Beendigung Vormundschaft UMA nach ärztl. Altersfeststellug-Bescheid nach §42fSGB8?

  • Hallo,

    wie behandelt ihr diesen Fall:
    Beim Jugendamt und in der Anhörung zum Verfahren Ruhen der elterlichen Sorge (bei uns ist hier der Rechtspfleger zuständig) gab der UMA an am 01.01.2001 geboren zu sein.
    Nun liegt eine Mitteilung der schweizer Eidgenossenschaft vor in welchem der UMA bei Einreise am 06.072017 angibt am 01.01.1998 geboren zu sein.
    Bei einer nochmaligen Befragung in der Schweiz gab der UMA selbst an bereits 19 Jahre alt zu sein.
    Der UMA nahm daraufhin seinen Asylantrag in der Schweiz per 26.12. 2017 zurück und tauchte dort anschließend unter.
    in Deutschland in unserem Bezirk tauchte er jedoch bereits im Oktober2017 auf.
    Anordnungsbeschluss_VM wurde Ende Oktober erlassen, mit Geburtsdatum 01.01.2001.
    In der Schweiz wurde am 13.07.2017 eine radiologische Untersuchung gemacht, die ergab, das d Knochenalter des UMA eine Alter von 19 Jahn entspricht.
    Das Jugendamt bittet nunmehr um Aufhebung der Vormundschaft.
    Das Jugend teilt mit, dass das neue festgelegte Geburtsdatum der 01.01. 2001 sei. Dies sei mit den UMA und dessen Vormund besprochen worden. Der nunmehr als volljährig geltende UMA wurde in die Erstaufnahmeeinrichtung für Erwachsen begleitet.

    Gemäß 42 f (1) SGB VII ist das Jugendamt für die Altersfeststellung und die daraus resultierende Inobhutnahme der Aufhebung der Inobhutnahme zuständig. Nach § 42f (3) GB VIII Haben Widerspruch oder Klage gegen die Aufhebung der Inobhutnahme keine aufschiebende Wirkung.
    Wenn Widerspruch und Klage möglich ist, muss doch vorher ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen werden.
    Verlang ihr diesen Bescheid, oder seht ihre eine formlos Mitteilung über die Festsetzung des neuen Geburtsdatums und de Mitteilug über die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung für Erwachsene als Voraussetzung für die Aufhebung der Vormundschaft an?

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Der Bescheid wird dem jungen Menschen zugestellt, und zwar durch Übergabe in Anwesenheit des Trägers der Jugendhilfeeinrichtung. Die Übergabe an die Ausländerbehörde erfolgt sofort. Als Vormund lege ich wert auf meine Anwesenheit, um ihm das Ende meiner Vertretung mitzuteilen. Ich vergewissere mich, dass er die Rechtsmittelbelehrung versteht. Einen Antrag auf Beratungshilfe bereite ich vor und übergebe ihn dem Flüchtling. Bisher blieben alle Bescheide bestandskräftig. Über den weiteren Verlauf erfahre ich darüber hinaus nichts, da die Erstverteilung des Erwachsenen in irgendein Bundesland mit Unterquote führt.

    Die jungen Erwachsenen scheinen keinen Kontakt zu den anderen UMF zu halten. Sie sind unbeliebt bzw. schämen sich angeblich.

    Dem Familiengericht berichte ich davon und reiche die Bestallung zurück. Den Bescheid füge ich nicht bei.

  • Danke für die Antwort.
    Hat mir sehr geholfen.
    Unser Jugendamt hat das Gutachten mit dem UMA und dem Vormund besprochen. und das neue Gebutsdatum auf den 01.01.2000 festgesetzt.
    Da werde ich nun die Vormundschaft aufheben.

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Wahrscheinlich wirst du höchstens feststellen, dass für nn keine Vormundschaft besteht. Ob Du diese Feststellung jemandem mitteilst, ist müßig. Falls Du so entgegenkommend warst, eine Bestallung bzw. Bescheinigung auszustellen, brauchst du sie nur einsammeln

  • Ich möchte mal meinen Fall zur Diskussion stellen, er scheint mir in diesen Thread zu passen:

    Für einen UMF (geb. 09/02 lt. vorliegenden Angaben) wurde das Jugendamt als Amtsvormund bestellt.

    Im Rahmen des Berichtes teilte der Vormund neben dem problematischen - teils auch strafrechtlich relevanten - Verhalten mit, dass es ein Gutachten zur Altersfeststellung von Mai 2018 gebe. Nach diesem sei der Betreffende mindestens 17,4 Jahre alt. (Das Gutachten selbst wurde nicht eingereicht.)

    Offenbar wurde darauf hin keine Veranlassung getroffenen, denn weiter vermerkte der Vormund im Bericht: "Fraglich ist, wer das Geburtsdatum ändert, ggf. im Asylverfahren."

    Hinzu kommt, dass der UMF seit etwa drei Wochen abgängig ist.


    Wie würdet ihr mit dieser Mitteilung umgehen. Kann ich ggf. den Amtsvormund anhalten, eine Feststellung der Volljährigkeit in die Wege zu leiten? :gruebel:

  • Den Amtsvormund wird es in eine Interessenkollision bringen, wenn er seinem Mündel ein Privileg nehmen will, was diesem möglicherweise nicht zusteht.
    An sich bietet es sich an, im familiengerichtlichen Verfahren zu bleiben. "Sie haben mir dem Gericht am x.x.x mitgeteilt, dass der NN eines Vormundes bedarf. Ich rege an, die Mitteilung zu überprüfen, da dem Gericht folgender Sachverhalt bekannt wurde....

