
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_01_2016.pdf

    In der EuEheVO II ist das anwendbare Recht nicht geregelt. Insoweit bleibt es bei den Entscheidungen des KSÜ: Die nach der EuEheVO II zuständige Stelle wendet gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ das Recht der lex fori an. Diese Kombination von Art. 8 ff. EuEheVO II und MSA/KSÜ führt im Regelfall zur Berufung der lex fori am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen.

    Das OLG München führt im Beschluss vom 10.02.2017, 34 Wx 175/16 (dort: gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in England),
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-101726?hl=true
    in Rz. 25 aus:

    Da die Genehmigungspflicht nach § 1643 BGB - anders als gerichtliche Maßnahmen nach §§ 1666 ff. BGB - keinen Eingriff in die elterliche Verantwortung, sondern eine vom deutschen Gesetzgeber für notwendig erachtete Schranke der gesetzlichen Vertretungsmacht der Eltern darstellt, greift diese Schranke nur ein, wenn auch die elterliche Verantwortung gemäß Art. 16, 17 KSÜ dem deutschen Recht unterliegt (Staudiger/Hausmann Art. 21 EGBGB Rn. 100 m. w. N.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der gesetzlichen Beschränkung der elterlichen Vertretungsmacht nach §§ 1629, 1795 BGB. Das nach dem KSÜ berufene Recht bestimmt, wann die Eltern einer familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen (Art 17 KSÜ). Auf das Wirkungsstatut des vermögensrechtlichen Geschäfts hingegen kommt es nicht an (Staudinger Art. 21 EGBGB Rn. 131). Weil hier - wie dargestellt - die elterliche Verantwortung dem englischen Recht unterliegt, greifen die genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. Deshalb darf eine diesbezügliche Negativbescheinigung eines deutschen Gerichts nicht verlangt werden.

    Sollte der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in Spanien sein, kann auf das Gutachten des DNotI vom 11.01.2017, Gutachtennummer: 152620, erschienen im DNotI-Report 1/2017, 3-5, verwiesen werden
    http://www.dnoti.de/dnoti-report/

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!