Form einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung

  • Das Vorkaufsrecht soll nicht gelöscht werden. Es geht nur um die Erklärung, dass es in einem bestimmten Verkaufsfall nicht ausgeübt wird.

  • Das hatten wir hier schon ewig nicht mehr, dass einer Privatperson ein Vorkaufsrecht zusteht.

    Dann ist eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung dem Grundbuchamt mit dem Umschreibungsantrag also gar nicht einzureichen.

    Danke für die Anworten.

  • Vorzulegen ist meines Erachtens in Kopie das Anschreiben an den Vorkaufsberechtigten mit Hinweis auf § 469 BGB und eine Kopie des Einschreibens mit Rückschein als Nachweis dafür, dass die Ausübungsfrist verstrichen ist. Das gilt bei Vorkaufsrechten für alle Verkaufsfälle sowie für ein Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall."

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich bin anderer Meinung als Katzenfisch. Dem Grundbuchamt ist im Zusammenhang mit der Nichtausübung des Vorkaufsrechts gar nichts vorzulegen, wenn das Vorkaufsrecht bestehen bleibt.

  • Ich bin anderer Meinung als Katzenfisch. Dem Grundbuchamt ist im Zusammenhang mit der Nichtausübung des Vorkaufsrechts gar nichts vorzulegen, wenn das Vorkaufsrecht bestehen bleibt.

    Dem ist zuzustimmen. Es ist lediglich eine notariatsinterne Prüfung erforderlich, ob die Erklärung vom Berechtigten stammt, damit kein Haftungsrisiko eingegangen wird. Dem GBA wird nichts vorgelegt.

  • Aber Achtung: Wenn der Käufer finanziert, wird ohne Rangrücktritt des VKR hinter die Finanzierungsgrundschuld nichts gehen. Nicht fröhlich beurkunden und den Käufer dann ohne Finanzierung dastehen lassen (und "da ist alles klar" glaubt man nur, wenn der Auftrag der Bank da liegt, und in diesem Auftrag die Eintragung von z.B. € 330.000,00 nebst Zinsen + NL im Rang nach dem VKR steht - alles andere erfordert Rangrücktritt).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Diese Erklärung brauchen wir im Grundbuchverfahren gar nicht, da d. Vorkaufsberechtigte geschützt ist (§ 1098 Abs. 2 BGB).

    Eben!

    Bei eingetragener Vormerkung (vgl. die in § 1098 Abs. 2 BGB genannten Rechtswirkungen des Vorkaufsrechts) kommt doch auch niemand auf die Idee, bei der Eigentumsumschreibung aufgrund Auflassung an einen Dritten eine Erklärung des Vormerkungsberechtigten zu fordern, wenn die Vormerkung bestehen bleibt!

    Eine ganz andere Frage ist, dass man sich natürlich außerhalb des Grundbuchverfahrens vergewissert, dass eine Zustimmung erfolgt und die Verfügung damit endgültig wirksam ist. Grundbuchrelevant wird das Ganze aber nur, wenn ein Wirksamkeitsvermerk eingetragen werden soll. Dann bedarf die Zustimmung aber natürlich der verfahrensrechtlich erforderlichen Form des § 29 GBO.

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