  • Den Amtsvormund wird es in eine Interessenkollision bringen, wenn er seinem Mündel ein Privileg nehmen will, was diesem möglicherweise nicht zusteht.
    An sich bietet es sich an, im familiengerichtlichen Verfahren zu bleiben. "Sie haben mir dem Gericht am x.x.x mitgeteilt, dass der NN eines Vormundes bedarf. Ich rege an, die Mitteilung zu überprüfen, da dem Gericht folgender Sachverhalt bekannt wurde....

    Tut mir leid, ich verstehe deinen Beitrag nicht so recht. Kannst du ihn vielleicht bitte etwas ausführlicher erläutern?

    Die von dir genannte Mitteilung mag funktionieren, wenn eine Vormundschaft erst noch angeordnet werden soll. In meinem Fall besteht diese aber schon Jahre.

  • Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, ein "behördliches Verfahren zur Altersfeststellung" zu schaffen. Angesiedelt ist das Verfahren beim JA. Diese Behörde hat vor Jahren eine Fehlentscheidung getroffen, auf Grund derer das Familiengericht entschieden hat.. Da liegt es nahe, den Irrtum zwischen diesen beiden Institutionen zu klären - natürlich transparent für die Betroffenen.

    Aktuell gibt es hier einen Konflikt zwischen Berufsvormund und Familiengericht. Dem Berufsvormund wird unterstellt, er kämpfe aus Eigeninteresse um den Fortbestand der Vormundschaft. Über den Stand es Verfahren beim OLG Hamm liegen mir keine Informationen vor.

  • Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, ein "behördliches Verfahren zur Altersfeststellung" zu schaffen. Angesiedelt ist das Verfahren beim JA. Diese Behörde hat vor Jahren eine Fehlentscheidung getroffen, auf Grund derer das Familiengericht entschieden hat.. Da liegt es nahe, den Irrtum zwischen diesen beiden Institutionen zu klären - natürlich transparent für die Betroffenen.

    ....


    Kannst du vielleicht etwas konkreter werden, wer hier den "Irrtum" (ggf. eher die durch den Betroffenen veranlasste Täuschung) aufklären/beseitigen muss?

    Hatte sonst noch niemand diese/s Problem/e?

  • Es gibt eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (18 UF 92/15 - einzusehen bei juris), die dir vielleicht weiterhelfen könnte.


    Nur bedingt, da sich diese Entscheidung mit der Problematik vor der Anordnung einer Vormundschaft beschäftigt. In meinem Fall besteht diese aber schon.

    Nun habe ich eine Entscheidung des OLG Köln gefunden, die mir vielleicht eher weiterhelfen könnte (OLG Köln, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 26 UF 49/13).

  • An sich sind beide Entscheidungen nicht einschlägig, weil das Jugendamt erst seit dem 1.11.2015 die zuständige Behörde für die AF ist. Deshalb scheint mir der Weg vom Gesetzestext her, der gesetzeskonforme zu sein. Es besteht allerdings eine Regelungslücke: Die vorläufige IO ist beendet. Eines unserer Nachbarjugendämter hält sich deswegen für nicht zuständig und verweist auf das JA am aktuellen Wohnsitz des MJ. .

    Die JÄ haben aus Kostengründen ein hohes Interesse an der AF. Sie beenden die Jugendhilfe durch Bescheid an den jungen Menschen. Bisher hat unser JA noch kein Rechtsmittel gegen die etwa 5 Beendigungsbescheide bearbeiten müssen.

  • An sich sind beide Entscheidungen nicht einschlägig, weil das Jugendamt erst seit dem 1.11.2015 die zuständige Behörde für die AF ist. ....


    :gruebel: Wie in meinem Beitrag geschrieben, wurde zum UMF ein Gutachten zur Altersfeststellung im Mai 2018 erstellt.

    Deinen Hinweis auf den Stichtag 01.11.2015 verstehe ich daher nicht so recht.

  • Felix und Frog haben Entscheidungen in die Diskussion eingeführt, die veraltet sind. Vor dem 1.11.15 kannte das Gesetz noch keine zuständige Behörde für die Altersfeststellung. Deshalb konnte die Gesetzesvorschrift in den erwähnten OLG-Entscheidungen nicht berücksichtigt werden.

  • VGH München 12 CE 16.2333

    Leitsätze:
    1. "Zweifel" bei der Feststellung des Alters im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 - juris, Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14). (amtlicher Leitsatz)


    2. Das Vorliegen eines "Zweifelsfalls" im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 - juris, Rn. 19; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 15). (amtlicher Leitsatz)


    3. Ausgehend von der Tatsache, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist und alle bekannten Verfahren lediglich Näherungswerte liefern können, kann eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts (§ 42 f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB VIII) allenfalls dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden. In allen anderen Fällen ist hingegen vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 - juris, Rn. 23 f.; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19 f.). (amtlicher Leitsatz)

    (das löst nicht das Problem von frog, ist aber zumindest was das Vorfeld der Anordnung der Vormundschaft anbelangt, eine wie ich finde interessante Entscheidung und mag Moosi hinsichtlich des Entscheidungsdatums beruhigen)

  • Frogs Problem dürfte damit gelöst sein. Es spricht nach dieser Entscheidung alles dafür, sich direkt an das JA als zuständiger Behörde zu wenden.

    Den Vormund dazu anzuhalten, eine Altersfeststellung in die Wege zu leiten, war Frogs Ausgangsidee. Dagegen setzte ich, dass das Gericht sich selber ans JA zu wenden soll.

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